Full text : Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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4)  §4  EGStGB.  droht  die  Todesstrafe  für  die  in  den
§§  81,  88,  %,  307,  311,  312,  315,  322—324  StGB.  mit
lebenslänglichkem  Zuchthaus  bedrohten  Verbrechen  auch
dann  an,  wenn  sie  während  eines  gegen  das  deutsche
Reich  ausgebrochenen  Krieges  auf  dem  Kriegsschauplatz,
also  außerhalb  des  in  Kriegszustand  erklärten  Gebietes,
begangen  werden.

Auch  diese  Strafbestimmung  ist  als  bloße  Übergangsvorschrift
  gedacht,  zwar  nicht  in  dem  Sinne,  daß  sie
mit  dem  Inkrafttreten  des  Mil,StGB.  als  des  in  Art.  61
RV,  vorbehaltenen  Reichsgesetzes  für  sich  allein  außer
Kraft  getreten  sei,  wohl  aber  in  dem  Sinne,  daß  sie,  wie
überhaupt  der  §  4  EGStGB.  im  ganzen,  bis  zum  Inkrafttreten
  beider  dort  genannten  Reichsgesetze,  die  doch  im
engsten  Zusammenhang  stehen,  in  Geltung  bleiben  solle.

Anderer  Ansicht  sind  von  Liszt  1),  Olshausen²),  Frank  ³);
nach  ihnen  ist  die  Strafbestimmung  mit  dem  Inkrafttreten
des  Mil.StrRGB,.  hinfällig  geworden,  da  dieses  in  Erfüllung
des  Art  61  RV.  erlassen  sei  und  die  Begehung  von  Straftaten
  auf  dem  Kriegsschauplatz  erschöpfend  regele.

Wäre  dem  aber  so,  so  wäre  die  Folge,  daß  die  in
§  4  bezeichneten  Verbrechen,  wenn  sie  von  In-  oder  Ausländern
  auf  dem  ausländischen  Kriegsschauplatz  begangen
werden  —  wenn  auf  dem  inländischen  Kriegsschauplatz,
der  zugleich  Kriegszustandsgebiet  ist,  würde  die  andere
Strafbestimmung  des  §  4  EGStGB.  Platz  greifen  —,  nur
insoweit  noch  unter  der  Todesstrafe  stehen,  als  sie  im
Einzelfall  zugleich  die  Merkmale  des  Kriegsverrats  (§  58
Mil,StrGB.)  an  sich  tragen,  während  bei  Begehung  der- 



1)  Lehrb.  S.  117.  2)  §4  EGStGB.  Nr.  3,
3)  Komm.  §4  EG.  Nr.  1.
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