Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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gehörigen  des  deutschen  Reiches  im  gleichen  Umfange  wie  den
Schweizerbürgern  gestattet  und  zwar  abgesehen  davon,  ob  eine
Niederlassung  erwirkt  worden  ist  oder  nicht.  Es  sind  desshalb
auch  die  (xewerbe,  welche  im  Herumziehen  ausgeübt  werden,  wie
namentlich  das  Hausirgewerbe  gestattet.  Ueberhaupt  findet  Art.  31
der  schweizerischen  Bundesverfassung  auf  die  Angehörigen  Deutschlands
  volle  Anwendung;  in  diesem  Artikel  wird  die  Handels-  und
(ewerbefreiheit  garantirt,  den  Kantonen  jedoch  das  Recht  eingeräumt,
  das  Wirthschaftsgewerbe  und  den  Kleinhandel  mit  geistigen
  Getränken  im  Interesse  des  Öffentlichen  Wohles  zu  beschränken.
Was  die  wissenschaftlichen  Berufsarten  anbetrifft,  so  ist  es  selbstverständlich,
  dass  die  Deutschen  zur  Ausübung  diejenigen  Ausweise,
  welche  die  Schweizer  zu  leisten  haben  (Prüfungen,  Cautionen
etc.)  ebenfalls  erbringen  müssen.

Die  Hauptabweichung  des  neuen  Vertrages  vom  bisherigen
Vertrage  liegt  in  Art.  2.

Die  neue  Fassung  desselben  lautet:

„Um  die  in  Art.  1  bezeichneten  Rechte  beanspruchen  zu
können,  müssen  die  Deutschen  mit  einem  Zeugnisse  ihrer  Gesandtschaft
  versehen  sein,  durch  welches  bescheinigt  wird,  dass
der  Inhaber  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzt  und  einen
unbescholtenen  Leumund  geniesst.“

Art.  2  des  aufgehobenen  Vertrages  hatte  folgenden  Wortlaut:


„Um  in  der  Schweiz  Wohnsitz  zu  nehmen,  oder  sich  dort
niederzulassen,  müssen  die  Deutschen  mit  einem  Heimathscheine
und  einem  von  der  zuständigen  Heimathbehörde  ausgestellten
Zeugnisse  versehen  sein,  durch  welches  bescheinigt  wird,  dass
der  Inhaber  im  Vollgenusse  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich
befindet  und  einen  unbescholtenen  Leumund  geniesst.“

Während  also  nach  dieser  letzteren  Bestimmung  die  vorgesehenen
  Ausweise  nur  für  den  Fall  der  Wohnsitznahme,  bezw.
Niederlassung  in  der  Schweiz  erforderlich  waren,  wird  dem  ver-