Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Oberamts- Richter bei den Oberamtsge- 
richts-Beisitzern zu besorgen hat. 
Fortsetzung. 
K. 28. 
Sollte aus den Einwohnern des Amts- 
sites die erforderliche Zahl von Gerichts- 
Beisitzern nicht gewählt werden können, 
so wird ausnahmsweise gestattet, die Feh- 
lenden aus den Einwohnern der nüächst- 
gelegenen Amts-Orte zu wählen. 
Namentlich bei dem Amtsgerichte Ne- 
resheim wird die Wählbarkeit auf den 
nächstgelegenen fürstlichen Ort Auernheim 
ausgedehnt. Die Einwohner der befrag- 
ten Orte werden für verbindlich erklärt, 
gegen Entrichtung der gesetzlichen Reise- 
Entschädigungs-Gelder aus der fürstlichen 
Rentamts-Kasse, die auf sie fallende 
Wahl unter den gleichen Bestimmungen 
anzunehmen, unter welchen die Einwoh- 
ner des Amtssitzes hiezu gesetzlich verbun- 
den sind. 
4. Gerichts-Diener. 
. 29. 
Die Geriches= Diener bei den fürstlichen 
Amtogerichten werden von dem Fürsten 
auf Wohlverhalten gegen viertelsährige 
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#Aufköündigung ernannt, und haben das 
gleiche Dienst-Einkommen, wie die Königli- 
chen Oberamtsgerichts-Diener. Die Na- 
men und Personalien derselben sind jedes- 
mal dem vorgesetzten Kreis= Gerichtshofe 
zur Nachricht anzuzeigen. " 
5. Fürstlliche Amts-Gebäude. 
K. 30. 
An jedem Siße eines fürstlichen Amts- 
gerichts müssen neben einer angemessenen 
Amtswohnung für den Amtsrichter und 
den Amtsgerichts-Akruar, desglelchen der 
Gerichtsstube und dem übrigen bendthig- 
ten Amts-Lokal, zum wenigsten drei ge- 
richtliche Gefängnisse, nämlich zwei Kri- 
minalbehältnisse und ein leichteres Arrest- 
zimmer, abgesondert von den polizeilichen, 
vorhanden sepn. 
Die technische und ökonomische Ausfuͤh- 
rung der hiezu erforderlichen Bauten bleibt 
zwar den fürstlichen Rentämtern überiaß 
lenz um jedoch die Zweskmis gkeit derselben 
ermessen zu können, ist jedesmal vor An- 
griff der Bauarbeiten ein Riß öber die- 
selben dem vorgesetzten Königlichen Ge- 
richtshose vorzulegen- «
	        
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