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zu unterstuͤtzen haben, müssen die Befd-
higung zum Antritt eines deutschen Schul-
provisorats besizen.
Teder Schulamts-Canbidat muß zwar
seine eigene Klridung mitbringen, und auf
eigene Kosten unterhalten, alles Uebrige
aber, namentlich Wohnung, Lichr, Holz,
Bett, Wäsche, Kost. in Krankheirsfällen
medicinische Hülfe, und den Unterricht be-
kommt er frei auf Kosten des Instituts.
Die Pfarrer werden daher beauftrage,
die in ihrem Bezirke befindlichen katholi-
schen Schulprovisoren auf diese höchste
Entschtieflung aufmerkfam zu machen, und
diejenigen, welche Lust haben, sich um die
Aufnahme nach Hohenheim zu bewerben,
unzuweisen, daß sie sich ungesäumt bei
ihrem Schul-Inspektor melden.
Die Schul-Inspektoren aber haben die
Büttsthriften mit gutächtlichem Beiberichte
über die Fähigkeiten, den Fleit und das
moralische Berragen der Bewerber un-
verzüglich, und spaͤtestens innerhalb drei
Wochen. an. den katholischen Kirch: nrath
einzusenden.
Stuttgart den 26. Juni i823.
Catherer.
4. Des Studienraths.
Errichtung von Präzeptoraten zu Oberndork, Saulgan, Spaichingen und Wangen.
Vermöäge höchster Entschließung vom #2.
Januar d. J. haben Seine Koönigliche
Majestät in Betreff der Verwendung
der zur Verbesserung der lateinischen Unter-
richts-Anstalten in den katholischen Ober=
amts- Städten ausgesetzten Summengnd-
digst genehmigt: daß in den Städten
Oberndorf, Saulgau, Spaichingen und
Wangen lateinische Schulen (Präcepto=
rate), jede zur Jeit mit einem Lehrer, der
den Titel Präceptor erhält, errichtet wer-
Der Gehalt der anzustellenden Lehrer
ist auf Sooffl. für Jeden bestimmt. Auf-
serdem hat derselbe noch für jeden Schüler
vierteljährig fl. 3okr. an Schulgeld zu
beziehen, und erhält freie Wohnung, oder
wo diese noch nicht sogleich auasgemitrelt
werden kann, einen angemessenen Laus-
zius.
Da mit diesen Lehrstellen keine kirchli-
chen Verrichtungen verbunden sind, so be-
schränken sich die Pflichten des Préceptors
auf den Unterricht in den gewöhnlichen
Lehrgegenständen einer niedern lateinischen
Schule.