Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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einer  gemeindeamtlichen  Stellung  zu  dem  Standesamte  berufen  sind,  genügt  die  Hinweisung
  auf  die  bei  Uebernahme  des  Gemeindeamtes  stattgehabte  Verpflichtung.

iu  dem  Falle  des  F.  1  dieser  Verordnung  findet  eine  besondere  Verpflichtung  des
bestellten  Standesbeamten  nicht  Statt.

S.  11.
In  jedem  Orte,  in  welchem  ein  Standesbeamter  seinen  Amtssitz  hat,  ist  am  Eingang
  des  Gebäudes,  worin  das  Geschäftslokal  des  Standesbeamten  sich  befindet,  ein
Schild  mit  der  Aufschrift:  „Fürstliches  Standesamt“  anzubringen.

*  1
Die  nach  §.  8  des  Neichsgesches  sowie  “57  den  ö§.  1,  2  und  4  der  Ausführungsverordnung
  de#  Bundesraths  vom  22.  Juni  1875  den  Gemeinden  von  der  Centralbehörde
  des  Bundesstaats  kosienhn  zu  liefernden  Jormulare  zu  den  Haupt-  und  Nebenregistern
  (A.  B.  und  C.)  und  zu  den  Register-Auszügen  (Aa.  Bb.  Cc.)  werden  auf
Rechnung  der  Staatskasse  angeschafft  und  —  die  Hauptregister  in  einem  der  Seelenzahl
des  einzelnen  eeeitbehn  entsprechenden,  für  kleinere  Standesamtsbezirke  auf  eine
ehrzahl  von  Jahren  berechneten  Umfange  gebunden  —  vor  dem  1.  Jannar  1876  den
Standesbeamten  besten-  und  portofrei  zugefertigt  werden
Auch  die  in  §.  5  der  vom  Bundeörathe  unterm  22.  Juni  1875  erlassenen  Ausführungsverordnung
  vorgeschriebenen  Formulare  für  Bescheinigung  einer  erfolgten  Eheschlieung,
  für  das  Aufgebot  und  für  die  Ermächtigung  des  zusländigen  Standesbeamten
zur  Eheschließung  vor  dem  Standesbeamten  eines  anderen  Orls  (D.  E.  und  F.)  sollen
den  Standesbeamten  wenigstens  für  den  Beginn  und  die  erste  Zen  zihi  amtlichen  Wirksamkeit
  geliefert  werden,  und  das  Gleiche  gilt  von  den  nach  S.  15  Abs.  2  des  Reichsgesebes
  erforderlichen  Dienstsiegeln.  Der  für  Anschaffung  disser'  Formulare  und  der
Dienstsiegel  erwachsende  Aufwand  ist  jedoch  von  den  die  einzelnen  Standesamtsbczirke
bildenden  Gemeinden  der  Staatskasse  antheilig  nach  Verhältniß  zu  erstalten  —  (vergl.
§.  8  des  Reichsgesebes,  §  6  der  Ausführungsverordnung  des  Bundesratha).

Die  Festsetzung  der  nach  §.  8  des  Reichsgesetes  von  den  Gemeinden  zu  tragenden
sächlichen  Kosten  steht  in  allen  Fällen,  wo  eine  solche  nöthig  wird,  dem  Justizamte
(Einzelrichter)  zu.

.14.

In  Jällen  vorübergehender  ###  des  Standesbeamten  und  seines  Stellvertreters
  oder  gleichzeitiger  Erledigung  dieser  Aemter  hat  der  Amtsrichter  (Amtsschulze)  des
Orts,  an  welchem  der  Standesbeamte  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  ihren  Wohnsit
  haben  oder  gehabt  haben,  dem  zuständigen  Justizamte  (Einzelrichter)  ohne  Verzug
Anzeige  zu  machen,  damit  in  Gemäßheit  des  S.  3  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  die  einstweilige
  Beurkundung  des  Personenstandes  einem  benachbarten  Standesbeamten  oder  Stellvertreter
  übertragen  werde.

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