Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)

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Bundesgebiet  oder  in  Teilen  desselben  mit  Ausnahme  von
Bayern  —,  wenn  im  Bundesgebiet  die  öffentliche  Sicherheit
bedrohl  ist

a)  durch  einen  feindlichen  Angriff,

#.)  durch  einen  Aufruhr.

Es  findet  sich  also  hier  unsere  Auffassung  bestätigt,  daß
der  Kaiser  sein  Recht  zur  Erklärung  des  Friegszustandes  nicht
delegieren  kann,  und  daß  mit  den  Worten  in  §  1  des  Gesetzes
vom  1.  Juni  1851  „für  den  Fall  des  Hrieges“  auch  der  eines
drohenden  Krieges  gemeint  ist.

Ganz  abweichend  von  unserer  Auffassung  ist  die  Ausführung
  der  Dienstvorschrift  unter  Nr.  2,  daß  für  den  Fall  eines
Aufruhrs  die  Erklärung  des  Kriegszustandes  durch  den  Kaiser
nur  in  Frage  kommt,  wenn  die  Bostimmungen  der  Verfassung
bder  Gesetzgebung  des  betreffenden  Bundesstaates  über  den
Ausnahmezustand  nicht  für  ausreichend  erachtet  werden.  Recht
klar  ist  dieser  Satz  nicht.  Bedeutet  der  Ausdrud  „konnnt  nicht
in  Frage“,  daß  der  Kaiser  mur  untker  der  vorbezeichneten  Voraussetzung
  zur  Erklärung  des  Kriegszustandes  berechtigt  ist,
oder  daß  er  auch  beim  Fehlen  dieser  Voraussetzung  den
Kriegszustand  an  sich  verhängen  dürfte,  es  aber  aus  Rücksicht
auf  die  landesherrliche  Hoheit  der  Bundesfürsten  niemals  auch
nur  in  Erwägung  ziehen  wird?

Sollte  die  erste  Alteruntive  zutreffen,  so  ist  nicht  ersichtlich,
auf  welche  Gesetzesbestimmung  sie  sich  gründet.

Wem  ferner  soll  es  obliegen,  zu  erachten,  ob  die  Bestimmungen
  der  Verfassung  oder  Gesetzgebung  des  betreffenden
Bundesstaates  über  den  Ausnahmezustand  ausreichen?  Dem
Kaiser?  Dem  Bundesberrn?  Oder  dem  obersten  Militärbefehlshaber?
  Anscheinend  dem  letzteren.  Denn  er  soll  die
Erklärung  des  Kriegszustandes  vom  Kaiser  erbitten,  sich  aber
zuvor  mit  der  Landesregierung  in  Verbindung  setzen.

Klar  geht  aber  aus  jener  Bestimmung  der  Dienstvorschrift
  hervor,  daß  sie  die  Verhängung  eines  partikularrechtlichen
  Belagerungszustandes  für  zulässig  erklären  will.  Unter