Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

V.  Reichsfinanzen.  6.  Reichsschulden  O.  19.  März  00.  319

Ist  ein  Zinsschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,  so  ist  der  im
§.  804  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen,
  ohne  daß  es  der  Ausschließung  in  dem  Scheine  bedarf  1).

Behauptet  der  bisherige  Inhaber  eines  Zinsscheins,  daß  der  Schein
vernichtet  sei,  so  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Anwendung.

§.  17.  Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung
einer  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibung  oder  Schatzanweisung
ist  dasjenige  Amtsgericht  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Reichsschuldenverwaltung
  ihren  Sitz  hatu#).

Durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  kann  die  Anwendung  der  Vorschrift
  des  Abs.  1  für  einzelne  Theile  der  Anleihe  im  voraus  ausgeschlossen
werden.  Ueber  die  Ausführung  einer  solchen  Anordnung  hat  der  Reichskanzler
  dem  Reichstage,  wenn  dieser  versammelt  ist,  sofort,  anderenfalls  bei
dessen  nächster  Zusammenkunft  Rechenschaft  abzulegen.

§.  18.  Soll  eine  Schuldverschreibung  oder  Schatzanweisung  für  kraftlos
  erklärt  werden,  so  muß  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots
und  des  Ausschlußurtheils,  unbeschadet  der  Vorschriften  der  88.  1009,  1017
der  Civilproceßordnung,  auch  durch  einmalige  Einrückung  in  eine  in  Hamburg,
  eine  in  Leipzig,  eine  in  Frankfurt  a.  M.  und  eine  in  München  erscheinende
  Zeitung  erfolgen;  die  Bestimmung  und  die  Veröffentlichung  dieser
Zeitungen  im  Deutschen  Reichsanzeiger  sind  jährlich  durch  den  Reichskanzler
zu  peranlassen.

§.  19.  Die  Reichsschuldenverwaltung  hat  jährlich  amtliche  Listen  der
im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  für  kraftlos  erklärten  Schuldverschreibungen
und  Schatzanweisungen  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  und  die  im  §.  18
bezeichneten  Blätter  sowie  durch  Aushang  auf  der  Börse  in  Berlin  und  den
Börsen  der  im  §.  18  bezeichneten  Orte  zu  veröffentlichen.

bis  1018  (Zahlungssperre  BGB.  8  799
Abs.  2  u.  802,  CPO.  §  1019—229  statt,
worauf  RSchuld  O.  §  17—19  u.  21  sich
beziehen.  —  Der  Ersatz  beschädigter  oder
verunstalteter  Schuldverschreibungen  kann
gem.  BGB.  8  798  verlangt  werden.

16)  Das  BGB.  schließt  die  Kraftloserklärung
  abhanden  gekommener  oder  vernichteter
  Zinsscheine  aus  §  799  Abs.  1
und  giebt  dem  seitherigen  Inhaber,  der
den  Verlust  vor  Ablauf  der  (vierjährigen
§  801  Abs.  2)  Vorlegungsfrist  anzeigt,
nach  deren  Ablauf  einen  Ersatzanspruch
§  804  Abs.  1,  der  aber  in  dem  Zinsscheine
  ausgeschlossen  werden  kann  Abf.  2.
Durch  Bundesgesetz  kann  bestimmt  werden,
  daß  es  der  Ausschließung  im  Zinsscheine

  nicht  bedarf  EG.  Art.  1002.  Die
entsprechende  —  für  Preußen  durch  AG.
20.  Sept.  99  (GS.  177)  Art.  17  §  2
getroffene  —  Bestimmung  giebt  §  16
Abs.  2  für  das  Reich,  falls  nicht  die
Vernichtung  behauptet  wird  Abs.  3.  Der
Ausschluß  des  Anspruchs  beruht  auf
der  Unmöglichkeit,  die  zahlreichen  zur
Einlösung  eingehenden  Zinsscheine  nach
ihren  Nummern  zu  prüfen.  Für  den
Nichtvermerk  der  Ausschließung  auf  den
Zinsscheinen  ist  der  Anm.  6  angeführte
Grund  bestimmend  Begr.  (Anm.  1)  S.  16.

17)  Amtsgericht  I  in  Berlin.  Die
Regelung  beruht  auf  CPO.  8  1006
Abs.  3.