gung bei amtlichen Reisen. so weit solche
nicht nach den für die Staato- Behoͤrden
bestehenden Rormen von den Gemeinden
oder Priomen zu leisten ist, die Abreichung
des gebührenden Brennholzes gegen Be-
zahlung, der Aufwand auf Kanzlei-Koz
sten und Heißung der Gerichtsstube, der
Worschus der Untersuchungs-Verhaftungs=
Gefangenen= Azungs= und Straf-Voll-
Kreckungs= Kosten, die definitive Ueber-
nahme dieser Kosten, wo fie nicht von
Den Schuldhaften ersest werden, die Be-
streitung der Gefangenen-Transport-Ko-
sten, in soferne sie künftig in den unmit-
relbaren K. Gerichts= und Amts-Bezir=
ken als Obliegenheit der Staats-Kasse,
erklärt werden sollte, die Bezahlung des
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Postporto, wo solches nicht von den Be-
theiligten zu tragen ist, und die Anschaf-
fung des Staats- und Regierungs-Blants.
(. ãi. d. K. Dekl.)
6. Fürstl. Amts-Gesille.
K. 15.
Dagegen beziehen die fürstlichen Rentäm-
ter alle Geldstrafen; und die jeweiligen
gesetzlichen Taxen, und Sporteln, welche
von den karstlichen. Amts= Gerichten und
Aemtern angeses iverden, mit alleiniger
Ausnahme der Taxen von Dispensarionen,
nilde sse nur vermöge ausdruͤcklichen
Aufirags ber hoͤchsten Staatb- Gewalt zu
erthellen befugt sind, und zwar die Ge-
richts-Sporteln uͤber Abzug dessen, was
den Gerichts-Beisißern davon gebährt,
in Gautsachen aber über Abzug der Reise-
Kosten des Amrs-Richters und der geseß-
lichen Belohnung der Gemeinderaths-Glie-
der. Auflagen für besondere Staats-A#
stalten, deren Erhebung die gedachten
Amtsstellen gleichzeitig mit jenen zu ver-
fügen haben, wie die Waisenhaus-Ge-
bühren, fließen den hlezu vom Gesetze be-
zeichneten Kassen fertwährend zu; und
reine Stasts-Abgaben, welche nur zufäl-
lig mit dem Taxr-Ansaßze verknüpft sind,
wie die Stempel-Surrogate, Konzessions-
Gelder, werden nach wie vor an die K.
Kameralámter übergeben. Geldbußen,
welche die Orts-Obrigkeit ansetzt, werden
auch in den fürstlichen Amts-Bezirken der
Gemeinde-Kasse jeden Orts, ad Geld-
strafen oder Tax-Ansätze, welche von
den K. Behörden ausgehen, der Staats-
Kafse verrechnet. (K. 37. b. K. Dekl.)
7. Perhältniß zu den fürstlichen Rentämtern.
## 16. '
Jedes fuͤrstliche Amts-Gericht und Poli-
zelamt hat sich hinsichtlich seines Amts-
Aufwands seder Art an das hlezu bezeich-
nete fürstliche Rentamt zu halten, und dle-
sem dagegen auh die aus seiner Amts-
Verwalzung fließenden Gefällr zuzuwel-