Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

220  Hyp.-Ges.  L.  84.  Annnitäten.

Grunde  stimmte  das  Appellationsgericht  nicht  zu,
und  zwar  in  der  Erwägung,  daß  die  nach  dem  Annuitätenkapitale
  mit  ihren  Forderungen  eingetragenen
älteren  Hypothekgläubiger  keinen  gesetzlichen  Anhaltspunkt
  dafür  haben,  daß  die  Hypothek  des  Annuitätenkapitales
  sich  mindere,  vielmehr  nur  eine  einfache
menschliche  Hoffnung  hiefür  bestehe,  und  diese  Hoffnung
  sei  nicht  größer  oder  berechtigter,  als  sie  jeder
  Hypothekgläubiger  hegen  könne,  welchem  Hypothekkapitalien
  vorgehen,  die  in  gewissen  Fristen  heimzahlbar
  seien.

Auf  eingewendete  Revision  bestätigte  der  oberste
Gerichtshof  den  Ausspruch  der  beiden  Vorinstanzen
und  äußerte  sich  in  den  Gründen  hiezu  auf  nachstehende
  Weise:

Die  vom  Gerichte  zweiter  Instanz  zur  Rechtfertigung
  seines  Ausspruches  angeführten  Gründe
erscheinen  insoferne  nicht  haltbar,  als  bei  der  über
den  Schuldner  ausgebrochenen  und  durchgeführten
Gant  die  Annuitätenzahlung  unterbrochen  worden  ist,
und  hiemit  auch  die  darauf  bezüglichen  Verhältnisse
sich  wesentlich  geändert  haben.

Gemäß  §.  57  der  Statuten  der  bayerischen
Hypotheken=  und  Wechselbank  v.  17.  Juni  1835
(Reg.-Bl.  1835  S.  590)  hat  zwar  das  Annuitätenkapital
  im  ganzen  Umfange  seines  ursprünglichen
Betrages  im  Hypothekenbuche  stehen  zu  bleiben  und
darf  hievon  nichts  gelöscht  werden,  bis  die  ganze
Schuld  getilgt  ist.  Es  folgt  dies  von  selbst  aus  der
Natur  eines  solchen  Kapitales,  indem  die  Zinsen
aus  dem  ganzen  Nominalbetrage  fortwährend  entrichtet
  werden  müssen,  und  sofort  das  Annnitätenkapital
in  seiner  ursprünglichen  Größe  als  fortbestehend  anzusehen
  ist,  bis  es  vollständig  getilgt  worden.

Allein  nunmehr  nach  durchgeführtem  Konkurse
ist  die  Löschung  der  bezahlten  Annuitäten  als  faktisch
  erfolgt  anzusehen,  da  die  Hypotheken=  und  Wech-