Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

lung  oder  den  Aufenthaltsort  des
Bittstellers  enthaͤlt.

3.)  Diejenigen  Bewerber,  welche  noch
nicht  im  Staats-Dienste  angestellt
find,  haben  ausserdem  noch  eine  beglaubigte
  Abschrift  des  über  ihre
Dienstprüfung  erhaltenen  Zeugnisses
beizuschließen.  Die  Beilegung  weiterer
  Zeugnisse,  so  wie  die  Einholung
eines  oberamtlichen  Beiberichts  bleibt
dem  Gurdünken  jedes  Einzelnen  überlassen.


4.)  Bereits  angestellte  Staats-Diener,
welche  die  Befärderung  oder  Versehzung
  auf  eine  —  nicht  zu  demselben
Kreise  gehörige  Stelle  nachsuchen
weollen,  haben  ihre  diesfallsige  Ein-679



gabe  (und  zwar  —  in  so  fern  sie  der
Regierung  nicht  unmittelbar  untergrordnet
  sind  —  mit  oberamtlichem
Beibericht)  an  die  ihnen  vorgesetzte
Kreis-Regierung  einzusenden,  welch'
lehztere  dieselbe  mit  einer  pflichtmäahigen
  Aeusserung  über  dun  Praͤdikat
und  die  seitherige  Dienstleistung  des
Bewerbers  an  die  Regierung  des
Kreises,  welchem  die  erledigte  Stelle
angehört,  zu  befordern  hat.

Als  dusserster  Termin  zur  Anmeldung
wird  eine  vierwöchige  Frist  —  von  der
amtlichen  Bekanntmachung  der  Erledigung
  an  zu  rechnen  —  gegeben.
Stuttgart  den  26.  Juli  1823.

Schmidlin.

e)  Bekanntmachung  eines  Beschlusses  der  deutschen·  Bundes-  Versammlung  in  Beziehung  auf  die
Einreichung  und  Zutignang  von  Druckschriften  deutscher  Schriftsteller  an  dieselbe.

Die  deutsche  Bundes-Versammlung  hat
in  Beziehung  auf  die  Einreichung  und
Zueignung  von  Druckschriften  deutscher
Schriftsteller  an  dieselbe  in  ihrer  19.  dieslUhrigen
  Sitzung  den  Beschluß  gefaßt,  daß

1.)  die  der  Bundes-Versammlung  zu

überreichenden  Druckschriften  deutscher
  Schriftsteller  derselben  künftig
durch  den  Gesandten  des  Staates,  welchem

  der  Schriftsteller  oder  Perleger“

angehörr,  zu  übergeben  seyen,  und
daß
2.)  von  der  Bundes=  Versammlung
keine  Zueignungen  angenommen  oder
anerkannt  werden,  wozu  nicht  vorher
  ihre  Bewilligung  nachgesucht  und
erlangt  worden  sey.
Auf  Ersuchen  der  Bundes-Versammlung
  wird  dieser  Beschluß  andurch  zur
Nachricht  und  Nachachtung  für  alle  die-