Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

—  156  —

oder  ausschließlich  für  deren  Rechnung  befördert  werden.  Für
Fahrzeuge,  welche  von  Unternehmern  zu  Transporten  für  die
Wasserbauverwaltung  benutzt  werden,  gilt  dies  Vorrecht  nicht.

(2.)  Ein  Vorschleuserecht  wird  gegen  Entrichtung  der  tarifmäßigen
  Gebühr  auch  anderen  Fahrzeugen  in  der  nachbezeichneten
Reihenfolge  gewährt:

I.  einzelnen  Dampfschiffen  und  Motorbooten,

II.  Dampfschiffen  mit  Anhängen,

III.  Fahrzeugen,  deren  Hauptladung  aus  Spiritus,  Pulver
und  sonstigen  Sprengstoffen,  soweit  deren  Beförderung
nach  §  8  Nr.  7  zugelassen  ist,  Rohpetroleum  und  dessen
Destillationsprodukten  (§5  8  Nr.  3)  besteht,

IV.  sonstigen  Fahrzeugen.

Von  Fahrzeugen  und  Schleppzügen  gleicher  Gattung  behalten
früher  angekommene  vor  später  angekommenen  bei  Zahlung  der
Vorschleusegebühr  den  Vorrang.

8  25.
Verhalten  beim  Durchschleusen.

(1)  Beim  Durchschleusen  ist  den  Anordnungen  des  Schleusen—
beamten  oder  seines  Vertreters  Folge  zu  leisten;  ihrer  Aufforderung,
in  die  Schleuse  zu  fahren,  ist  unverzüglich  nachzukommen.

(2.)  An  Tore  und  Wände  der  Schleusen  darf  nicht  angestoßen
werden.  Jedes  Schiff  muß  an  hinreichend  starken  Tauen  oder
Stahltrossen  befestigt  und  gefiert  werden.  Die  Stahltrossen  müssen
zum  Festlegen  an  den  Vorrichtungen  der  Schleusen  einen  mindestens
5  m  langen  Vorläufer  von  Hauftau  haben.

(3.)  Jede  Beschädigung  der  Schleuscn,  sowie  das  Einsetzen  von
Nudern  und  Stangen  mit  Eisenbeschlag  in  ihre  Wände  oder  Tore
ist  verboten.  Zum  Fortbewegen  der  Schiffe  sind  ausschließlich  die
dafür  bestimmten  Haltekreuze  und  Pfähle  zu  benutzen.  Das  Berühren
  zwischen  Schiffswand  und  Mauerwerk  muß  vermieden,  jedenfalls
  aber  durch  Zwischenhalten  von  Fendern  gemildert  werden.

(4.)  Die  Schiffsmaschine  muß  während  des  Liegens  in  der
Schleuse  gestoppt  sein.

(5.)  Eigenmächtiges  Offnen  der  Schütze  und  Tore  ist  verboten.