Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Dies  Gesetz  bestimmt  nämlich?

Weiter?

Bezieht  sich  dies  Gesetz  auch  auf  Ausländer?
Die  Stellung  der  Juden  im  Mittelalter?

Sie  heißen?

Inwiesern  räumt  das  Landrecht  den  Juden
eine  besondere  Stellung  ein?

Welches  ist  nach  dem  Allgemeinen  Landrecht
der  gewöhnliche  Zinsfuß?

Welches  Gesetz  regelt  zum  ersten  Mal  die
Verhältnisse  der  Juden?

Als  oberster  Grundsatz  gilt?

Aber  was  wird  vorausgesetzt?
Weitere  Bestimmungen  des  Edicts?

Diejenigen,  die  nicht  Namen  annehmen?

Welche  wichtige  Carriere  wird  den  Inden
cröffnet  ?

Was  wird  ihnen  noch  gestattet?

Was  wird  über  die  Ehebündnisse  bestimmt?

Was  über  die  Eidesleistung?

Jetzt  ist  der  Eid  normirt?

Wie  sollen  die  Ehen  geschlossen  werden?

Was  wird  über  „fremde“  Juden  bestimmt?

Ein  weiteres  Gesetz,  welches  über  Inden
Bestimmungen  giebt?
Nämlich?

Wie  ist  es  mit  den  Lasten  des  Patrons?

Alle  noch  bestehenden,  aus  der  Verschiedenheit
  des  religiösen  Bekenntnisses  hergeleiteten
  Beschränkungen  der  bürgerlichen
und  staatsbürgerlichen  Rechte  werden
aufgehoben.  «

Insbesondere  soll  die  Befähigung  zur  Theilnahme
  an  der  Gemeinde=  und  Landesvertretung
  und  zur  Bekleidung  üöffentlicher
  Aemter  vom  religiösen  Bekenntnisse
nnabhängig  sein.

Nein  (Erkenntniß  des  Reichsgerichts  1885).

Sie  waren  schutzlos  und  mußten  sich  den
Schutz  vom  Kaiser  durch  besondere
Steuern  („Judengelder“")  erwerben.

Kaiserliche  Kammerknechte.

Juden  durften  8  Zinsen  nehmen.

5  0/,  Kaufleute  6  ½.

Das  Edict  betr.  die  bürgerlichen  Verhältnisse
  der  Juden  vom  11.  März  1812.
(Judenedict).

Die  jetzt  in  unseren  Staaten  wohnhaften
Inden  sind  für  preußische  Staatsangehörige
  zu  achten.

Annahme  von  Familiennamen.

Die  Inden  müssen  bei  Führung  von  Haudelsbüchern,
  Abfassung  von  Verträgen
u.  s.  w.  sich  der  deutschen  oder  einer
lebenden  Sprache,  und  bei  Namensunterschrift
  keiner  andern  als  der  deutschen
oder  lateinischen  Schriftzüge  bedienen.

Sollen  fremde  Juden  sein.

Sie  können  akademische  Lehrsäle  besetzen
und  Gemeindeämter  verwalten.

Grundstücke  erwerben,  in  Städten  und  auf
dem  Lande  sich  niederlassen.

Sie  können  Ehen  nur  unter  sich  schließen.

Nach  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung.

Durch  Gesetz  vom  15.  März  1869:  „so
wahr  mir  Gott  helfe“.

Anstatt  der  Vorschrift  des  Allgemeinen
Landrechts  II,  1,  §  136  tritt  Zusammenkunft
  unter  dem  Trauhimmel  und  Anstecken
  des  Ringes.

Sie  dürfen  sich  hier  nicht  niederlassen  und
nicht  als  Rabbiner  oder  Kirchenbedienteste
  angenommen  werden.

Die  Verordnung  vom  30.  August  1816
über  das  Patronat.

Das  Patronat  ruht  auf  solchen  Gütern,
die  Juden  gehören.

Die  müssen  die  Juden  tragen.