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gehörigen des deutschen Reiches im gleichen Umfange wie den
Schweizerbürgern gestattet und zwar abgesehen davon, ob eine
Niederlassung erwirkt worden ist oder nicht. Es sind desshalb
auch die (xewerbe, welche im Herumziehen ausgeübt werden, wie
namentlich das Hausirgewerbe gestattet. Ueberhaupt findet Art. 31
der schweizerischen Bundesverfassung auf die Angehörigen Deutschlands
volle Anwendung; in diesem Artikel wird die Handels- und
(ewerbefreiheit garantirt, den Kantonen jedoch das Recht eingeräumt,
das Wirthschaftsgewerbe und den Kleinhandel mit geistigen
Getränken im Interesse des Öffentlichen Wohles zu beschränken.
Was die wissenschaftlichen Berufsarten anbetrifft, so ist es selbstverständlich,
dass die Deutschen zur Ausübung diejenigen Ausweise,
welche die Schweizer zu leisten haben (Prüfungen, Cautionen
etc.) ebenfalls erbringen müssen.
Die Hauptabweichung des neuen Vertrages vom bisherigen
Vertrage liegt in Art. 2.
Die neue Fassung desselben lautet:
„Um die in Art. 1 bezeichneten Rechte beanspruchen zu
können, müssen die Deutschen mit einem Zeugnisse ihrer Gesandtschaft
versehen sein, durch welches bescheinigt wird, dass
der Inhaber die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt und einen
unbescholtenen Leumund geniesst.“
Art. 2 des aufgehobenen Vertrages hatte folgenden Wortlaut:
„Um in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, oder sich dort
niederzulassen, müssen die Deutschen mit einem Heimathscheine
und einem von der zuständigen Heimathbehörde ausgestellten
Zeugnisse versehen sein, durch welches bescheinigt wird, dass
der Inhaber im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich
befindet und einen unbescholtenen Leumund geniesst.“
Während also nach dieser letzteren Bestimmung die vorgesehenen
Ausweise nur für den Fall der Wohnsitznahme, bezw.
Niederlassung in der Schweiz erforderlich waren, wird dem ver-