meine Anstalten des Oberamts-Be-
zirks bezieht.
K. 35.
Der Fürst hat die Befugniß, seine
Polizei-Behörden mit Bericht über die
diesen zugewiesenen Geschäfts-Gegenstände
zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe
der Königlichen Gesehe und Verordnun-
gen Entschließungen zu ertheilen, bei deren
Befolgung die fürstlichen Diener für das-
jeuige, was von ihnen isn ihrer amtlichen
Eigenschaft geschieht, persônlich und den
Gesetzen gemäß verantwortlich bleiben,
woneben auch der Fürst selbst für die
Handlungen seiner Beamten, gleich dem
Fiskus, mit seinem Verinögen zu haften
hat.
K. 36.
Unter Beobachtung der in den vorstehen-
den §K.K. über die Dienst-WVerhältnisse der
fürstlichen Polizei= Beamten getroffenen
Bestimmungen wird dem Fürsten gestattet,
die ihm zustehende Polizei-Verwaltung
mit seiner gutsherrlichen Renten -Ver-
waltung in einer Person zu vereinigen.
Jufo fern der Fürst von dieser ihm hiemit
nachgelassenen Verbindung Gebrauch zu
machen beabsichtigt, bleibt es ihm zwar un-
benommen, dieselbe spaͤter wieder aufzu-
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heben, jedoch nie mit der Wirkung, daß
dadurch in den Dienst-Verhältnissen der
Polizei-Beamten etwasverändert, nament-
lich ihr Normal= Gehalt vermindert wer-
ben köunte.
K. 37.
Die Ernennung der Orts-Vorsteher in
den fürstlichen Besitzungen wird dem Für-
sten in so welt überlassen, alo dieselbe ge-
seblich Unsern Königlichen Kreis-Regie-
rungen beigelegt ist, oder künftig beigelegt
werden wird.
g. 38.
Die Annahme neuer Einwohner jeder
Glaubens-Confession, mithin auch der
Juden, in den fürstlichen Besitzungen steht
dem Fürsten zu; dieselbe setzt jedoch die
Erwerbung des Staats-Bürgerrechts vor-
aus, und kann nicht gegen den Willen der
betreffenden Gemeinden, wenn hinreichende
Gründe des Widerspruchs vorhanden sind,
welche Unsere vorgesetzte Königliche
Kreis-Regierung zu beurtheilen hat.
Statt finden.
K. 39.
Die Aufnahme der fürstlichen Schlösser
in die Feuer-Versicherungs-Anstalt wird
auf Verlangen des Fürsten von Uns im
berfassungsmäßigen Wege bewillige wer-
den.