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Bundesgebiet oder in Teilen desselben mit Ausnahme von
Bayern —, wenn im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit
bedrohl ist
a) durch einen feindlichen Angriff,
#.) durch einen Aufruhr.
Es findet sich also hier unsere Auffassung bestätigt, daß
der Kaiser sein Recht zur Erklärung des Friegszustandes nicht
delegieren kann, und daß mit den Worten in § 1 des Gesetzes
vom 1. Juni 1851 „für den Fall des Hrieges“ auch der eines
drohenden Krieges gemeint ist.
Ganz abweichend von unserer Auffassung ist die Ausführung
der Dienstvorschrift unter Nr. 2, daß für den Fall eines
Aufruhrs die Erklärung des Kriegszustandes durch den Kaiser
nur in Frage kommt, wenn die Bostimmungen der Verfassung
bder Gesetzgebung des betreffenden Bundesstaates über den
Ausnahmezustand nicht für ausreichend erachtet werden. Recht
klar ist dieser Satz nicht. Bedeutet der Ausdrud „konnnt nicht
in Frage“, daß der Kaiser mur untker der vorbezeichneten Voraussetzung
zur Erklärung des Kriegszustandes berechtigt ist,
oder daß er auch beim Fehlen dieser Voraussetzung den
Kriegszustand an sich verhängen dürfte, es aber aus Rücksicht
auf die landesherrliche Hoheit der Bundesfürsten niemals auch
nur in Erwägung ziehen wird?
Sollte die erste Alteruntive zutreffen, so ist nicht ersichtlich,
auf welche Gesetzesbestimmung sie sich gründet.
Wem ferner soll es obliegen, zu erachten, ob die Bestimmungen
der Verfassung oder Gesetzgebung des betreffenden
Bundesstaates über den Ausnahmezustand ausreichen? Dem
Kaiser? Dem Bundesberrn? Oder dem obersten Militärbefehlshaber?
Anscheinend dem letzteren. Denn er soll die
Erklärung des Kriegszustandes vom Kaiser erbitten, sich aber
zuvor mit der Landesregierung in Verbindung setzen.
Klar geht aber aus jener Bestimmung der Dienstvorschrift
hervor, daß sie die Verhängung eines partikularrechtlichen
Belagerungszustandes für zulässig erklären will. Unter