Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Teil.  Verfahren.  »8  465.  469

robe  Unredlichkeit  oder  Unsittlichkeit  in  sich  geschlossen

bet  oder  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden
  Trunkenheitszustande  begangen  worden  ist
oder  wenn  aus  den  Tatumständen  erhellt,  daß  der  Verhaftete
  die  Verübung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
vorbereitet  hatte.

Der  Anspruch  kann  auch  dann  ausgeschlossen  werden,
wenn  der  Verhaftete  zur  Zeit  der  Verhaftung  sich  nicht
im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  besand  oder
unter  Polizeiaufsicht  stand  oder  wenn  gegen  den  Verhafteten
  auf  Grund  des  §  181  a  oder  des  §  362  des
Strafgesetzbuchs  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre  auf
Überweisung  an  die  Landes-Polizeibehörde  rechtskräftig
erkannt  worden  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Verhaftete
  mit  Zuchthaus  bestraft  worden  ist  und  seit
der  Verbüßung  der  Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen
  sind.

§  3.  Gegenstand  des  dem  Verhafteten  zu  leistenden
Ersatzes  ist  der  für  ihn  durch  die  Untersuchungshaft
entstandene  Vermögensschaden.  Hat  vor  dem  Erlasse
des  Haftbefehls  eine  Vorführung  oder  eine  vorläufige
Festnahme  stattgefunden,  so  erstreckt  sich  der  Entschädigungsanspruch
  auch  auf  die  dem  Haftbefehle  vorausgegangene
  Zeit  der  Haft.

Anterhaltsberechtigten  ist  insoweit  Ersatz  zu  leisten,
als  ihnen  durch  die  Verhaftung  der  Unterhalt  entzogen
worden  ist.

4  Über  die  Verpflichtung  der  Staatskasse  zur
Entschädigung  wird  von  dem  Gerichte  gleichzeitig  mit
fäinen  den  Verhafteten  freisprechenden  Urteile  durch  beonderen
  Beschluß  Bestimmung  getroffen.

Wird  auf  ein  gegen  das  Urteil  eingelegtes  Rechtsmittel
  von  neuem  auf  Freisprechung  erkannt,  so  ist  von
dem  erkennenden  Gerichte  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  von
neuem  Beschluß  zu  fassen.

Der  Beschluß  ist  nicht  zu  verkünden,  sondern  durch
Zustellung  bekannt  zu  machen,  sobald  das  freisprechende
Urteil  rechtskräftig  geworden  ist.  Er  unterliegt  nicht
der  Anfechtung  durch  Rechtsmittel.  Wird  die  Entsädigungsverpflichtung
  der  Staatskasse  ausgesprochen,
so  soll  der  Beschluß  auch  den  Unterhaltsberechligten,
die  nicht  dem  Hausstande  des  Verhafteten  angehören,
mitgeteilt  werden,  sofern  ihr  Aufenthalt  dem  Gerichte
bekannt  ist.