Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XL. (41a)

I.  Clvilprozeß.  A.  Gerichtsordnung.  Kap.  I.  235

393.  Ueber  die  Ausscheidung  der  Kompetenz  zwischen  den
ordentlichen  und  Handelsgerichten  s.  unten  im  Abschnitte  M
über  Handels=  und  Wechselprozeß.  S.  oben  8.  3.  Zuständigkeit
  bezüglich  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses.
  XXXI,  103.  Zur  Aufstellung  und  Ueberwachung  der
durch  Verhängung  der  Gant  über  das  Vermögen  eines  Fideikommißbesitzers
  veranlaßten  Administration  des  Fideikommisses
  ist  das  Fideikommißgericht  zuständig.  XXXIII,  27.
Kompetenz  zur  Supplirung  des  elterlihen  Ehekonsenses  in
den  fränkischen  Provinzen.  EB.  «
XXXV,  320.  Kompetenzkonflikte:  bt  Kompetenzkonflikt
  zwischen  Handels=  und  Bezirksgericht  bezüglich
der  durch  die  Vereinsgesetze  v.  29.  April  1869  vorgeschriebenen
  Einträge  in  die  deßfallsigen  Register.  XXXV,  27.  Ein
Kompetenzkonflikt  kann  nicht  deswegen  erhoben  werden,  weil
in  verschiedenen,  wenn  auch  gleich  gearteten  Rechtsstreiten
sich  verschiedene  Gerichte  für  zuständig  erklärt  haben.

107.  Wenn  von  zwei  unter  demselben  Appellationsgerichte
stehenden  Gerichten  eine  Civilklage  wegen  Unzuständigkeit
zurückgewiesen  und  die  letzte  Zurückweisung  auf  Berufung
vom  Appellationsgerichte  bestätigt  worden  ist,  liegt  ein  vom
obersten  Gerichtsholfe  zu  entscheidender  Kompetenzkonflikt  vor.
EB.  I,  .  e  Klagen  des  Principals  gegen  die  Vormundschaft
  seines  Lehrllng  wegen  Ersatz  eines  dem  Principal
  durch  ein  gewöhnliches  Delikt  des  Lehrlings  zugefügten
Schadens,  sowie  die  Klage  gegen  den  Bürgen  für  eine  solche
Schuld  v  *  en  Erben  gehört  nicht  vor  das  Handels-59.



ericht.
"  .  i  univorsalis  hereditatis.  XXXII,  159.
8.  17.  Nach  durchverhandelter  Sache  kann  das  angegangene
  Gericht  beim  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  der  Prorogation  die  Klage  nicht  mehr  wegen
Unzuständigkeit  abweisen.  XXXIV,  209.  Kompetenz  zur
Bestellung  der  Kuratel  über  ein  von  einer  mit  ihrem  Ehemanne
  im  Lbescheidungsprozeh  e  stehenden  Frau  geborenes
Kind.  XXXII,  253.  Abth.  I  Gerichtsverfassungsgesetz
zu  Art.  18.  md*m“v  des  Verlassenschaftsgerichtes  zur
Bestimmung  darüber,  an  wen  die  Erbtheile  nach  Amerika
ausgewanderter  Interessenten  ausgeantwortet  werden  sollen.
206.  Zuständigkeit  zur  Behandlung  der  Verlassenschaft“
  eines  im  Invalidenhause  verstorbenen  Unteroffiziers.
Vgl.  oben  K.  13.

g.  18.  S.  Abth.  Gerichtsverfassungsgesetz  zu  Art.  59.

#.  22.  Ueber  standes=  und  grundherrliche  Gerichtsbarkeit,
  insbesondere  über  die  Thurn=  und  Taxis'schen  Civilgerichte
  zu  Regensburg.  XXXII,  165,  Bellage  zu  Nr.  26.
XXXII.  44,  Beilage  zu  Nr.  'g.