Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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vollstreckt werden kann, so hat die Unter- 
suchungs = Behörde cine beglaubigte Ab- 
schrift der zu Protokoll genommenen Ver- 
handlung und des zu vollstreckenden Er- 
kenntnisses dem Angeber zuzustellen und 
gleiche Abschriften seiner vorgesetten Be- 
bhrde zuzusenden, beides bei einer Strafe 
von einem bis fünf Gulden. 
g. 6. 
Die Untersuchung und Bestrafung wird 
moͤglichst beschleunigt, und namentlich ver- 
anlaßt die untersuchende Behoͤrde auch 
die Vollsireckung des Erkenntnisses. 
. 7. 
Ueber den Schaden= Ersatz wird von 
den Behbrden des Staats, wo die Ueber- 
tretung abgeurtheilt wird, und zwar in 
der Regel segleich bei der Aussprechung 
der Strafe erkannt. 
Die Behörde, nelche den Forsifrevel 
rügt, erkennt auch über die Anzeige- 
Gebüöhr, deren Statthaftigkeit und Betrag, 
nach den Gesehen und Verordnungen des. 
Staats festgesetzt werden, von dessen Be- 
hoͤrde der Forstfrevel abgeurtheilt wird. 
Erkannte Geld- und Arbeits-Strafen 
werden zum Vortheil jenes Staats voll- 
gogen, dessen Behörden sie verhängt haben. 
S. 8. 
Die Uebereinkunft tritt von dem 15. 
December 1833 an für beide Staagten in 
Kraft. 
Nachdem Se. Königliche Majestät 
dieser Uebereinkunft die Allerhöchste Ge, 
nehmigung ertheilt haben; so wird der 
Inhalt derselben andurch auf Allerhöchsten 
Besehl, zur Nachachtung, öffentlich be- 
kannt gemacht. 
Stuttgart den 10. December 18:5. 
Für den Minister: 
Maucle#. 
.) Des Depar, ments des Innern: 
Des evangelischen Consistorium. 
Termin zur Concurs-Prüsung für die Schul= Provisoren und Incipienten evangelischer Confession. 
Diesenigen Schul = Incipienten und 
Schul-Provisoren evangelischer Confession, 
welche sich an Martini d. J. um Zulassung 
zur Conssstorial-Prüfung gemeldet haben, 
und nicht durch besondere Erlasse zurück- 
gewiesen worden sind, haben sich, und zwar 
sämtliche Incipienten von allen Generalaten 
auf den 5. Januar; die Provisoren don
	        
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