Zweiter Teil. Verfahren. »8 465. 469
robe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen
bet oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Trunkenheitszustande begangen worden ist
oder wenn aus den Tatumständen erhellt, daß der Verhaftete
die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens
vorbereitet hatte.
Der Anspruch kann auch dann ausgeschlossen werden,
wenn der Verhaftete zur Zeit der Verhaftung sich nicht
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte besand oder
unter Polizeiaufsicht stand oder wenn gegen den Verhafteten
auf Grund des § 181 a oder des § 362 des
Strafgesetzbuchs innerhalb der letzten zwei Jahre auf
Überweisung an die Landes-Polizeibehörde rechtskräftig
erkannt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Verhaftete
mit Zuchthaus bestraft worden ist und seit
der Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen
sind.
§ 3. Gegenstand des dem Verhafteten zu leistenden
Ersatzes ist der für ihn durch die Untersuchungshaft
entstandene Vermögensschaden. Hat vor dem Erlasse
des Haftbefehls eine Vorführung oder eine vorläufige
Festnahme stattgefunden, so erstreckt sich der Entschädigungsanspruch
auch auf die dem Haftbefehle vorausgegangene
Zeit der Haft.
Anterhaltsberechtigten ist insoweit Ersatz zu leisten,
als ihnen durch die Verhaftung der Unterhalt entzogen
worden ist.
4 Über die Verpflichtung der Staatskasse zur
Entschädigung wird von dem Gerichte gleichzeitig mit
fäinen den Verhafteten freisprechenden Urteile durch beonderen
Beschluß Bestimmung getroffen.
Wird auf ein gegen das Urteil eingelegtes Rechtsmittel
von neuem auf Freisprechung erkannt, so ist von
dem erkennenden Gerichte nach Maßgabe des Abs. 1 von
neuem Beschluß zu fassen.
Der Beschluß ist nicht zu verkünden, sondern durch
Zustellung bekannt zu machen, sobald das freisprechende
Urteil rechtskräftig geworden ist. Er unterliegt nicht
der Anfechtung durch Rechtsmittel. Wird die Entsädigungsverpflichtung
der Staatskasse ausgesprochen,
so soll der Beschluß auch den Unterhaltsberechligten,
die nicht dem Hausstande des Verhafteten angehören,
mitgeteilt werden, sofern ihr Aufenthalt dem Gerichte
bekannt ist.