Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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scharf  genug  auseinanderhielt,  andererseits  innerhalb  des  Grundes
bezw.  Zweckes  nicht  unterschied,  sondern  Grund  bezw.  Zweck
der  Strafe  an  sich,  Grund  der  Strafdrohung  und  Grund  der  Strafverhängung
  zusammenwarf,  während  eine  strenge  Auseinanderhaltung
  geboten  erscheint.

Die  Verwechslung  von  Grund  und  Zweck  beruht  darauf,
dass  die  Sprache  beide  Begriffe  promiscue  gebraucht.  Diese
sprachliche  Unart  darf  jedoch  nicht  dazu  verführen,  die  beiden
Begriffe  auch  ihrem  Wesen  nach  für  eins  zu  halten.  Vielmehr
verhalten  sich  Grund  und  Zweck  ähnlich  zu  einander,  wie  Ursache
und  Wirkung.  Wie  jeder  Grund  sich  in  einen  Zweck  unisetzen
lässt,  so  wurzelt  umgekehrt  jeder  Zweck  in  einem  bestimmten
(rund,  der  Anlass  zu  dem  zweckgemässen  Handeln  ist.  Der
Grund  ist  das  quia,  aus  dem  das  ut  entspringt.  Ist  so  zwischen
Grund  und  Zweck  zu  scheiden,  so  ist  andererseits  der  Grund  der
Strafe  vom  Grund  der  Strafdrohung  und  der  Strafverhängung  im
einzelnen  Fall  zu  trennen.  Grund  der  Strafe  ist  immer  das
Delict,  und  nur  das  Delict,  Zweck  der  Strafe  ist  die  Vergeltung
für  dasselbe.  Dagegen  liegt  der  Grund  der  Strafdrohung  darin,
dass  man  gewisse  Handlungen  als  schädlich  für  das  private  oder
öffentliche  Wohl  ansieht;  in  der  Verhütung  dieser  schädlichen
Handlungen,  im  Interessenschutz  liegt  der  Zweck  der  Strafdrohung.
  Grund  der  Strafverhängung  im  einzelnen  Fall  ıst  das
Strafgesetz,  Zweck  derselben  die  Erfüllung  des  Strafgesetzes.
Nicht  zu  verwechseln  mit  dem  Zweck  der  Strafverhängung  sind
die  Zwecke,  die  innerhalb  der  Strafverhängung  beim  Strafausmass
  sich  geltend  machen  können.

Wo  ein  Strafgesetz  noch  nicht  existirt,  da  liegt  der  Grund
der  Strafverhängung  unmittelbar  in  der  Willkür  des  Strafberechtigten,
  und  da  fällt  der  Zweck  derselben  mit  dem  Zweck
der  Strafe  überhaupt  zusammen.  Denn  die  Strafe  entspringt  hier
ohne  Vermittlung  eines  Strafgesetzes,  —  dessen  Erfüllung  somit

auch  nicht  mehr  den  Strafverhängungszweck  ausmachen  kann,  —
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VII.  8.  95