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Offizianten, die Erledigung und beziehungsweise
Vorlegung der Irrungen
zwischen den Gemeinde-Räthen, und Bürger-
Ausschüssen, nach Maßgabe des Verwaltungs
-Edikts vom ½1. März 1822
. 55., so wie der in Absicht auf die Erwerbung,
den Genuß oder den Verlust
des Bürger= und Beisitzrechts sich ergebenden
Anstaände;
die Aufsicht über die Verwaltung des
Gemeinde-Vermögens, und die Führung
der Güterbücher von Seiten der Orts-Vorsteher,
die Prüfung und beziehungsweise
Genehmigung der Gemeinde-Etats,
der Gemeinde-Rechnungen und der Beschlüsse
des Gemeinderaths in den dazu
geeigneten Fällen, die Aufsicht über die-Verwaltung
der Stiftungen, die Sorgefür
die Erhaltung derselben, und für die
stiftungsmäßige Verwendung ihrer Einkünfte,
die Prüfung und Justification
ihrer Rechnungen; die Vertheilung und-Ausgleichung
der Kriegs-Leistungen untert
den einzelnen Mitgliedern der Gemeinden;
die Aussicht über die Verwaltung der-Orts.-Polizei
und die Handhabung der
Landes-Polizei, in so fern die Gegenstände
derselben nicht zur hohen Polizei
gehdren; es steht ihm daher insbesondere
zu:
die Fürsorge für die bestehenden Bildungs-Erziehungs=
und Unterrichts-Anstalten,
für die Beförderung der Sittlichkeit,
des Arbeitsfleißes, für die Beschäftigung
und Ernährung der Armen, Entfernung
der Bettler und Landstreicher, die
Aufenthalts-Bestimmung für Heimathlose,
die Sicherheits -Gesundheits= Gewerbs=
Feuer= und Strasßen-Polizei 2c.;
die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise
Vorlegung der Uebertretungen
der Polizei= und Regiminal-Gesetze,
die Aufsicht über Polizei-Gefängnisse und
Gefangenen-Transporte, die polizeilichem
Maßregeln zu Verhütung, Enddeckung
und Bestrafung der Verbrechen;
die Unterstütung des Königlichen Oberamts
bei der Ausübung der Hoheitsrechte
in den Patrimonial= Orten, gleich wie
auch die der Königlichen Justiz= und
Finanz-Beamten, der Königlichen Milirärund
übrigen Staats -Behbrden in der
Ausübung ihres Berufsl.
. 35.
Der fürstliche Amtmann hat die Besugniß,
in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter
der die fürstlichen Besihungen bildenden
Gemrinden, den Amts-Versammlungen
berathend beizuwohnen:.
AK. 34.
Die in die hohe Polizei und allgemeine-Staats-Verwaltung,
einschlagenden Ge-