Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8  2052.  Wenn  der  Ehegatte  mit  Eltern,  Voreltern,  Geschwistern  oder  mit  Abkömmlingen
  der  Geschwister  des  Erblassers  zusammentrifft,  so  erhält  er  die  Hälfte  der  Erbschaft.

§2053.  Hinterläßt  ein  Ehegatte  nur  Verwandte  der  im  §  2026  unter  Nr.  4  genannten
  Elasse,  so  erhält  der  überlebende  Ehegatte  die  ganze  Erbschaft.

6  2054.  Ist  die  Ehe  nach  §§  1620,  1621  nichtig,  so  hat  der  überlebende  Ehegatte
blos  dann  ein  Erbrecht,  wenn  er  bis  zum  Tode  des  anderen  Ehegatten  in  redlichem  Glauben
gestanden  hat.

*  2055.  Das  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  besteht,  obschon  ein  Grund  zur
Anfechtung  der  Ehe,  oder  zur  Scheidung  derselben,  oder  zur  Trennung  der  Ehegatten  von
Tisch  und  Bette  auf  Lebenszeit  vorhanden  gewesen  ist,  ausgenommen  wenn  der  gestorbene
Ehegatte  die  Klage  deshalb  bei  Gericht  angebracht  und  dieses  eine  Aussöhnung  vergeblich  versucht
  hat.

*  2056.  Ist  der  überlebende  Ehegatte  mit  dem  gestorbenen  verwandt,  so  erbt  er  in
Fällen,  wo  er  nach  den  Vorschriften  über  die  Erbfolge  der  Verwandten  mit  diesen  zusammentrifft,
  als  Ehegatte  und  auch  als  Verwandter.

Vierter  Abschnitt.
Erbfolge  öffentlicher  Anstalten.

§  2057.  Wenn  ein  in  eine  Landesversorgungs=  oder  Landesheilanstalt  Aufgenommener
darin  stirbt  und  keine  zur  gesetzlichen  Erbfolge  berechtigten  Verwandten  der  im  &  2026  unter
Nr.  1,  2  und  3  genannten  Classen  hinterläßt,  so  erbt  von  dessen  Vermögen  die  Anstalt,  dafern
  er  sich  darin  über  vier  Jahre  aufgehalten  hat,  die  Hälfte,  bei  einem  kürzeren  Aufenthalte
ein  Drittheil,  selbst  wenn  ein  Ehegatte  des  Erblassers  vorhanden  ist.

§2058.  Es  ist  gleich,  ob  der  Erblasser  die  vollen  in  der  Anstalt  üblichen  Ansätze  für
seinen  Unterhalt  bezahlt  hat  oder  nicht,  dafern  nicht  vor  dessen  Aufnahme  in  die  Anstalt  oder
nachber  etwas  Anderes  ausgemacht  worden  ist.

*  2059.  Steht  einer  anderen  Versorgungs=  oder  Heilanstalt  vermöge  ihrer  bestätigten
Statuten  ein  Erbrecht  an  dem  Vermögen  der  darin  Aufgenommenen  zu,  so  kann  dasselbe  nur
geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Erblasser  oder  dessen  Stellvertreter  davon  vor  der  Aufnahme
in  die  Anstalt  in  Kenntniß  gesetzt  und  darüber  ein  gerichtliches  Protocoll  aufgenommen
worden  ist.

*  2060.  Die  Ortsarmen-,  Kranken=  und  Waisenhäuser  haben  rücksichtlich  der  Personen,
welche  darin  unentgeltlich  aufgenommen  werden  müssen,  ein  gesetzliches  Erbrecht,  wie  die  im
§  2057  angegebenen  Anstalten.