Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

jedoch nur bis zum Anfang der Preise- 
Vertheilung gedffnet. 
Nur der innere — zur Aufstellung der 
verschiedenen Thiergattungen bestimmte 
Raum bleibt zu Verhütung jeden Unfalls 
für die Zuschauer geschlossen. 
. 1. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu 
dem Schauplaße nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Ausschlutz von Wagen und 
Pferden, gestattct. Hunde mitzuführen 
bleibt bei unvachsichtlichem Verluste des 
Hundes verboten. 
639 
K. 17. 
Jemehr diese polizeilichen Anordnungen 
blos auf die eigene Sicherheit und mög- 
lichste Bequemlichkeit der Zuschauer be- 
rechnet sindz desto gewisser glaubt man 
sich der Hoffnung Sberlassen zu dürfen, 
daß die Ordnung des Festes nicht durch 
unbescheidrne Zudringlichkeit gestört, viel- 
mehr den Anweisungen und Warnungen 
der aufgestellten Sicherheits-Wachen von 
jedermann — ohne Umerschied des Stan- 
des — die gebührende Folge geleistes 
werde. 
Stuttgart den 7. September 1824. 
Schmidlin. 
1 Wiederholte Einschärfung des Verbots, Milchkälher unter dem Alter von drei Wochen 
zu schlachten. 
Das Verbot, Milchkälber unter dem 
Alter von drei Wochen zu schlachten, 
wird nach erhaltenen Anzeigen neuerdings 
häufig überrreten. Man sieht sich hie- 
durch veranlaßr, die Verordnungen vom 
„#. Mal #9o7) und 1. Sept. 1810 aufs 
Neue einzuschärfen, indem man den Ober- 
Beammen aufträgt, nicht nur über der 
PBeobachtung jenes Verbots im Allgemei- 
nen zu wachen, sondern insbesondere auch 
die Orts-WVorsteher dafür verantworrlich 
zu machen, dat die Metger ihrer Ge- 
meinden in Hinsicht auf das Alter der von 
bnen zur Schlachtbank gebrachten Kälber 
einer besonderen Aufsicht unterworfen 
werden. 
Stuttgart den 9. September 1833. 
Schmidlin.
	        
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