Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

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Hinterlegungsordnung.  Vorbemerkung.

III.  Erklärung,  betreffend  die  Hinterlegung  von  Kostbarkeiten.

1.  Name,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort  des  Hinterlegers  und,
falls  die  Hinterlegung  in  dessen
Bertretung  von  einer  anderen
Person  bewirkt  wird,  Name,
Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
  dieser  Person.  s

Bezeichnung  der  Kostbarkeiten

nach  Gattung,  Stoff  und  Schäbungswert,
  sowie  nach  den
etwaigen  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen
  und  besonderen
Eigenschaften.  l
(Der  Schäpungswert  ist  durch
einen  öffentlich  bestellten  Sachverständigen
  feststellen  zu  lassen,
dessen  Gutachten  beizufügen  ist.

Andernfalls  wird  die  Abschätzun
durch  die  Hinterlegungskasse  *
Kosten  des  Hinterlegers  veranlaßt
  werden.)
|

0

Gesamtbetrag  des  Schätzungswerts


—  —

Schäzungswert


3.  a)  Bestimmte  Angabe  der  Veranlassung
  zur  Hinterlegung.
b)  Sofern  1  Rechtsangelegenheit,
  in  welcher  die  Hinterceun
  ersolgt,  bei
Behbrde  anhängig  si—  insbesondere
  auch  die  Bezeichnung
  der  Sache  und  der
Behörde.
e)  Bezeichnung  der  etwa  als  Anlagen
  beigefügten  Schriftstücke.

einer

4.  a)  Name,  Stand  oder  Gewerbe
und  Wohnort  der  Person,  an
welche  die  Kostbarkeiten  herausgegeben
  werden  sollen.

b)  Bestimmun-*
  über  die  spätere  Heraus-,

  den

ten  19

(Unterschrift.)