Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

IV.  39

Bekanntmachung.

(Aom  5.  Januar  1906.)
Schutzpockenimpfung  betreffend.

Die  Formulare  XI  und  XII  zu  §  17  Absatz  2  der  Vollzugsverordnung  zum  Impfgesetz
vom  26.  Jannar  1900  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  337)  werden  wie  folgt  geöändert:


u.  Formular  XI.

In  §  8  Absatz  1  ist  am  Schlusse  hinter  „verwendet  werden“  hinzuzufügen:  „welche  ausschließlich
  zum  Gebrauche  für  den  Impfling  bestimmt  sein  müssen“,

in  §  9  ist  hinter  Absatz  2  als  neuer  Absatz  einzufügen:

„Die  Pflegepersonen  der  Impflinge  sind  dringend  davor  zu  warnen,  die  Impfstellen  zufällig
  oder  absichtlich  zu  berühren  oder  die  in  den  Impfpusteln  enthaltene  Flüssigkeit  auf
wunde  oder  mit  Ausschlag  behaftete  Hautstellen  oder  in  die  Augen  zu  bringen.  Haben  sie
die  Impfstellen  trotzdem  berührt,  so  sollen  sie  nicht  unterlassen,  sich  sogleich  die  Hände  sorgfältig
  zu  waschen.  Die  Impflinge  dürfen  nicht  mit  anderen  Personen  gemeinsam  gebadet
werden,  die  weitere  Benützung  des  Wasch=  und  Badewassers  sowie  der  Abtrockentücher  für
andere  Personen  ist  zu  unterlassen.  Ungeimpfte  Kinder  und  solche,  die  an  Ausschlag  leiden,
dürfen  nicht  mit  Impflingen  in  nähere  Berührung  kommen,  insbesondere  nicht  mit  ihnen
zusammen  schlafen,"

in  §  10  ist  am  Ende  von  Absatz  1  hinzuzufügen:  „Gebrauchte  Watte  und  gebrauchtes
Verbandzeng  sind  zu  verbrennen."

b.  Formular  XII.

In  §  4  ist  als  zweiter  Absatz  hinzuzufügen:

„die  Pflegepersonen  der  Impflinge  sind  dringend  davor  zu  warnen,  die  Impfstellen  zusällig
  oder  absichtlich  zu  berühren  oder  die  in  den  Impfpusteln  enthaltene  Flüssigkeit  auf
wunde  oder  mit  Ausschlag  behaftete  Hautstellen  oder  in  die  Augen  zu  bringen.  Haben  sie
die  Impfstellen  trotzdem  berührt,  so  sollen  sie  nicht  unterlassen,  sich  sogleich  die  Hände  sorgfältig
  zu  waschen.  Gebrauchte  Watte  und  gebrauchtes  Verbandzeug  sind  zu  verbrennen.  Ungeimpfte
  Kinder  und  solche,  die  an  Ausschlag  leiden,  dürfen  nicht  mit  Impflingen  in  nähere
Berührung  kommen,  insbesondere  nicht  mit  ihnen  zusammen  schlafen.“

Karlsruhe,  den  5.  Januar  1906.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Dr.  Brombacher.