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391. — Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes.
Art. 9. S. 392.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Gesetzes.
S. 228. s. 4.
Wildschaden. Gesetzliche Ermächtigung, die
Judikatur hierüber den ordentlichen unmittelbaren
Gerichten zu überweisen. S. 38. Art.7.
Gesetz, die Zuständigkeit der Gerichte in
Rechtestreiten über den Ersatz des Wildschadens
betr. S. 393—396.
Die Zuständigkeit der Polizeibehörden bei
Verhandlung und Entscheidung über Ansprüche
auf Wildschadensersatz ist ausfgehoben. Art. 1.
S. 395. — Die Klagestellung auf Wildschadensersatz
hat vor den ordentlichen Gerichten
zu geschehen. Art. 2. S. 395. —
Statthaftigkeit gemeinschaftlicher Klagen. Art.
3. S. 395—396. — Verfahren, Instanzenzug
und Feststellung der Beschwerdesumme
bei gemeinschaftlichen Klagen. Art. 4. S.
396. Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes.
Art. 5. S. 396.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Gesebes
im Abschied für die ständischen Ausschüsse.
S. 228. S. 5.
Wohlthätigkeits-Anstalten sind von der
Kapitalsteuer frei. S. 171. Art. III.
Wünsche, Anträge und Vorschläge.
Königlich allerhöchste Erklärungen im Landtags-Abschiede
auf die von den Ständen gestellten
Anträge, und zwar:
I. Bei den Beschlüssen über die
Gesetz-Entwürse:
bei dem Gesetze, die Amnestirung betr. S.
43. 5. 3.; bei dem Gesetze, die Behandlung
neuer Gesetzbüucher betr. S. 43. 7. 4.;
bei dem Gesetze, die Ausnahme eines Anleh.=ens
im Wege der fteiwilligen Subseription
betr. S. 44. #. 5.; bei dem Gesetze, einige
Aenderungen des Strafgesetzbuches von 1813
betr. S. 45. KF. 6.; bei dem Gesetze, die
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Verantwortlichkeit der Minister betr. S. 45.
5. 7.; bei dem Gesetze, die Wahl der Landtags-Abgeordneten
betr. S. 46. §. 9.; bei
dem Gesetze, die Frelheit der Presse und des
Buchhandels betr. S. 47. §s. 10.; bei dem
Gesetze, die Aufhebung der standes= und
gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann Aufhebung,
Firirung und Ablösung von Grundlasten
betr. S. 49. S. 11; bei dem Gesetze,
die Ablösung des Lebenverbandes betr. S.
49—50. §. 12.; bel dem Gesetze, die Aufhebung
des Jagdrechtes auf fremdem Grund
und Boden in den Regierungsbezirken diesseits
des Rheins betr. S. 50. §. 13.
II. Besonderer Wunsch u. Antrag:
Das Alluvionsrecht des Staates im Herzogthume
Neuburg betr. S. 53.
Z.
Zehent. Firation desselben. S.
Art. 8. — 10.
Zeitungen. Gesetzliche Bestimmung bezüglich
der Aufnahme von amtlichen und Privatberichtigungen
in Zeitungen und periodischen
Schriften. S. 48. S. 10. 2.)
Züchtigung (lkörperliche). Aufhebung der
hierüber im Strafgesetzbuche von 1813 enthaltenen
Vorschriften. S. 37. Art. 6.;
S. 38. Art. 7.
Zuchthaus = Strafe. Zuweisung der mit
Zuchthausstrase bedrohten Verbrechen an die
Schwurgerichte. S. 35. Art. 3.
Verfahren bei Aburtheilung derselben vor
den Schwurgerichten. S. 284—324.
Zurechnungsfähigkeit. Geseliche Ermächtigung
für die Gerichte bei geminderter Zurechnungssähigkeit
in Folge großer Geistesbeschränktheit,
Altersschwäche, Gemüthekrankheit
oder Trunkenheit auf eine geringere als
die gesezliche Strase zu erkennen. S. 219.
—220. Art. 3.
101—105.