Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Allerhöchstihren  Sektionsrat  im  k.  k.  Finanzministerium  Dr.  Engelbert

ilz,
Allerhöchstihren  Sektionsrat  im  k.  k.  Handelsministerium  Dr.  Friedrich
Karminski,
von  welchen  nach  geschehener  Mitteilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer
Vollmachten  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag
verabredet  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  I.
Die  Regierungen  der  im  Eingange  bezeichneten  beiden  Staaten  sind  übereingekommen,
  eine  Eisenbahnverbindung  von  Friedeberg  am  QOueis  nach  Heinersdorf
  zuzulassen  und  gegenseitig  zu  fördern.

Artikel  IH.

Die  Kaiserlich-Königlich  Osterreichische  Regierung  hat  rücksichtlich  der  in
ihrem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  im  Artikel  1I  bezeichneten  Eisenbahn  unterm
8.  September  1900  die  Konzession  an  den  Bezirksausschuß  Friedland  erteilt.
Die  genannte  Regierung  wird  den  Konzessionär  anhalten,  daß  die  vollständige
Ausgestaltung  der  österreichischen  Strecke  in  dem  durch  den  Anschluß  geforderten
Ausmaße  gleichzeitig  mit  der  Bauvollendung  der  preußischen  Strecke  erfolgt.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  ihrerseits  bereit,  die  auf
ihrem  Gebiete  liegende  Anschlußstrecke  dieser  Eisenbahnverbindung  von  der  Reichsgrenze
  bis  Friedeberg  am  Queis  auf  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie
die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  und  die  Erfüllung  derjenigen
Bedingungen,  von  denen  der  Bau  dieser  Strecke  gesetzlich  abhängig  gemacht
werden  sollte,  sicher  gestellt  sein  wird.  Bei  Eintritt  dieser  Voraussetzungen  wird
die  Königlich  Preußische  Regierung  der  Kaiserlich-Königlich  Osterreichischen  Regierung
  hiervon  längstens  innerhalb  dreier  Monate  Nachricht  geben  und  den
Bau  der  preußischen  Strecke  derart  vorbereiten  und  fördern,  daß  dieselbe
ehetunlichst  im  Bau  vollendet  und  dem  Betrieb  übergeben  werden  kann.

Artikel  II.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie  sowie  des  gesamten  Bauplans
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt  jeder  der  beiden  hohen  Regierungen  für
ihr  Gebiet  vorbehalten.

Nachdem  die  Feststellung  des  Punktes,  wo  die  Eisenbahn  die  Grenze
überschreitet,  bereits  durch  technische,  zu  diesem  Zwecke  abgeordnete  Kommissare
erfolgt  ist,  genebmigen  die  beiden  hohen  vertragschließenden  Regierungen  die
diesbezüglich  getroffene  Vereinbarung.

Artikel  IV.
Die  Eisenbahn  soll  als  Nebenbahn  zur  Ausführung  gelangen  und  zunächst
nur  mit  einem  durchgehenden  Gleise  versehen  werden.  Sollte  späterhin  das  Be-