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Berhinderungs-Fuͤllen zu vertreten, und
einen Theil seiner Verwaltungs-Geschäfte
za übernehmen. Die Zahl der von ihm
wochentlich zu übernehmenden Lehrstunden
wird- von einem Jahres-Cursus zum audern
nach dem Vrrhälmiß der übernommenen
Lehrfücher bestimmt werden.
Stuttgart den 1. Juli 1635.
Waͤ ch ter.
53. Des katholischen Kirchenrathe#!
2) Den amtlichen Briefwechsel der katbolischen Geifilichen in Privat-Angelegenheiten. betreffend.
Man sieht sich veranlaßt, saͤmtliche katholische
Dekane, Kaͤmmerer, Schul-Inspeltoren
und Pfarrer zu erinnern, daß
nach Vorschrift der Verordnung vom.
33. März 1823 (Staats= und Regierungs-Blan
Rro. 5) bei Aufgaben amtlicher.
Schreiben auf die Post die Bezeichnung der-#ben,
ob deren Inhalt Kirchen= Schul-Seistungs-Armen
„Sachen, oder aber Privat-
Angelegenheiten betreffe, niemals
unterlassen, vielmehr hierin um. so mehr
mit der groͤsten Genauigkeit. verfahren, als
zwar die Kirchen- Schul- Sriftungs= und
Armen-Sachen die. Portofreiheit genießen,
hingegen für den amtlichen Briefwechsel
in Privat-Angelegenhiten das Porto unter
Vorbehalt des Wieder = Ersaßzrs zu
entrichten ist. »
Stuttgart den a6. Juni 1823.
Camerer.
5 Aufstellung zweier katbolischen Schulamts-Candidaten als. Lebrer bei der mit dem landwirthschaftlichen
Institur zu Hohenheim zu verbindenden Erziehungs= Anstalt für arme Knoben.
Vermäge höchster Entschließung soll mit
dem landwirthschaftlichen Institut in Hohenheim
eine Erziehungs-Anstalt für verwahrloste
arme Kyaben verbunden, und
für den Unterricht derselben sollen auch
Zwei katholische Sechulamts -Candidaten
wittelst öffentlichen Aufrufs freiwilliger
Bewerber ausgemählt. werden.
Die aufzunehmenden, Schulamts-Candidaten,
welche für, das Erstemal bis #r.
October 36:4 in der Anstalt zu bleiben,
und so viel möglich alle Vorlesungen des
höhern landwirthschaftlichen Iustituts zu
beluchen, nebenbei jedoch zum Behufihrer
Fortbildung= im-pädagogischen Fache den
für die neue Anstakt ernannten Elementax=
Lehrer und den Institats-Geiglichen
ihrer Covfeshon in ihren Verrichtungen