Zweiter Teil. Verfahren. § 465. 471
wie die Zahlung der Entschädigung (§7 Abs. 1) aus-
gesetzt werden.
5 9. In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts
in erster Instanz gehörigen Sachen ist statt der Staats-
kasse die Reichskasse ersatzpflichtig.
In diesen Fällen tritt an die Stelle der Staats-
anwaltschaft des Landgerichts die Staatsanwaltschaft
bei dem Reichsgericht, an die Stelle der obersten Be-
hörde der Landes-Justizverwaltung der Reichskanzler.
10. Dieses Gesetz findet auf die im militär-
gerichtlichen Verfahren freigesprochenen Personen ent-
sprechende Anwendung. An die Stelle der Staatskasse
tritt im Heere die Kasse desjenigen Kontingents, bei
dessen Gerichte das Strafverfahren in erster Instanz
anhängig war, in der Marine die Reichskasse. Statt
der Staatsanwaltschaft des Landgerichts ist der Gerichts-
herr erster Instanz, statt der obersten Behörde der
Landes-Justizuerwaltung die oberste Militär= oder
Marine-Justizverwaltungsbehörde zuständig.
11. In den zur Zuständigkeit der Konsular-
gerichte gehörigen Sachen findet dieses Gesetz mit
folgenden Maßnahmen Anwendung:
An die Stelle der Staatsanwaltschaft des Land-
gerichts tritt der Konsul. Für die Ansprüche auf Ent-
schädigung ist das Reichsgericht in erster und letzter
Instanz zuständig.
§ 12. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf
Angehörige eines auswärtigen Staates nur insoweit
Anwendung, als nach einer im Reichs-Gesetzblatt ent-
haltenen Bekanntmachung durch die Gesetzgebung dieses
Staates oder durch Staatsvertrag die Vegenkzitigteit
verbürgt ist.
Urkundlich unter Unser Höchsteigenhändigen Unter-
schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Aalesund, an Bord M. B. Hohenzollern,
den 14. Juli 1904. Withel
ilhelm,
( S) Graf von Bülow.
4) Das unter 3a erwähnte Gesetz findet nicht nur im
Heere und in der Marine, sondern auch in den zur Zuständig-
keit der Schutztruppen gehörigen Sachen Anwendung. Bei
letzteren mit der Maßgabe, daß an die Stelle der „Staats-
kasse“ für das Oberkommando die „Reichskasse“; für die Schutz-
truppen die „Schutzgebietskasse“ tritt. Statt des Gerichtsherrn