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schiffbaren Wasserstraßengebietes ist jeder Uferstaat verpflichtet, in angemessenem
Umfang die nötigen Vorkehrungen zur Beseitigung aller Schiff—
fahrtshindernisse und gefahren und zur Erhaltung guter Schiffahrtsverhältnisse
zu treffen.
Kommt ein Staat dieser Verpflichtung nicht nach, so kann jeder Uferstaat
oder jeder in dem etwa bestehenden internationalen Ausschuß vertretene
Staat den zu diesem Zwecke vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof
anrufen.
Artikel 337.
Das gleiche gilt für den Fall, daß ein Uferstaat Arbeiten unternimmt,
die geeignet sind, der Schiffahrt in dem internationalen Abschnitt Abbruch
zu tun. Der in dem vorigen Artikel erwähnte Gerichtshof kann die Aussetzung
oder die Beseitigung dieser Arbeiten anordnen; bei seinen Entscheidungen
hat er den Berieselungs-, Wasserkraftnutzungs= und Fischereirechten
und den anderen Landesinteressen Rechnung zu tragen, die
im Falle des Einverständnisses aller Uferstaaten oder aller in dem etwa
bestehenden internationalen Ausschuß vertretenen Staaten den Bedürfnissen
der Schiffahrt vorzugehen haben.
Die Anrufung des Gerichtshofes des Völkerbundes hat keine aufschiebende
Wirkung.
Artikel 338.
An Stelle der in den Artikeln 332 bis 337 festgesetzten Ordnung soll
als Ersatz eine andere treten, die in einem von den alliierten und assoziierten
Mächten entworfenen und vom Völkerbund genehmigten allgemeinen
Übereinkommen über die schiffbaren") Wasserstraßen, deren internationalen
Charakter das Übereinkommen anerkennt, niedergelegt wird. Dieses Übereinkommen
findet namentlich auf die Gesamtheit oder einen Teil der
obenerwähnten Flußgebiete der Elbe (Labe), Oder (Odra), Memel (Rußstrom,
Memel, Njemen) und der Donau sowie auf die anderen Teile der
gedachten Flußgebiete Anwendung, die mit ihnen unter einen allgemeinen
Gesichtspunkt zusammengefaßt werden können.
Deutschland verpflichtet sich, entsprechend den Bestimmungen des
Artikels 379, dem gedachten allgemeinen Übereinkommen sowie allen gemäß
dem nachfolgenden Artikel 343 aufgestellten Entwürfen zur Abänderung der
geltenden internationalen Abmachungen und Bestimmungen beizutreten.
Artikel 339.
Deutschland tritt den beteiligten alliierten und assoziierten Mächten
längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung einen Teil der
Schlepper und Boote ab, die nach Abzug des zur Wiederherstellung und
Wiedergutmachung abgegebenen Teiles in den Häfen der im Artikel 331
erwähnten Flußgebiete eingetragen bleiben. Deutschland tritt gleichfalls
das Material jeder Art ab, dessen die beteiligten alliierten und assoziierten
Mächte für die Ausnutzung dieser Flußgebiete bedürfen. «
*) „Schiffbaren“ fehlt im Englischen.
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