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Ortsschultheißen und obrigkeitliche Die-
ner, wegen verübter Real-Injurien,
so wie wegen unanständigen Betragens
vor der Obrigkeit, zu drei und ein-
halbmonatlicher Festungsstrafe ver-
urtheilt.
Den ro. Juli wurde:
. in der vor dem O.A. Gericht Heiden-
heim verhandelten Untersuchungssache,
der Schreinergeselle Friedrich Matthäus
Hodum, von Giengen, wegen gewerbs-
mäßig verübter mehrerer Betrügereien,
wegen Vagirens, so wle wegen einer
begangenen Unterschlagung mit einer
neunmonatlichen Festungsstrafe be-
legt.
Den 172. Juli wurde:
in der vor dem O. A. Gerichte Schorn-
dorf verhandelten Untersuchung, gegen
Mathias Bander, von Baltmanns-
weiler, wegen zwar kleiner, aber aus-
gezeichneter und wiederholter Diebstähle,
auch wiederholten Holz-Ercesses, ausser
der ihm unter dem g. Juli 1822 wegen
veruͤbter Wald-Excesse, wegen Dieb-
stahls und wegen Luͤgen vor Gericht
zuerkannten dreimonatlichen Festungs-
strafe, noch eine weitere dreimonatliche
Festungs-Arbeitsstrafe und Bezahlung
sämtlicher Untersuchungs-Kosten aus-
gesprochen.
Den 15. Juli wurde:
7. auf eine von dem O. A. Gericht Welz-
heim geführte Untersuchung:
. Ferdinand Liebler, von Eckwälden,
O. A. Kirchheim, wegen wiederholten
Concubilnats und wiederholten Vagi"
rens, so wie wegen verübter, zum Theil
ausgezeichneter und im rechtlichen Sinn
dritter Diebstähle, auch wegen Wissen-
schaft und nachgefolgter Theilnahme
an mehreren Diebstählen seiner Con-
cubine Margarethe Friz zu einjäh-
riger Zuchthausstrafe in Gottesszell
und nachheriger Reclusion in einem
Zwangs= Arbeitshause auf wenigstens
sechs Monate, und nach erstandener
Scrafe zu Stellung unter strenge pol-
zeiliche Aufsicht verurtheilt; ferver
b) gegen Margarethe Friz, von Unter-
rombach, O.A. Aalen, wegen Concu-
binats, wiederholten Vagirens, und
verübter mehrfacher kleiner einfachen,
im rechtlichen Sinn erster Diebstähle,
auch wegen Wissenschaft und nachge-
folgter Theilnahme an mehreren Dieb-
stählen des Liebler eine sechsmonat
liche Zuchthausstrafe und nachherige
dreimonatliche Reclusion in einem
Zwangs-Arbeitshause, auch nach er-
standener Strafe Stellung unter strenge
polizeiliche Aufsicht erkannt.