Contents : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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die  Höhe  des  Entgelts  für  die  eine  oder  die  andere  Thätigkeit
verhelfen.

5.  Mit  Pensionsberechtigung  verknüpite  Anstellung
als  Beamter  einer  öffentlich-rechtlichen  Korporation.
Nicht  nur  die  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbeamten,  welche
mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  geniessen  Befreiung  von
der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung?”?,  sondern  auch
die  „Beamten,  welche  von  andern  öffentlichen  Verbänden  und
Körperschaften  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind“*’®,  sofern
  der  Bundesrath  auf  Antrag  beschlossen  hat,  auch  auf  sie
diese  Befreiung  auszudehnen.

Es  erhebt  sich  hier  zunächst  die  Frage,  ob  unter  solche
„andern  öffentlichen  Verbände  und  Körperschaften“  gleich  den
in  den  Gesetzesmaterialien?’*  ausdrücklich  genannten  Deichverhänden
  und  gleich  den  Universitäten  und  gleich  den  Korporationen
des  Reichsversicherungsrechts  selber?”®  auch  die  Kirchen  und
Religionsgemeinschaften  und  Orden  gehören.  Ganz  allgemein
und  unbedingt  lässt  sich  diese  Frage  allerdings  weder  bejahen
noch  verneinen??s;  sie  wird  oflenbar  in  die  Einzelfragen  zerfallen:

 

#2  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  $  4].

7  Ebenda  $  7  und  dazu  mein  Lehrbuch  $  120  II  B3  S.  726.

"ı  Motive  zu  $5  des  Gesetzesentwurfs  (Drucks.  d.  Reichstag  1888/89,
Ba.  IV,  Anlagehd.  Nr.  10I  S.  69).  —  Der  Kommissionsbericht  (Drucksachen
  ebenda,  Bd.  V,  Anlagebd.  U,  Nr.  141  8.946)  und  das  Plenum
({vel.  ebenda  Bd.  II,  insbes.  S.  1168,  1183,  1894)  haben  sich  mit  näherer  Erörterung
  dieses  Theils  des  $  7  nicht  abgegeben.

?*5  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten:
vel.  mein  Lehrbuch  a.  a.

70  Daher  ist  es  nicht  ganz  genau,  wenn  cs  in  der  Arbeiterversorzung
  VIII,  1891,  S.409  sub  A  heisst:  „Das  (iesetz  bestimmt  noch,  dass  aut
Beamte,  welche  von  andern  öffentlichen  Verbänden  oder  Korporationen  (also
auch  von  der  Kirche)  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  diese  Ausnahme
  von  der  Versicherungspflicht  vom  Bundesrath  auf  Antrag  ausgedehnt
werden  kann“.  Ungenau  ist  aber  auch  die  vom  Reichsversicherungsamt  erlassene
  „Anleitung  in  Betrefl'  der  Nachweisungen  von  Itegie  -  Banarbeiten“,
Amtl.  Nachrichten  in  Unfallversicherungssachen  Bd.  IV,  1888,  S.  17