V. Reichsfinanzen. 6. Reichsschulden O. 19. März 00. 319
Ist ein Zinsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der im
§. 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen,
ohne daß es der Ausschließung in dem Scheine bedarf 1).
Behauptet der bisherige Inhaber eines Zinsscheins, daß der Schein
vernichtet sei, so finden die Vorschriften des Abs. 1 Anwendung.
§. 17. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung
einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung
ist dasjenige Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Reichsschuldenverwaltung
ihren Sitz hatu#).
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann die Anwendung der Vorschrift
des Abs. 1 für einzelne Theile der Anleihe im voraus ausgeschlossen
werden. Ueber die Ausführung einer solchen Anordnung hat der Reichskanzler
dem Reichstage, wenn dieser versammelt ist, sofort, anderenfalls bei
dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen.
§. 18. Soll eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung für kraftlos
erklärt werden, so muß die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
und des Ausschlußurtheils, unbeschadet der Vorschriften der 88. 1009, 1017
der Civilproceßordnung, auch durch einmalige Einrückung in eine in Hamburg,
eine in Leipzig, eine in Frankfurt a. M. und eine in München erscheinende
Zeitung erfolgen; die Bestimmung und die Veröffentlichung dieser
Zeitungen im Deutschen Reichsanzeiger sind jährlich durch den Reichskanzler
zu peranlassen.
§. 19. Die Reichsschuldenverwaltung hat jährlich amtliche Listen der
im abgelaufenen Rechnungsjahre für kraftlos erklärten Schuldverschreibungen
und Schatzanweisungen durch den Deutschen Reichsanzeiger und die im §. 18
bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf der Börse in Berlin und den
Börsen der im §. 18 bezeichneten Orte zu veröffentlichen.
bis 1018 (Zahlungssperre BGB. 8 799
Abs. 2 u. 802, CPO. § 1019—229 statt,
worauf RSchuld O. § 17—19 u. 21 sich
beziehen. — Der Ersatz beschädigter oder
verunstalteter Schuldverschreibungen kann
gem. BGB. 8 798 verlangt werden.
16) Das BGB. schließt die Kraftloserklärung
abhanden gekommener oder vernichteter
Zinsscheine aus § 799 Abs. 1
und giebt dem seitherigen Inhaber, der
den Verlust vor Ablauf der (vierjährigen
§ 801 Abs. 2) Vorlegungsfrist anzeigt,
nach deren Ablauf einen Ersatzanspruch
§ 804 Abs. 1, der aber in dem Zinsscheine
ausgeschlossen werden kann Abf. 2.
Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden,
daß es der Ausschließung im Zinsscheine
nicht bedarf EG. Art. 1002. Die
entsprechende — für Preußen durch AG.
20. Sept. 99 (GS. 177) Art. 17 § 2
getroffene — Bestimmung giebt § 16
Abs. 2 für das Reich, falls nicht die
Vernichtung behauptet wird Abs. 3. Der
Ausschluß des Anspruchs beruht auf
der Unmöglichkeit, die zahlreichen zur
Einlösung eingehenden Zinsscheine nach
ihren Nummern zu prüfen. Für den
Nichtvermerk der Ausschließung auf den
Zinsscheinen ist der Anm. 6 angeführte
Grund bestimmend Begr. (Anm. 1) S. 16.
17) Amtsgericht I in Berlin. Die
Regelung beruht auf CPO. 8 1006
Abs. 3.