Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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sen. Von dem Betrage der diesfallsigen 
Einnahmen und Ausgaben ist, unter be- 
sonderer Aushebung der Inquisttions-Ko- 
sten, die vorgesente Königl. Behörde auf 
Erfordern stets in Kenmeniß zu seßen. 
CG. 3Sr. d. K. Dekl.) 
8. Verwendung der Königl. Gesundheits-Beamten. 
K. 117. 
Die halbjährliche Pisttation der Gefäng- 
nisse der fürstl. Amts-Gerichte und Aem- 
ter, die Besichtigung und ärztliche Behand- 
lung der darinn befindlichen kranken Ge- 
fangenen, die Verrichtungen bei Epide- 
mien und Epizootien, endlich die Vornahme 
der Legal-Inspektionen und Sektionen in 
den fürstlichen Amts-Bezirken ist Oblie- 
genheit derjenigen Königl. Gesundheits= 
Beamten, in deren Sprengel diese Ge- 
schäfte zu besorgen sind. Sie haben hie- 
für die gleichen Anrechnungen wie gegen- 
aber von den Königl. Oberamts-Gerichten 
und Oberämtern zu machen, und was 
bei diesen auf die Staats-Kasse fällt, das 
ist in den fürstl. Amts-Bezirken aus den 
kärstl. Rentamts-Kassen zu bestreiten. 
P.) Aussetung der Frage von der 
Uebernahme der Rechts-Pfle- 
tze und Polizei-Verwaltung in 
tgemischten Orten. 
K. 18. 
Was diejenigen Markungen betrist, 
auf welchen die Gerichtsbarkeit und Poli, 
zeiGewalt früher dem fürstlichen Hause ge- 
mischt mit andern standesherrlichen Fami- 
lien zustand, so bleibt das Weitere in Be- 
ziehung auf dieselben bis nach gleichma- 
Liger Feststellung der staatsrechtlichen Per- 
hältnisse dieser Familien ausgesehzt. In 
der Beil. B. sind dieselben einzeln aufge- 
führt. 
.) Verzicht auf die Rechts-Pflcege 
und Polizei-Verwaltung in 
ein zelnen Orten. 
K. 19. 
In Ansehung der in der Beil. C. ent 
haltenen Markungen, hinsichtlich wel- 
cher der Fürst auf die Gerichtsbarkeit und 
Polizei = Gewalt verzichtet hat, steht den 
fürstl. Rentämtern das Recht zu, in glei 
cher Art, wie es den Königl. Kameral, 
Aemtern gebührt, die liquiden grundherr 
lichen Gefälle gesetzlicher Ordnung nachere 
kutorisch beizutreiben. (K. 33. d. K. Dell.) 
II. Von der Rechts-Pflege in den 
fürstlichen Besitzungen insbesondere. 
4.) Zweite Gerichts-Instanz. 
. zo. 
In soferne der Fürst von der durch die 
Königl. Deklaration ihm freigcgebenen 
Errichtung einer zweiten Gerichts-Instan
	        
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