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Dienst-Erledigungen,
Die durch den Tod des Ober-Kirchen-
raths v. Werkmeister erledigte Stelle
eines geistlichen Mitglieds des katholischen
Kirchenraths wird nach dem bestehenden
Normal-Etat durch einen Assessor mit
dem eratmäßigen Gehalte von Zoo fl. be-
setzt werden. Die Bewerber haben sich
binnen vier Wochen bei dem katholischen
Kirchenrath zu melden.
Die durch den Tod des Ministerial-Kan-
zellisten Wächter erledigte Stelle bei dem
Schreibtisch des Ministerium des Innern
wird durch einen entlaßbaren Kanzlei-As-
sistenten ersect werden. Die Bewerber
haben ihre Gesuche innerhalb vier Wochen
bel dem Ministerium des Innern einzu-
reichen.
Die erledigte Pfarrei Münchingen, Diö-
cese Leonberg, enthalt 3387 Pfarr-Ge-
nossen, und das Einkommen istnach Abzug
eines schon seit dem Jahr 1817 angeordne-
ten Beitrags zum geistlichen Besoldungs-
Verbesserungs = Fonds und einer einem
Alteren Geistlichen statt einer Beförderung
bewilligten persènlichen Besoldungs-Zulage
von 66 fl. 40 kr., welch lehtere aber seiner
Zeit wieder an die Pfarrei zurückfallen,
auf 1 130 fl. berechnet. Die Pfarr-Zehen-
teu sind guf 6 Jahre an die Gemeinde ver-
pachtet. Die Bewerber haben sich inner-
halb drei Wochen bei dem evangelischen
Consistorium zu melden.
Die katholische Pfarrei Daͤzingen, Ober-
amts Böblingen und Dekanats Stuttgart,
wird wieder besezt werden. Sie begreift
das Pfarrdorf samt der Mühle, 490, und
dermal rob Seelen in der dazu gehèrigen
Umgegend. Das Einkommen belauft sich
an Güter-Ertrag, Besoldungen und Ge,
bühren auf voofl. Die Geistlichen, welche
sich um diese Stelle insbesondere bewerben
wollen, haben ihre Bitte vorschriftsmäßig
binnen vier Wochen an den katholischen
Kirchenrath einzuschicken.
Die katholische Pfarrei Dettingen, Ober-
amts und Dekanats Rottenburg, wird
wieder besetzt werden. Sie begreift das
Pfarrdorf mit 699 Parrgenossen, und hat
ein Einkommen, in allen sechs Gegenstän-
den, von Joo fl. Der neue Pfarrer muß
im Stande seyn, als Dekanats-Verweser
einzutreten, wofür er eine besondere Be-
lohnung erhält. Die Geistlichen, welche
sich dazu fähig finden, und bewerben wol-
len, müssen ihre Vittschrift vorschrifts-
mäßig binnen vler Wochen an den katho-
lischen Kirchenrath einsenden.