Oberamts- Richter bei den Oberamtsge-
richts-Beisitzern zu besorgen hat.
Fortsetzung.
K. 28.
Sollte aus den Einwohnern des Amts-
sites die erforderliche Zahl von Gerichts-
Beisitzern nicht gewählt werden können,
so wird ausnahmsweise gestattet, die Feh-
lenden aus den Einwohnern der nüächst-
gelegenen Amts-Orte zu wählen.
Namentlich bei dem Amtsgerichte Ne-
resheim wird die Wählbarkeit auf den
nächstgelegenen fürstlichen Ort Auernheim
ausgedehnt. Die Einwohner der befrag-
ten Orte werden für verbindlich erklärt,
gegen Entrichtung der gesetzlichen Reise-
Entschädigungs-Gelder aus der fürstlichen
Rentamts-Kasse, die auf sie fallende
Wahl unter den gleichen Bestimmungen
anzunehmen, unter welchen die Einwoh-
ner des Amtssitzes hiezu gesetzlich verbun-
den sind.
4. Gerichts-Diener.
. 29.
Die Geriches= Diener bei den fürstlichen
Amtogerichten werden von dem Fürsten
auf Wohlverhalten gegen viertelsährige
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#Aufköündigung ernannt, und haben das
gleiche Dienst-Einkommen, wie die Königli-
chen Oberamtsgerichts-Diener. Die Na-
men und Personalien derselben sind jedes-
mal dem vorgesetzten Kreis= Gerichtshofe
zur Nachricht anzuzeigen. "
5. Fürstlliche Amts-Gebäude.
K. 30.
An jedem Siße eines fürstlichen Amts-
gerichts müssen neben einer angemessenen
Amtswohnung für den Amtsrichter und
den Amtsgerichts-Akruar, desglelchen der
Gerichtsstube und dem übrigen bendthig-
ten Amts-Lokal, zum wenigsten drei ge-
richtliche Gefängnisse, nämlich zwei Kri-
minalbehältnisse und ein leichteres Arrest-
zimmer, abgesondert von den polizeilichen,
vorhanden sepn.
Die technische und ökonomische Ausfuͤh-
rung der hiezu erforderlichen Bauten bleibt
zwar den fürstlichen Rentämtern überiaß
lenz um jedoch die Zweskmis gkeit derselben
ermessen zu können, ist jedesmal vor An-
griff der Bauarbeiten ein Riß öber die-
selben dem vorgesetzten Königlichen Ge-
richtshose vorzulegen- «