Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Zweiter Teil. (2)

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anerkannter  Grundsätze  für  berechtigt,  die  in  der  Note
angedeutete  Haltung  einzunehmen.  Falls  die  Kommandanten
  deutscher  Kriegsschiffe  auf  Grund  der  Annahme,
  daß  die  Flagge  der  Vereinigten  Staaten  nicht
im  guten  Glauben  geführt  werde,  handeln  sollten  und
auf  hoher  See  ein  amerikanisches  Schiff  oder  das
Leben  amerikanischer  Staatsangehöriger  vernichten
sollten,  so  würde  die  Regierung  der  nigten
Staaten  in  dieser  Handlung  schwerlich  etwas  anderes
als  eine  unentschuldbare  Verletzung  neutraler  Rechte
erblicken  können,  die  kaum  in  Einklang  zu  bringen
sein  würde  mit  den  freundschaftlichen  Beziehungen,
die  jetzt  glücklicherweise  zwischen  den  beiden  Regierungen
  bestehen.

ollte  eine  solche  beklagenswerte  Lage  entstehen,
so  würde  sich  die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten,
wie  die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  wohl  verstehen
wird,  genötigt  sehen,  die  Kaiserlich  deutsche  Negier
rung  für  solche  Handlungen  ihrer  Marinebehörden
streng  verantwortlich  zu  machen  und  alle  Schritte  zu
tun,  die  zum  Schutze  amerikanischen  Bodens  und
Eigentums  und  zur  Sicherung  des  vollen  Genusses
der  anerkannten  Rechte  auf  hoher  See  für  die  Amerikaner
  erforderlich  sind.

In  Anbetracht  dieser  Erwägungen,  die  die  Regierung
  der  Vereinigten  Staaten  mit  der  größten  Hochschätzung
  und  in  dem  ernstlichen  Bestreben  vorbringt,
irgendwelche  Mißverständnisse  zu  vermeiden  und  zu
verhindern,  daß  Umstände  entstehen,  die  sogar  einen
Schatten  auf  den  Verkehr  der  beiden  Regierungen
werfen  könnten,  spricht  die  amerikanische  Regierun
die  zuversichtliche  Hoffnung  und  Erwartung  aus,  das
die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  die  Versicherung
geben  kann  und  will,  daß  amerikanische  Staatsbürger
auf  ihren  Schiffen  anders  als  im  Wege  der  Durchsuchung
  durch  deutsche  Seestreitkräfte  selbst  in  dem  in
der  Bekanntmachung  des  deutschen  Admiralstabes
näherbezeichneten  Gebiete  nicht  belästigtwerden  sollen.
Zur  Information  der  Kaiserlichen  Regierung  wird
hinzu  6äz  daß  der  Regierung  Seiner  britannischen
Mojestät  bezüglich  des  unberechtigten  Gebrauchs  der
amerikanischen  Flagge  zum  Schutze  britischer  Schiffe
Vorstellungen  gemacht  worden  sind.

Die  Antwort  Deutschlands.
Überreicht  am  16.  Februar  1915.

Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  hat  die  Mitteilung
  der  Vereinigten  Staaten  in  dem  Geiste  des  gleichen
  Wohlwollens  und  der  gleichen  Freundschaft  geprüft,
  von  welchem  ihre  Mitteilung  dilktiert  erscheint.
Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  weiß  sich  mit  der
Regierung  der  Vereinigten  Staaten  darin  eins,  daß
es  beide  Teile  in  hohem  Maße  erwünscht  ist,  Mißverständnisse
  zu  verhüten,  die  sich  aus  den  von  der
deutschen  Admiralität  angekündigten  Maßnahmen  ergeben
  könnten,  und  dem  Eintritt  von  Ereignissen  vorzubeugen,
  die  die  zwischen  beiden  Regierungen  bisher
in  so  glücklicher  Weise  bestehenden  freundschaftlichen
Beziehungen  zu  trüben  vermöchten.  Die  deutsche  Regierung
  glaubt,  für  diese  Versicherung  bei  der  Regierung
  der  Vereinigten  Staaten  um  so  mehr  auf  volles
Verständnis  rechnen  zu  dürfen,  als  das  von  der  deutschen
  Admiralität  angekündigte  Vorgehen,  wie  in  der
Note  vom  4.  Februar  eingehend  dargelegt  wurde,  in
keiner  Weise  gegen  den  legitimen  Handel  und  die  legitime
  Schiffahel  der  Neutralen  gerichtet  ist,  sondern
lediglich  eine  durch  Deutschlands  Lebensinteressen  erzwungene
  Gegenwehr  gegen  die  völkerrechtswidrige

II.  Kriegsgeographie  und  Kriegsgeschichte

Seekriegführung  Englands  darstellt,  die  bisher  durch
keinerlei  Einspruch  der  Neutralen  auf  die  vor  Kriegsausbruch
  allgemein  anerkannte  Rechtsgrundlage  sich
hat  zurückführen  lassen.  Um  in  diesem  kardinalen
Punkte  jeden  Zweifel  auszuschließen,  erlaubt  sich  die
sucche  Regierung,  nochmals  die  Sachlage  festzutellen:


Deutschland  hat  bisher  die  geltenden  völkerrechtlichen
  Bestimmungen  auf  dem  Gebiete  des  Seekrieges
gewissenhaft  beobachtet,  insbesondere  hat  es  dem  gleich
zu  Beginn  des  Krieges  gemachten  Vorschlag  der  amerikanischen
  Regierung,  nunmehr  die  Londoner  Seekriegsrechtserklärung
  zu  ratifizieren,  unverzüglich  zugesemm
  und  deren  Inhalt  auch  ohne  solche  formelle

indung  unverändert  in  sein  Prisenrecht  übernommen.
  Die  deutsche  Regierung  hat  sich  an  diese  Bestimmungen
  gehalten,  auch  wo  sie  ihren  militärischen
Interessen  zuwiderliefen.  So  hat  sie  beispielsweise
bis  auf  den  heutigen  Tag  die  Lebensmittelzufuhr
von  Dänemark  nach  England  u  gelassen.  obwohl  sie
diese  Zufuhr  durch  ihre  Streitkräfte  sehr  wohl  hätteunterbinden
  können.  Im  Gegensat  hierzu  hat  England
  selbst  schwere  Verletzungen  des  Völkerrechts  michescheut,

  wenn  es  dadurch  den  friedlichen  Handel
Peusschiands  mit  dem  neutralen  Ausland  lähmen
konnte.  Auf  Einzelheiten  wird  die  deutsche  Regierung
hier  um  so  weniger  einzugehen  brauchen,  als  solche  in
der  ihr  zur  Kenntnis  mitgeteilten  amerikanischen  Note
an  die  kritsche  Regierung  vom  29.  Dezember  vorigen
Jahres  auf  Grund  fünfmonatiger  Erfahrungen  zutreffend,
  wenn  auch  nicht  erschöpfend,  dargelegt  sind.
Alle  diese  Übergriffe  sind  zugestandenermaßen  darauf
gerichtet,  Deutschland  von  aller  Zufuhr  abzuschneiden
  und  dadurch  die  friedliche  Zivilbevölkerung  dem
Hungertode  preiszugeben,  ein  jedem  Kriegsrecht  und
jeder  Menschlichkeit  widersprechendes  Verfahren.  Die
Neutralen  haben  die  völkerrechtswidrige  Unterbindung
  ihres  Handels  mit  Deutschland  nicht  zu  verhindern
  vermocht.  Die  amerikanische  Regierung  hat  zwar,
wie  Deutschland  gern  anerkennt,  gegen  das  englische
Verfahren  Protest  erhoben.  Trotz  dieses  Protestes
und  der  Krotsst  der  Übrigen  neutralen  Regierungen
hat  England  sich  von  dem  eingeschlagenen  Verfahren
nicht  abbringen  lassen.  So  ist  vor  kurzem  das  amerikanische
  Schiff  -Wilhelmina=  von  englischer  Seite
aufgebracht  worden,  obwohl  seine  Ladung  lediglich
für  die  deutsche  Zivilbevölkerung  bestimmt  war  und
nach  ausdrücklicher  Erklärung  der  deutschen  Regierung
nur  für  diesen  Zweck  verwendet  werden  sollte.  Dadurch
  ist  folgender  Zustand  geschaffen  worden:

Deutschland  ist  unter  stillschweigender  oder  protestierender
  Duldung  der  Neutralen  von  der  überseeischen
  Zufuhr  so  gut  wie  abgeschnitten,  und  zwar  nicht
nur  hinsichtlich  solcher  Waren,  die  absolute  Konterbande
  sind,  sondern  auch  hinsichtlich  solcher,  die  nach
dem  vor  dem  Kriegsausbruch  allgemein  anerkannten
Recht  nur  relative  Konterbande  oder  Überhaupt  keine
Konterbande  sind.  England  dagegen  wird  unter
Duldung  der  neutralen  Regierungen  nicht  nur  mit
solchen  Waren  versorgt,  die  keine  oder  nur  relative
Konterbande  sind,  von  England  aber  gegenüber
Deutschland  als  absolute  Konterbande  behandelt  werden,
  wie  Lebensmiittel,  industrielle  Rohstoffe  usw.,
sondern  sogar  mit  Waren,  die  stets  unzweifelhaft  als
absolute  Konterbande  gelten.  Die  deutsche  Regierung
glaubt  insbesondere  und  mit  größtem  Nachdruck  darauf
  hinweisen  zu  müssen,  daß  ein  auf  viele  Hunderte
von  Millionen  Mark  geschätzter  Waffenhandel