Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Offizianten,  die  Erledigung  und  beziehungsweise
  Vorlegung  der  Irrungen
zwischen  den  Gemeinde-Räthen,  und  Bürger-
  Ausschüssen,  nach  Maßgabe  des  Verwaltungs
  -Edikts  vom  ½1.  März  1822
.  55.,  so  wie  der  in  Absicht  auf  die  Erwerbung,
  den  Genuß  oder  den  Verlust

des  Bürger=  und  Beisitzrechts  sich  ergebenden

  Anstaände;

die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des

Gemeinde-Vermögens,  und  die  Führung
der  Güterbücher  von  Seiten  der  Orts-Vorsteher,
  die  Prüfung  und  beziehungsweise

  Genehmigung  der  Gemeinde-Etats,
der  Gemeinde-Rechnungen  und  der  Beschlüsse

  des  Gemeinderaths  in  den  dazu

geeigneten  Fällen,  die  Aufsicht  über  die-Verwaltung
  der  Stiftungen,  die  Sorgefür
  die  Erhaltung  derselben,  und  für  die
stiftungsmäßige  Verwendung  ihrer  Einkünfte,

  die  Prüfung  und  Justification

ihrer  Rechnungen;  die  Vertheilung  und-Ausgleichung
  der  Kriegs-Leistungen  untert

den  einzelnen  Mitgliedern  der  Gemeinden;

die  Aussicht  über  die  Verwaltung  der-Orts.-Polizei
  und  die  Handhabung  der

Landes-Polizei,  in  so  fern  die  Gegenstände
  derselben  nicht  zur  hohen  Polizei

gehdren;  es  steht  ihm  daher  insbesondere

zu:
die  Fürsorge  für  die  bestehenden  Bildungs-Erziehungs=

  und  Unterrichts-Anstalten,
  für  die  Beförderung  der  Sittlichkeit,

  des  Arbeitsfleißes,  für  die  Beschäftigung

  und  Ernährung  der  Armen,  Entfernung

  der  Bettler  und  Landstreicher,  die

Aufenthalts-Bestimmung  für  Heimathlose,
  die  Sicherheits  -Gesundheits=  Gewerbs=
  Feuer=  und  Strasßen-Polizei  2c.;

die  Untersuchung,  Bestrafung  und  beziehungsweise
  Vorlegung  der  Uebertretungen
  der  Polizei=  und  Regiminal-Gesetze,
die  Aufsicht  über  Polizei-Gefängnisse  und
Gefangenen-Transporte,  die  polizeilichem
Maßregeln  zu  Verhütung,  Enddeckung
und  Bestrafung  der  Verbrechen;

die  Unterstütung  des  Königlichen  Oberamts
  bei  der  Ausübung  der  Hoheitsrechte
in  den  Patrimonial=  Orten,  gleich  wie
auch  die  der  Königlichen  Justiz=  und
Finanz-Beamten,  der  Königlichen  Milirärund
  übrigen  Staats  -Behbrden  in  der
Ausübung  ihres  Berufsl.

.  35.

Der  fürstliche  Amtmann  hat  die  Besugniß,
  in  seiner  Eigenschaft  als  Vorgesetzter
  der  die  fürstlichen  Besihungen  bildenden
  Gemrinden,  den  Amts-Versammlungen
  berathend  beizuwohnen:.

AK.  34.

Die  in  die  hohe  Polizei  und  allgemeine-Staats-Verwaltung,

  einschlagenden  Ge-