Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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in  rechtlichem  Zusammenhange  stehen  oder  schon  ursprünglich  in  einer  und  derselben
Klage  hätten  verbunden  werden  können.

Im  Falle  der  Hauptintervention  (Art.  91—96)  ist  auch  die  Verbindung  der  bei

demselben  Gericht  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten  verschiedener  Parteien  zulässig.
Art.  209.  «

Hängt  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  von  dem  Bestehen  oder  Nichtbestehen
eines  Rechtsverhältnisses  ab,  welches  den  Gegenstand  eines  anderen  bereits  anhängigen
Rechtsstreits  bildet,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag  einer  Partei  anordnen,  daß  die
Verhandlung  ganz  oder  theilweise  bis  nach  Erledigung  des  andern  Rechtsstreits  auszusetzen
  sei.

Art.  210.

Verfügungen,  durch  welche  eine  Trennung,  Verbindung  oder  Aussetzung  gerichtlicher
  Verhandlungen  angcordnet  worden  ist,  können  von  dem  Gerichte,  welches  dieselben
  erlassen  hat,  jederzeit  auch  von  Amtswegen  wieder  aufgehoben  werden.

Diese  Bestimmung  findet  jedoch  keine  Anwendung,  wenn  in  einem  den  Rechtsstreit
nicht  vollständig  erledigenden  Urtheile  die  Aussetzung  des  weiteren  Verfahrens  bis  zur
eingetretenen  Rechtskraft  dieses  Urtheils  angeordnet  worden  ist  (Art.  357).

Art.  211.

In  den  Fällen  des  Art.  207,  208  findet  kein  Rechtsmittel,  im  Falle  des  Art.  209

eine  Beschwerde  bei  dem  nächst  höheren  Gerichte  statt.
Art.  212.

Erachtet  das  Gericht  die  Sache  für  vollständig  erörtert,  so  wird  die  Verhandlung
für  geschlossen  erklärt.

Das  Gericht  ist  jedoch  befugt,  auch  nach  geschlossener  Verhandlung  die  Befragung
der  Parteien  anzuordnen.

Art.  213.

Die  Verhandlungen  mit  Personen,  welche  der  Gerichtssprache  unkundig  sind,  erfolgen
  mittelst  eines  Dolmetschers,  welcher  dahin  zu  beeidigen  ist,  daß  er  das  ihm  Mitgetheilte
  treu  übertragen  werde.  Das  über  die  Verhandlung  aufzunehmende  Protokoll
ist  zu  verlesen  und  von  dem  Dolmetscher  zu  unterschreiben.

In  gleicher  Weise  ist  mit  tauben,  stummen  oder  tanbstummen  Personen  zu  verfahren.
Kann  jedoch  mit  denselben  schriftlich  verhandelt  werden,  so  erfolgt  die  Verhandlung