I. Clvilprozeß. A. Gerichtsordnung. Kap. I. 235
393. Ueber die Ausscheidung der Kompetenz zwischen den
ordentlichen und Handelsgerichten s. unten im Abschnitte M
über Handels= und Wechselprozeß. S. oben 8. 3. Zuständigkeit
bezüglich des erbschaftlichen Liquidationsprozesses.
XXXI, 103. Zur Aufstellung und Ueberwachung der
durch Verhängung der Gant über das Vermögen eines Fideikommißbesitzers
veranlaßten Administration des Fideikommisses
ist das Fideikommißgericht zuständig. XXXIII, 27.
Kompetenz zur Supplirung des elterlihen Ehekonsenses in
den fränkischen Provinzen. EB. «
XXXV, 320. Kompetenzkonflikte: bt Kompetenzkonflikt
zwischen Handels= und Bezirksgericht bezüglich
der durch die Vereinsgesetze v. 29. April 1869 vorgeschriebenen
Einträge in die deßfallsigen Register. XXXV, 27. Ein
Kompetenzkonflikt kann nicht deswegen erhoben werden, weil
in verschiedenen, wenn auch gleich gearteten Rechtsstreiten
sich verschiedene Gerichte für zuständig erklärt haben.
107. Wenn von zwei unter demselben Appellationsgerichte
stehenden Gerichten eine Civilklage wegen Unzuständigkeit
zurückgewiesen und die letzte Zurückweisung auf Berufung
vom Appellationsgerichte bestätigt worden ist, liegt ein vom
obersten Gerichtsholfe zu entscheidender Kompetenzkonflikt vor.
EB. I, . e Klagen des Principals gegen die Vormundschaft
seines Lehrllng wegen Ersatz eines dem Principal
durch ein gewöhnliches Delikt des Lehrlings zugefügten
Schadens, sowie die Klage gegen den Bürgen für eine solche
Schuld v * en Erben gehört nicht vor das Handels-59.
ericht.
" . i univorsalis hereditatis. XXXII, 159.
8. 17. Nach durchverhandelter Sache kann das angegangene
Gericht beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen
der Prorogation die Klage nicht mehr wegen
Unzuständigkeit abweisen. XXXIV, 209. Kompetenz zur
Bestellung der Kuratel über ein von einer mit ihrem Ehemanne
im Lbescheidungsprozeh e stehenden Frau geborenes
Kind. XXXII, 253. Abth. I Gerichtsverfassungsgesetz
zu Art. 18. md*m“v des Verlassenschaftsgerichtes zur
Bestimmung darüber, an wen die Erbtheile nach Amerika
ausgewanderter Interessenten ausgeantwortet werden sollen.
206. Zuständigkeit zur Behandlung der Verlassenschaft“
eines im Invalidenhause verstorbenen Unteroffiziers.
Vgl. oben K. 13.
g. 18. S. Abth. Gerichtsverfassungsgesetz zu Art. 59.
#. 22. Ueber standes= und grundherrliche Gerichtsbarkeit,
insbesondere über die Thurn= und Taxis'schen Civilgerichte
zu Regensburg. XXXII, 165, Bellage zu Nr. 26.
XXXII. 44, Beilage zu Nr. 'g.