Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

die  Wahlen  des  ersten  Standes  in  Westpreußen  und  Litthauen  G.  10.),  wird
die  besondere  Verordnung  (.  4.)  festsetzen.
r  in  an  #&#.  23.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  geschehen  auf  Sechs  Jahre,  derbung
  ubeer  gestalt,  daß  alle  drei  Jahre  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Standes
ausscheidet,  und  alle  drei  Jahre  zu  neuen  Wahlen  geschritten  wird.

#.  24.  Die  für  das  erstemal  Ausscheidenden  werden  nach  drei  Jahren
durch  das  Loos  bestimmt.  Alle  Ausscheidende  sind  wieder  wählbar.

g.  25.  Für  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  gewähll.

&.  20.  Wenn  bei  den  Wahlen  zu  Wählern,  Bezirkswählern  und  Abgeordneten,
  gleiche  Stimmen  entstehen,  so  giebt  die  Stimme  des  Aeltesten  der
Wählenden  den  Ausschlag.

#&#.  27.  Alle  Wahlen  siehen  unter  der  Aufsicht  des  Landraths,  in  dessen
Kreise  sie  vorgenommen  werden.  Die  Wahlen  der  Bezirkswähler  und  der  Abgeordneten
  leitet  er  unmitrelbar,  oder  durch  einen  von  ihm  zu  ernennenden  Stellvertreter;
  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Städten  und  Dorfgemeinden  aber  werden  zunächst
  von  der  Obrigkeit  geleitet.

#&.  28.  Die  geschehene  Wahl  der  Wähler  (.  20.  21.)  ist  dem  Landrath,
die  Wahl  der  Bezirkswahler  und  Abgeordneten  aber  dem  Landtags-Kommissarius,
  mit  Einsendung  der  Wahl-Protokolle,  anzuzeigen.  Letzterer  hat  zu  prüfen,
ob  solche  in  der  Form  und  nach  den  Eigenschaften  der  Abgeordneten,  der  Vorschrift
  gemäß,  geschehen  sind.  Nur  wenn  derselbe  in  dieser  Beziehung  Mängel
findet,  ist  er  berechtigt,  eine  andere  Wahl  zu  verlangen.

2.Ernken  §.  20.  Den  Vorsitzenden  auf  dem  Landtage,  welchem  Wir  den  Charakter  als
BMrschat  Landtags-Marschall  beilegen,  so  wie  dessen  Stellverkreter,  wollen  Wir  für  die  Dauer
Hrlwerr"“  eines  jeden  Landtages,  aus  den  Abgeordneten  des  ersten  Standes  Selbst  ernennen.
Vul.  *’i  ?  §#  30.  Fur  die  ersten  sechs  Jahre  werden  Wir  die  Stände  zum  Prouun
  5  des  vinzial-Landtage  alle  zwei  Jahre  berufen;  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber
Mapinffal.  ferner  hierüber  bestimmen.

§.  31.  Die  Dauer  des  Landtages  wird  jedesmal  nach  den  Umständen
von  Uns  festgesetzt  werden.

K.  32.  Die  Ladung  der  Abgeordneten  zu  dem  für  die  Eröffnung  des
Landtages  bestimmten  Tage  geschiehet  zu  gehöriger  Zeit  durch  Unsern  Kommissarius.

#.  33.  Die  Abgeordneten  müssen  sich  spatestens  an  dem  Tage  vor  der
Eröffnung  einfinden  und  sich  sowohl  bei  dem  Kommissarius,  als  bei  dem  Landtags-Marschall,
  melden.

ro  §.  34.  Der  Provinzial-Landtag  wird  nach  gehaltenem  Gotresdienste
kume  durch  Unsern  Kommissarius  eröffnet.
un  §.  35.  Derselbe  ist  die  Mittelsperson  aller  Verhandlungen;  an  ihn
suln  !*  allein  haben  sich  die  Stände  wegen  jeder  Auskunft,  oder  wegen  der  Materialien,
deren  sie  für  ihre  Geschäfte  bedürfen,  zu  wenden.  Er  tbeilt  den  Ständen,  in
Ge-