Dies Gesetz bestimmt nämlich?
Weiter?
Bezieht sich dies Gesetz auch auf Ausländer?
Die Stellung der Juden im Mittelalter?
Sie heißen?
Inwiesern räumt das Landrecht den Juden
eine besondere Stellung ein?
Welches ist nach dem Allgemeinen Landrecht
der gewöhnliche Zinsfuß?
Welches Gesetz regelt zum ersten Mal die
Verhältnisse der Juden?
Als oberster Grundsatz gilt?
Aber was wird vorausgesetzt?
Weitere Bestimmungen des Edicts?
Diejenigen, die nicht Namen annehmen?
Welche wichtige Carriere wird den Inden
cröffnet ?
Was wird ihnen noch gestattet?
Was wird über die Ehebündnisse bestimmt?
Was über die Eidesleistung?
Jetzt ist der Eid normirt?
Wie sollen die Ehen geschlossen werden?
Was wird über „fremde“ Juden bestimmt?
Ein weiteres Gesetz, welches über Inden
Bestimmungen giebt?
Nämlich?
Wie ist es mit den Lasten des Patrons?
Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit
des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten
Beschränkungen der bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Rechte werden
aufgehoben. «
Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme
an der Gemeinde= und Landesvertretung
und zur Bekleidung üöffentlicher
Aemter vom religiösen Bekenntnisse
nnabhängig sein.
Nein (Erkenntniß des Reichsgerichts 1885).
Sie waren schutzlos und mußten sich den
Schutz vom Kaiser durch besondere
Steuern („Judengelder“") erwerben.
Kaiserliche Kammerknechte.
Juden durften 8 Zinsen nehmen.
5 0/, Kaufleute 6 ½.
Das Edict betr. die bürgerlichen Verhältnisse
der Juden vom 11. März 1812.
(Judenedict).
Die jetzt in unseren Staaten wohnhaften
Inden sind für preußische Staatsangehörige
zu achten.
Annahme von Familiennamen.
Die Inden müssen bei Führung von Haudelsbüchern,
Abfassung von Verträgen
u. s. w. sich der deutschen oder einer
lebenden Sprache, und bei Namensunterschrift
keiner andern als der deutschen
oder lateinischen Schriftzüge bedienen.
Sollen fremde Juden sein.
Sie können akademische Lehrsäle besetzen
und Gemeindeämter verwalten.
Grundstücke erwerben, in Städten und auf
dem Lande sich niederlassen.
Sie können Ehen nur unter sich schließen.
Nach der Allgemeinen Gerichtsordnung.
Durch Gesetz vom 15. März 1869: „so
wahr mir Gott helfe“.
Anstatt der Vorschrift des Allgemeinen
Landrechts II, 1, § 136 tritt Zusammenkunft
unter dem Trauhimmel und Anstecken
des Ringes.
Sie dürfen sich hier nicht niederlassen und
nicht als Rabbiner oder Kirchenbedienteste
angenommen werden.
Die Verordnung vom 30. August 1816
über das Patronat.
Das Patronat ruht auf solchen Gütern,
die Juden gehören.
Die müssen die Juden tragen.