Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

meine Anstalten des Oberamts-Be- 
zirks bezieht. 
K. 35. 
Der Fürst hat die Befugniß, seine 
Polizei-Behörden mit Bericht über die 
diesen zugewiesenen Geschäfts-Gegenstände 
zu vernehmen, und darauf nach Maßgabe 
der Königlichen Gesehe und Verordnun- 
gen Entschließungen zu ertheilen, bei deren 
Befolgung die fürstlichen Diener für das- 
jeuige, was von ihnen isn ihrer amtlichen 
Eigenschaft geschieht, persônlich und den 
Gesetzen gemäß verantwortlich bleiben, 
woneben auch der Fürst selbst für die 
Handlungen seiner Beamten, gleich dem 
Fiskus, mit seinem Verinögen zu haften 
hat. 
K. 36. 
Unter Beobachtung der in den vorstehen- 
den §K.K. über die Dienst-WVerhältnisse der 
fürstlichen Polizei= Beamten getroffenen 
Bestimmungen wird dem Fürsten gestattet, 
die ihm zustehende Polizei-Verwaltung 
mit seiner gutsherrlichen Renten -Ver- 
waltung in einer Person zu vereinigen. 
Jufo fern der Fürst von dieser ihm hiemit 
nachgelassenen Verbindung Gebrauch zu 
machen beabsichtigt, bleibt es ihm zwar un- 
benommen, dieselbe spaͤter wieder aufzu- 
871 
heben, jedoch nie mit der Wirkung, daß 
dadurch in den Dienst-Verhältnissen der 
Polizei-Beamten etwasverändert, nament- 
lich ihr Normal= Gehalt vermindert wer- 
ben köunte. 
K. 37. 
Die Ernennung der Orts-Vorsteher in 
den fürstlichen Besitzungen wird dem Für- 
sten in so welt überlassen, alo dieselbe ge- 
seblich Unsern Königlichen Kreis-Regie- 
rungen beigelegt ist, oder künftig beigelegt 
werden wird. 
g. 38. 
Die Annahme neuer Einwohner jeder 
Glaubens-Confession, mithin auch der 
Juden, in den fürstlichen Besitzungen steht 
dem Fürsten zu; dieselbe setzt jedoch die 
Erwerbung des Staats-Bürgerrechts vor- 
aus, und kann nicht gegen den Willen der 
betreffenden Gemeinden, wenn hinreichende 
Gründe des Widerspruchs vorhanden sind, 
welche Unsere vorgesetzte Königliche 
Kreis-Regierung zu beurtheilen hat. 
Statt finden. 
K. 39. 
Die Aufnahme der fürstlichen Schlösser 
in die Feuer-Versicherungs-Anstalt wird 
auf Verlangen des Fürsten von Uns im 
berfassungsmäßigen Wege bewillige wer- 
den.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.