Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

gung bei amtlichen Reisen. so weit solche 
nicht nach den für die Staato- Behoͤrden 
bestehenden Rormen von den Gemeinden 
oder Priomen zu leisten ist, die Abreichung 
des gebührenden Brennholzes gegen Be- 
zahlung, der Aufwand auf Kanzlei-Koz 
sten und Heißung der Gerichtsstube, der 
Worschus der Untersuchungs-Verhaftungs= 
Gefangenen= Azungs= und Straf-Voll- 
Kreckungs= Kosten, die definitive Ueber- 
nahme dieser Kosten, wo fie nicht von 
Den Schuldhaften ersest werden, die Be- 
streitung der Gefangenen-Transport-Ko- 
sten, in soferne sie künftig in den unmit- 
relbaren K. Gerichts= und Amts-Bezir= 
ken als Obliegenheit der Staats-Kasse, 
erklärt werden sollte, die Bezahlung des 
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Postporto, wo solches nicht von den Be- 
theiligten zu tragen ist, und die Anschaf- 
fung des Staats- und Regierungs-Blants. 
(. ãi. d. K. Dekl.) 
6. Fürstl. Amts-Gesille. 
K. 15. 
Dagegen beziehen die fürstlichen Rentäm- 
ter alle Geldstrafen; und die jeweiligen 
gesetzlichen Taxen, und Sporteln, welche 
von den karstlichen. Amts= Gerichten und 
Aemtern angeses iverden, mit alleiniger 
Ausnahme der Taxen von Dispensarionen, 
nilde sse nur vermöge ausdruͤcklichen 
Aufirags ber hoͤchsten Staatb- Gewalt zu 
erthellen befugt sind, und zwar die Ge- 
richts-Sporteln uͤber Abzug dessen, was 
den Gerichts-Beisißern davon gebährt, 
in Gautsachen aber über Abzug der Reise- 
Kosten des Amrs-Richters und der geseß- 
lichen Belohnung der Gemeinderaths-Glie- 
der. Auflagen für besondere Staats-A# 
stalten, deren Erhebung die gedachten 
Amtsstellen gleichzeitig mit jenen zu ver- 
fügen haben, wie die Waisenhaus-Ge- 
bühren, fließen den hlezu vom Gesetze be- 
zeichneten Kassen fertwährend zu; und 
reine Stasts-Abgaben, welche nur zufäl- 
lig mit dem Taxr-Ansaßze verknüpft sind, 
wie die Stempel-Surrogate, Konzessions- 
Gelder, werden nach wie vor an die K. 
Kameralámter übergeben. Geldbußen, 
welche die Orts-Obrigkeit ansetzt, werden 
auch in den fürstlichen Amts-Bezirken der 
Gemeinde-Kasse jeden Orts, ad Geld- 
strafen oder Tax-Ansätze, welche von 
den K. Behörden ausgehen, der Staats- 
Kafse verrechnet. (K. 37. b. K. Dekl.) 
7. Perhältniß zu den fürstlichen Rentämtern. 
## 16. ' 
Jedes fuͤrstliche Amts-Gericht und Poli- 
zelamt hat sich hinsichtlich seines Amts- 
Aufwands seder Art an das hlezu bezeich- 
nete fürstliche Rentamt zu halten, und dle- 
sem dagegen auh die aus seiner Amts- 
Verwalzung fließenden Gefällr zuzuwel-
	        
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