220 Hyp.-Ges. L. 84. Annnitäten.
Grunde stimmte das Appellationsgericht nicht zu,
und zwar in der Erwägung, daß die nach dem Annuitätenkapitale
mit ihren Forderungen eingetragenen
älteren Hypothekgläubiger keinen gesetzlichen Anhaltspunkt
dafür haben, daß die Hypothek des Annuitätenkapitales
sich mindere, vielmehr nur eine einfache
menschliche Hoffnung hiefür bestehe, und diese Hoffnung
sei nicht größer oder berechtigter, als sie jeder
Hypothekgläubiger hegen könne, welchem Hypothekkapitalien
vorgehen, die in gewissen Fristen heimzahlbar
seien.
Auf eingewendete Revision bestätigte der oberste
Gerichtshof den Ausspruch der beiden Vorinstanzen
und äußerte sich in den Gründen hiezu auf nachstehende
Weise:
Die vom Gerichte zweiter Instanz zur Rechtfertigung
seines Ausspruches angeführten Gründe
erscheinen insoferne nicht haltbar, als bei der über
den Schuldner ausgebrochenen und durchgeführten
Gant die Annuitätenzahlung unterbrochen worden ist,
und hiemit auch die darauf bezüglichen Verhältnisse
sich wesentlich geändert haben.
Gemäß §. 57 der Statuten der bayerischen
Hypotheken= und Wechselbank v. 17. Juni 1835
(Reg.-Bl. 1835 S. 590) hat zwar das Annuitätenkapital
im ganzen Umfange seines ursprünglichen
Betrages im Hypothekenbuche stehen zu bleiben und
darf hievon nichts gelöscht werden, bis die ganze
Schuld getilgt ist. Es folgt dies von selbst aus der
Natur eines solchen Kapitales, indem die Zinsen
aus dem ganzen Nominalbetrage fortwährend entrichtet
werden müssen, und sofort das Annnitätenkapital
in seiner ursprünglichen Größe als fortbestehend anzusehen
ist, bis es vollständig getilgt worden.
Allein nunmehr nach durchgeführtem Konkurse
ist die Löschung der bezahlten Annuitäten als faktisch
erfolgt anzusehen, da die Hypotheken= und Wech-