wegen Faͤlschung und Verbal-Injurien
gegen den Communrechnungs= Reolsor,
so wie wegen eigenmächtiger gesetzwidri-
ger Ausdehnung eines ihm aufgetrage-
nen gulirungs-Geschäfts, ne-
ben Bezahlung der sämtlichen Unterfu-
chunskosten, von seiner Stelle als Amts-
Substitut cassirt, zu Beklridung eines
öffentlichen Amts für unfähig erklärt
und zu einer Festungsstrafe von sechs
Wochen mit angemessener Beschäfti-
gJung verurtheilt.
Den :k. December sind:
23. auf den Grund einer vor dem Ober-
amtegerichte Erailsheim verhandelten
Untersuchung,
a) der Krämer Lconhard Lindle, von
Deufstetten, Oberamts Crailsheim,
wegen ehebrecherischen Concubinats, zu
viermonatlicher Festungsstrafe, —
und
b5) dessen Zuhalterin, Carharine Fischer
von da, wegen gleichen Vergehens, zu
viermonatlicher Zuchthaus-Srafe
verurtheilt worden, — sodann
#4. auf den Grund einer vor dem Ober-
amtegerichte zu Gmünd verhandelten
Untersuchung der gewesene Gemeinde-
pfleger Joseph Ruding, wegen durch
unordentliche Rechnungsführung deran-
laßten Cassenrests, neben der Verbind-
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lichkeit zum Ersatz des Restes, so weit
solcher nicht schon geleistet worden, und
neben Bezahlung der Untersuchungsko-
sten, don seinen Aemtern als Gemein-
depfleger und Gemeinderath entlassen,
zur Versehung ciner verrechnenden Be-
amtung als unfähig erklärt, und in
Röücksicht auf seine schwächliche Leibes-
Con#titution zu sechswöchiger Zuchr-
hausstrafe verurtheilt.
Am 16. December wurdbe:
25. auf den Grund der von dem Ober-
amtsgerichte Welzheim geführten Un-
tersuchung, der gewesene Gemeindepfle-
ger, Johann Georg Lettenmaier, von
Walkersbach, Oberamts Welzheim, we-
gen durch Cassen-Eingriffe gesehten Cas-
senrests, neben Verfällung in die Un-
tersuchungskosten, von seiner Stelle als
Gemeindepfleger cassirt, zu Bekleidung
eines öffentlichen Amtes für unfähig er-
klärt, und zu viermonatlicher Zucht-
hausstrafe verurtheilr;
#6. der bei dem Oberamtsgerichte Mer-
gentheim in Untersuchung gekommene
Gemeindepfleger Georg Abendschein,
von Neubronn, wegen grober Nach-
láßigkeit im Amte neben Bezahlung ei-
ner Geldstrafe von vierzehn Gul-
den, von seiner Stelle entlassen;
endlich