Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Ortsschultheißen und obrigkeitliche Die- 
ner, wegen verübter Real-Injurien, 
so wie wegen unanständigen Betragens 
vor der Obrigkeit, zu drei und ein- 
halbmonatlicher Festungsstrafe ver- 
urtheilt. 
Den ro. Juli wurde: 
. in der vor dem O.A. Gericht Heiden- 
heim verhandelten Untersuchungssache, 
der Schreinergeselle Friedrich Matthäus 
Hodum, von Giengen, wegen gewerbs- 
mäßig verübter mehrerer Betrügereien, 
wegen Vagirens, so wle wegen einer 
begangenen Unterschlagung mit einer 
neunmonatlichen Festungsstrafe be- 
legt. 
Den 172. Juli wurde: 
in der vor dem O. A. Gerichte Schorn- 
dorf verhandelten Untersuchung, gegen 
Mathias Bander, von Baltmanns- 
weiler, wegen zwar kleiner, aber aus- 
gezeichneter und wiederholter Diebstähle, 
auch wiederholten Holz-Ercesses, ausser 
der ihm unter dem g. Juli 1822 wegen 
veruͤbter Wald-Excesse, wegen Dieb- 
stahls und wegen Luͤgen vor Gericht 
zuerkannten dreimonatlichen Festungs- 
strafe, noch eine weitere dreimonatliche 
Festungs-Arbeitsstrafe und Bezahlung 
sämtlicher Untersuchungs-Kosten aus- 
gesprochen. 
Den 15. Juli wurde: 
7. auf eine von dem O. A. Gericht Welz- 
heim geführte Untersuchung: 
. Ferdinand Liebler, von Eckwälden, 
O. A. Kirchheim, wegen wiederholten 
Concubilnats und wiederholten Vagi" 
rens, so wie wegen verübter, zum Theil 
ausgezeichneter und im rechtlichen Sinn 
dritter Diebstähle, auch wegen Wissen- 
schaft und nachgefolgter Theilnahme 
an mehreren Diebstählen seiner Con- 
cubine Margarethe Friz zu einjäh- 
riger Zuchthausstrafe in Gottesszell 
und nachheriger Reclusion in einem 
Zwangs= Arbeitshause auf wenigstens 
sechs Monate, und nach erstandener 
Scrafe zu Stellung unter strenge pol- 
zeiliche Aufsicht verurtheilt; ferver 
b) gegen Margarethe Friz, von Unter- 
rombach, O.A. Aalen, wegen Concu- 
binats, wiederholten Vagirens, und 
verübter mehrfacher kleiner einfachen, 
im rechtlichen Sinn erster Diebstähle, 
auch wegen Wissenschaft und nachge- 
folgter Theilnahme an mehreren Dieb- 
stählen des Liebler eine sechsmonat 
liche Zuchthausstrafe und nachherige 
dreimonatliche Reclusion in einem 
Zwangs-Arbeitshause, auch nach er- 
standener Strafe Stellung unter strenge 
polizeiliche Aufsicht erkannt.
	        
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