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anerkannter Grundsätze für berechtigt, die in der Note
angedeutete Haltung einzunehmen. Falls die Kommandanten
deutscher Kriegsschiffe auf Grund der Annahme,
daß die Flagge der Vereinigten Staaten nicht
im guten Glauben geführt werde, handeln sollten und
auf hoher See ein amerikanisches Schiff oder das
Leben amerikanischer Staatsangehöriger vernichten
sollten, so würde die Regierung der nigten
Staaten in dieser Handlung schwerlich etwas anderes
als eine unentschuldbare Verletzung neutraler Rechte
erblicken können, die kaum in Einklang zu bringen
sein würde mit den freundschaftlichen Beziehungen,
die jetzt glücklicherweise zwischen den beiden Regierungen
bestehen.
ollte eine solche beklagenswerte Lage entstehen,
so würde sich die Regierung der Vereinigten Staaten,
wie die Kaiserlich deutsche Regierung wohl verstehen
wird, genötigt sehen, die Kaiserlich deutsche Negier
rung für solche Handlungen ihrer Marinebehörden
streng verantwortlich zu machen und alle Schritte zu
tun, die zum Schutze amerikanischen Bodens und
Eigentums und zur Sicherung des vollen Genusses
der anerkannten Rechte auf hoher See für die Amerikaner
erforderlich sind.
In Anbetracht dieser Erwägungen, die die Regierung
der Vereinigten Staaten mit der größten Hochschätzung
und in dem ernstlichen Bestreben vorbringt,
irgendwelche Mißverständnisse zu vermeiden und zu
verhindern, daß Umstände entstehen, die sogar einen
Schatten auf den Verkehr der beiden Regierungen
werfen könnten, spricht die amerikanische Regierun
die zuversichtliche Hoffnung und Erwartung aus, das
die Kaiserlich deutsche Regierung die Versicherung
geben kann und will, daß amerikanische Staatsbürger
auf ihren Schiffen anders als im Wege der Durchsuchung
durch deutsche Seestreitkräfte selbst in dem in
der Bekanntmachung des deutschen Admiralstabes
näherbezeichneten Gebiete nicht belästigtwerden sollen.
Zur Information der Kaiserlichen Regierung wird
hinzu 6äz daß der Regierung Seiner britannischen
Mojestät bezüglich des unberechtigten Gebrauchs der
amerikanischen Flagge zum Schutze britischer Schiffe
Vorstellungen gemacht worden sind.
Die Antwort Deutschlands.
Überreicht am 16. Februar 1915.
Die Kaiserlich deutsche Regierung hat die Mitteilung
der Vereinigten Staaten in dem Geiste des gleichen
Wohlwollens und der gleichen Freundschaft geprüft,
von welchem ihre Mitteilung dilktiert erscheint.
Die Kaiserlich deutsche Regierung weiß sich mit der
Regierung der Vereinigten Staaten darin eins, daß
es beide Teile in hohem Maße erwünscht ist, Mißverständnisse
zu verhüten, die sich aus den von der
deutschen Admiralität angekündigten Maßnahmen ergeben
könnten, und dem Eintritt von Ereignissen vorzubeugen,
die die zwischen beiden Regierungen bisher
in so glücklicher Weise bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zu trüben vermöchten. Die deutsche Regierung
glaubt, für diese Versicherung bei der Regierung
der Vereinigten Staaten um so mehr auf volles
Verständnis rechnen zu dürfen, als das von der deutschen
Admiralität angekündigte Vorgehen, wie in der
Note vom 4. Februar eingehend dargelegt wurde, in
keiner Weise gegen den legitimen Handel und die legitime
Schiffahel der Neutralen gerichtet ist, sondern
lediglich eine durch Deutschlands Lebensinteressen erzwungene
Gegenwehr gegen die völkerrechtswidrige
II. Kriegsgeographie und Kriegsgeschichte
Seekriegführung Englands darstellt, die bisher durch
keinerlei Einspruch der Neutralen auf die vor Kriegsausbruch
allgemein anerkannte Rechtsgrundlage sich
hat zurückführen lassen. Um in diesem kardinalen
Punkte jeden Zweifel auszuschließen, erlaubt sich die
sucche Regierung, nochmals die Sachlage festzutellen:
Deutschland hat bisher die geltenden völkerrechtlichen
Bestimmungen auf dem Gebiete des Seekrieges
gewissenhaft beobachtet, insbesondere hat es dem gleich
zu Beginn des Krieges gemachten Vorschlag der amerikanischen
Regierung, nunmehr die Londoner Seekriegsrechtserklärung
zu ratifizieren, unverzüglich zugesemm
und deren Inhalt auch ohne solche formelle
indung unverändert in sein Prisenrecht übernommen.
Die deutsche Regierung hat sich an diese Bestimmungen
gehalten, auch wo sie ihren militärischen
Interessen zuwiderliefen. So hat sie beispielsweise
bis auf den heutigen Tag die Lebensmittelzufuhr
von Dänemark nach England u gelassen. obwohl sie
diese Zufuhr durch ihre Streitkräfte sehr wohl hätteunterbinden
können. Im Gegensat hierzu hat England
selbst schwere Verletzungen des Völkerrechts michescheut,
wenn es dadurch den friedlichen Handel
Peusschiands mit dem neutralen Ausland lähmen
konnte. Auf Einzelheiten wird die deutsche Regierung
hier um so weniger einzugehen brauchen, als solche in
der ihr zur Kenntnis mitgeteilten amerikanischen Note
an die kritsche Regierung vom 29. Dezember vorigen
Jahres auf Grund fünfmonatiger Erfahrungen zutreffend,
wenn auch nicht erschöpfend, dargelegt sind.
Alle diese Übergriffe sind zugestandenermaßen darauf
gerichtet, Deutschland von aller Zufuhr abzuschneiden
und dadurch die friedliche Zivilbevölkerung dem
Hungertode preiszugeben, ein jedem Kriegsrecht und
jeder Menschlichkeit widersprechendes Verfahren. Die
Neutralen haben die völkerrechtswidrige Unterbindung
ihres Handels mit Deutschland nicht zu verhindern
vermocht. Die amerikanische Regierung hat zwar,
wie Deutschland gern anerkennt, gegen das englische
Verfahren Protest erhoben. Trotz dieses Protestes
und der Krotsst der Übrigen neutralen Regierungen
hat England sich von dem eingeschlagenen Verfahren
nicht abbringen lassen. So ist vor kurzem das amerikanische
Schiff -Wilhelmina= von englischer Seite
aufgebracht worden, obwohl seine Ladung lediglich
für die deutsche Zivilbevölkerung bestimmt war und
nach ausdrücklicher Erklärung der deutschen Regierung
nur für diesen Zweck verwendet werden sollte. Dadurch
ist folgender Zustand geschaffen worden:
Deutschland ist unter stillschweigender oder protestierender
Duldung der Neutralen von der überseeischen
Zufuhr so gut wie abgeschnitten, und zwar nicht
nur hinsichtlich solcher Waren, die absolute Konterbande
sind, sondern auch hinsichtlich solcher, die nach
dem vor dem Kriegsausbruch allgemein anerkannten
Recht nur relative Konterbande oder Überhaupt keine
Konterbande sind. England dagegen wird unter
Duldung der neutralen Regierungen nicht nur mit
solchen Waren versorgt, die keine oder nur relative
Konterbande sind, von England aber gegenüber
Deutschland als absolute Konterbande behandelt werden,
wie Lebensmiittel, industrielle Rohstoffe usw.,
sondern sogar mit Waren, die stets unzweifelhaft als
absolute Konterbande gelten. Die deutsche Regierung
glaubt insbesondere und mit größtem Nachdruck darauf
hinweisen zu müssen, daß ein auf viele Hunderte
von Millionen Mark geschätzter Waffenhandel