278 % 58. Reedereigesetz. Vorgeschichte.
falls geringere — Entschädigung, welche Frankreich nach Artikel 13 Alinea 2 des
Friedensvertrags für nicht kondemnierte und dessen ungeachtet verkaufte Schiffe
oder Ladungen etwa zu leisten haben wird, verbleibt dann der Reic
Die im 8 2a erwähnte Taxakala ist von Vertretern der deutschen Reederei
entworfen. Die vollständige Aufzählung der einzelnen zu vergütenden Ausgaben
und Verluste im $ 3 bezweckt, den bei früheren derartigen Liquidationen vorgekommenen
Streitigkeiten, über den Umfang der zu leistenden Entschädigung vorzubeugen.
Durch den usdrugk „Heuer“ der Besatzungen soll für die Schiffsführer
eine Berücksichtigung der ihnen neben der eigentlichen Heuer nach Prozenten
der Bruttofracht unter dem Ausdruck: „Kaplaken‘ häufig gewährten Vergütun
„nieht ausgeschlossen werden.
ie Art dieser Berücksichtigung wird die Liquidationskommission
(Artikel In zu befinden haben. — Die für die Habe der Besatzungen bestimmten
sehr reichlich bemessenen Wertsätze sollen absolut maßgebend und namentlich
auch durch den Beweis des Mehrwerts nicht anfech
hne solche Festsetzung würde die eventuell unerläßliche Beweisaufnahme
über den Wert der einzelnen während der Gefangenschaft verloren gogangenen
Effekten der deutschen Seeleute zu den größten Weiterungen
Artikel III überträgt das Liquidationageschäft einer Kommission, welche über
die Ansprüche der Liquidanten in gleicher Art, wie dies nach dem Deutsch-Dänischen
Kriege geschehen, endgültig zu entscheiden berufen sein soll,
Nicht begründet ist in diesen „Motiven“ die Versagung der
Entschädigung für versicherte Schiffe. Allerdings entspricht diese Vorschrift
dem ; dieses ist sogar noch enger
gefaßi als das Reedereigesetz, weil das letztere (Art. I $ 5), nicht
aber das Entschädigungsgesetz (Art. I Nr. 3) den Versicherten die
Rückzahlung der Versicherungsprämien zugesteht. Es ist verständlich,
daß das Reich keine Veranlassung hatte, den Versicherern
das von ihnen durch den Versicherungsvertrag übernommene -Risiko
abzunehmen, was übrigens nicht nur bei Versicherung gegen Prä*
mien, sondern auch bei denen auf Gegenseitigkeit abgelehnt wurde
(Erklärung des Regierungsvertreters in der eichstagssitzung vom
19. Juni 18%, S. 1108, vgl. S. 1106). Im Bundesrat wurde von
den Seeuferstaaten — außer Preußen — die Streichung des $ 5
(in der Vorlage $ 4) beantragt, weil die Versicherer nach den
Erfahrungen nach 1864 — wo die Entschädigung von Dänemark
auch auf versicherte Schiffe hätte gezahlt werden müssen (S. 173)
— angenommen hätten, daß dies auch nach dem deutsch-französischen
Kriege geschehen werde und weil sie ihre Prämiensätze
dementsprechend billig gehalten haben. Die Mehrheit lehnte den
Vorschlag aber ab, weil die Versicherer keinen Anspruch darauf
hätten, für die unter falschen Voraussetz n abgeschlossenen Vere
entschädigt zu werden.’) Maßgebend dürfte vor allen die
pra tische Erwägung gewesen sein, daß die Entschädigung 1864
aus dänischen, 1871 aus deutschen Mitteln gewährt werden mußte.
C. Die Beratungen im Reichstag.
I. Die erste Beratung des Entwurfs im Reichstage fand am
2., die zweite — ohne dazwischenliegende Kommissions eratung —
am 9., die letzte am 10. Juni 1871 statt. (R
S. 979 ff., 1103 ff, 1129).
5) Vgl. den Bericht der hanseatischen Gesandtschaft vom 24. Mai 1871 in
den in Ak. 3 besprochenen Akten des Lübecker Stadtarchivs