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die Höhe des Entgelts für die eine oder die andere Thätigkeit
verhelfen.
5. Mit Pensionsberechtigung verknüpite Anstellung
als Beamter einer öffentlich-rechtlichen Korporation.
Nicht nur die Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten, welche
mit Pensionsberechtigung angestellt sind, geniessen Befreiung von
der Invaliditäts- und Altersversicherung?”?, sondern auch
die „Beamten, welche von andern öffentlichen Verbänden und
Körperschaften mit Pensionsberechtigung angestellt sind“*’®, sofern
der Bundesrath auf Antrag beschlossen hat, auch auf sie
diese Befreiung auszudehnen.
Es erhebt sich hier zunächst die Frage, ob unter solche
„andern öffentlichen Verbände und Körperschaften“ gleich den
in den Gesetzesmaterialien?’* ausdrücklich genannten Deichverhänden
und gleich den Universitäten und gleich den Korporationen
des Reichsversicherungsrechts selber?”® auch die Kirchen und
Religionsgemeinschaften und Orden gehören. Ganz allgemein
und unbedingt lässt sich diese Frage allerdings weder bejahen
noch verneinen??s; sie wird oflenbar in die Einzelfragen zerfallen:
#2 Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz $ 4].
7 Ebenda $ 7 und dazu mein Lehrbuch $ 120 II B3 S. 726.
"ı Motive zu $5 des Gesetzesentwurfs (Drucks. d. Reichstag 1888/89,
Ba. IV, Anlagehd. Nr. 10I S. 69). — Der Kommissionsbericht (Drucksachen
ebenda, Bd. V, Anlagebd. U, Nr. 141 8.946) und das Plenum
({vel. ebenda Bd. II, insbes. S. 1168, 1183, 1894) haben sich mit näherer Erörterung
dieses Theils des $ 7 nicht abgegeben.
?*5 Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten:
vel. mein Lehrbuch a. a.
70 Daher ist es nicht ganz genau, wenn cs in der Arbeiterversorzung
VIII, 1891, S.409 sub A heisst: „Das (iesetz bestimmt noch, dass aut
Beamte, welche von andern öffentlichen Verbänden oder Korporationen (also
auch von der Kirche) mit Pensionsberechtigung angestellt sind, diese Ausnahme
von der Versicherungspflicht vom Bundesrath auf Antrag ausgedehnt
werden kann“. Ungenau ist aber auch die vom Reichsversicherungsamt erlassene
„Anleitung in Betrefl' der Nachweisungen von Itegie - Banarbeiten“,
Amtl. Nachrichten in Unfallversicherungssachen Bd. IV, 1888, S. 17