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sen. Von dem Betrage der diesfallsigen
Einnahmen und Ausgaben ist, unter be-
sonderer Aushebung der Inquisttions-Ko-
sten, die vorgesente Königl. Behörde auf
Erfordern stets in Kenmeniß zu seßen.
CG. 3Sr. d. K. Dekl.)
8. Verwendung der Königl. Gesundheits-Beamten.
K. 117.
Die halbjährliche Pisttation der Gefäng-
nisse der fürstl. Amts-Gerichte und Aem-
ter, die Besichtigung und ärztliche Behand-
lung der darinn befindlichen kranken Ge-
fangenen, die Verrichtungen bei Epide-
mien und Epizootien, endlich die Vornahme
der Legal-Inspektionen und Sektionen in
den fürstlichen Amts-Bezirken ist Oblie-
genheit derjenigen Königl. Gesundheits=
Beamten, in deren Sprengel diese Ge-
schäfte zu besorgen sind. Sie haben hie-
für die gleichen Anrechnungen wie gegen-
aber von den Königl. Oberamts-Gerichten
und Oberämtern zu machen, und was
bei diesen auf die Staats-Kasse fällt, das
ist in den fürstl. Amts-Bezirken aus den
kärstl. Rentamts-Kassen zu bestreiten.
P.) Aussetung der Frage von der
Uebernahme der Rechts-Pfle-
tze und Polizei-Verwaltung in
tgemischten Orten.
K. 18.
Was diejenigen Markungen betrist,
auf welchen die Gerichtsbarkeit und Poli,
zeiGewalt früher dem fürstlichen Hause ge-
mischt mit andern standesherrlichen Fami-
lien zustand, so bleibt das Weitere in Be-
ziehung auf dieselben bis nach gleichma-
Liger Feststellung der staatsrechtlichen Per-
hältnisse dieser Familien ausgesehzt. In
der Beil. B. sind dieselben einzeln aufge-
führt.
.) Verzicht auf die Rechts-Pflcege
und Polizei-Verwaltung in
ein zelnen Orten.
K. 19.
In Ansehung der in der Beil. C. ent
haltenen Markungen, hinsichtlich wel-
cher der Fürst auf die Gerichtsbarkeit und
Polizei = Gewalt verzichtet hat, steht den
fürstl. Rentämtern das Recht zu, in glei
cher Art, wie es den Königl. Kameral,
Aemtern gebührt, die liquiden grundherr
lichen Gefälle gesetzlicher Ordnung nachere
kutorisch beizutreiben. (K. 33. d. K. Dell.)
II. Von der Rechts-Pflege in den
fürstlichen Besitzungen insbesondere.
4.) Zweite Gerichts-Instanz.
. zo.
In soferne der Fürst von der durch die
Königl. Deklaration ihm freigcgebenen
Errichtung einer zweiten Gerichts-Instan