Die zu der ersten Abtheilung gehoͤrigen
Referendaͤre haben Montags, den 10.
November, bie zu der zweiten Abtheilung
gehörigen Montags, den :7. November
d. J. zu Stuttgart sich einzufinden und je
noch an demselben Tage (Nachmittags
zwischen 3 und 5 Uhr) auf der Kanzlei des
Ober-Tribunals zu erscheinen, um daselbst
das Weitere zu vernehmen.
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Die zu der bevorstehenden Prüfung zwar
ebenfalls zugelassenen, hievor aber nichtge-
nannten Referendäre, welche ihre Probe-
Arbeiten binnen der anberaumten Frist
nicht eingereicht haben, werden hiemit dem
angebrohten Prädjudiz gemäß von dieser
Semester-Prüfung ausgeschlossen und auf
die nächste verwiesen.
Stuttgart den 2o0. Oktober 1335.
Maucler.
.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
a) Vorschrift, die pelizeiliche Nufsicht über Fremde, besonders über die ins Königreich kommenden
fremden Juden betreffend.
Neuerliche Erfahrungen haben bewiesen,
baß die bestehenden geseßlichen Vorschrif-
ten und Verordnungen in Betreff der poli-
zeilichen Aufsicht über Fremde, insbesondere
auch über Juden, die unter der Maske von
Handelsleuten herumziehen, hie und da
sehr nachläßig befolgt, öfters auch nicht
ihrem ganzen Sinne nach gefaßt und au-
gewendet werden.
Seine Königliche Majestät haben
baher durch höchstes Dekret vom heutigen
Tage befohlen, daß die Beobachtung die-
ser Vorschriften im Allgemeinen sämtlichen
Polizei-Stellen des Königreichs ernstlich
eingeschärft, und zu Erneuerung und Er-
Iduterung einiger derselben, deren nach-
lástige ober unrichtige Anwendung besen
ders häufig bemerkt worden ist, Folgendes
bekannt gemacht werde:
1.) In Ansehung der Pässe fremder Rei
senden enthält sowohl die Generab
Verordnung vom 11. Sept. 1802 als
die vom 2. Mai 1611 die Bestimmunz,
daß nur solche Pässe anerkannt werden
können, welche entweder von der com-
petenten Obrigkeit, d. h. von der über
den Wohnort des Reisenden geseczun
Behörde, ausgestellt seyen, oder als