Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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391.  —  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes.
  Art.  9.  S.  392.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  228.  s.  4.

Wildschaden.  Gesetzliche  Ermächtigung,  die
Judikatur  hierüber  den  ordentlichen  unmittelbaren
  Gerichten  zu  überweisen.  S.  38.  Art.7.

Gesetz,  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in
Rechtestreiten  über  den  Ersatz  des  Wildschadens
  betr.  S.  393—396.

Die  Zuständigkeit  der  Polizeibehörden  bei
Verhandlung  und  Entscheidung  über  Ansprüche
auf  Wildschadensersatz  ist  ausfgehoben.  Art.  1.
S.  395.  —  Die  Klagestellung  auf  Wildschadensersatz
  hat  vor  den  ordentlichen  Gerichten
  zu  geschehen.  Art.  2.  S.  395.  —
Statthaftigkeit  gemeinschaftlicher  Klagen.  Art.
3.  S.  395—396.  —  Verfahren,  Instanzenzug
  und  Feststellung  der  Beschwerdesumme
bei  gemeinschaftlichen  Klagen.  Art.  4.  S.
396.  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes.
Art.  5.  S.  396.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesebes
  im  Abschied  für  die  ständischen  Ausschüsse.
  S.  228.  S.  5.

Wohlthätigkeits-Anstalten  sind  von  der
Kapitalsteuer  frei.  S.  171.  Art.  III.

Wünsche,  Anträge  und  Vorschläge.
Königlich  allerhöchste  Erklärungen  im  Landtags-Abschiede
  auf  die  von  den  Ständen  gestellten
  Anträge,  und  zwar:

I.  Bei  den  Beschlüssen  über  die

Gesetz-Entwürse:
bei  dem  Gesetze,  die  Amnestirung  betr.  S.
43.  5.  3.;  bei  dem  Gesetze,  die  Behandlung
  neuer  Gesetzbüucher  betr.  S.  43.  7.  4.;
bei  dem  Gesetze,  die  Ausnahme  eines  Anleh.=ens
  im  Wege  der  fteiwilligen  Subseription
betr.  S.  44.  #.  5.;  bei  dem  Gesetze,  einige
Aenderungen  des  Strafgesetzbuches  von  1813
betr.  S.  45.  KF.  6.;  bei  dem  Gesetze,  die

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Verantwortlichkeit  der  Minister  betr.  S.  45.
5.  7.;  bei  dem  Gesetze,  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
  betr.  S.  46.  §.  9.;  bei
dem  Gesetze,  die  Frelheit  der  Presse  und  des
Buchhandels  betr.  S.  47.  §s.  10.;  bei  dem
Gesetze,  die  Aufhebung  der  standes=  und
gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,  dann  Aufhebung,
  Firirung  und  Ablösung  von  Grundlasten
  betr.  S.  49.  S.  11;  bei  dem  Gesetze,
die  Ablösung  des  Lebenverbandes  betr.  S.
49—50.  §.  12.;  bel  dem  Gesetze,  die  Aufhebung
  des  Jagdrechtes  auf  fremdem  Grund
und  Boden  in  den  Regierungsbezirken  diesseits
  des  Rheins  betr.  S.  50.  §.  13.

II.  Besonderer  Wunsch  u.  Antrag:
Das  Alluvionsrecht  des  Staates  im  Herzogthume
  Neuburg  betr.  S.  53.

Z.

Zehent.  Firation  desselben.  S.
Art.  8.  —  10.

Zeitungen.  Gesetzliche  Bestimmung  bezüglich
der  Aufnahme  von  amtlichen  und  Privatberichtigungen
  in  Zeitungen  und  periodischen
Schriften.  S.  48.  S.  10.  2.)

Züchtigung  (lkörperliche).  Aufhebung  der
hierüber  im  Strafgesetzbuche  von  1813  enthaltenen
  Vorschriften.  S.  37.  Art.  6.;
S.  38.  Art.  7.

Zuchthaus  =  Strafe.  Zuweisung  der  mit
Zuchthausstrase  bedrohten  Verbrechen  an  die
Schwurgerichte.  S.  35.  Art.  3.

Verfahren  bei  Aburtheilung  derselben  vor
den  Schwurgerichten.  S.  284—324.

Zurechnungsfähigkeit.  Geseliche  Ermächtigung
  für  die  Gerichte  bei  geminderter  Zurechnungssähigkeit
  in  Folge  großer  Geistesbeschränktheit,
  Altersschwäche,  Gemüthekrankheit
  oder  Trunkenheit  auf  eine  geringere  als
die  gesezliche  Strase  zu  erkennen.  S.  219.
—220.  Art.  3.

101—105.