Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869.  *

„ten  Zusätze  können  in  Ermangelung  des  Raumes  auch  auf  besonderen,  den
„Correckurbogen  beigefügten  Zekteln  angebracht  sein.  Auch  bei  fertigen  Druck.
„sachen  soll  die  nachträgliche  Correctur  bloßer  Druckfehler  gestattet  sein.“
4)  Im  §F.  32  —  an  wen  die  Bestellung  geschehen  muß  —  fällt  im  Absatz  II  der
Schlußsatz:  4
„Wegen  der  Bezeichnungen  „zu  Händen  des“  und  „abzugeben  an“  siehe  am
„Schlusse  des  Absatz  VI"
fort.
5)  Der  Absatz  VI  desselben  Paragraphen  erhält  solgende  veränderte  Fassung:
„VI.  Die  Behändigung  an  dritte  Personen  ist  unzulässig,  wenn  es  sich  um  die
„Beslellung  von
„1)  recommandirten  Sendungen  (§.  16),
„2)  Post-Anweisungen  (§.  17),
„3)  Depeschen-Anweisungen  (§.  18),
„4)  Fommularen  zu  Ablieferungsscheinen  (§.  30  Abs.  h)
„handelt,  vielmehr  müssen  diese  Gegenstände  stets  an  den  Adressaten  oder
„dessen  legitimirten  Bevollmächtigten  selbst  bestellt  werden.  Lautet  die  Adresse:
„  An  A.,  zu  erfragen  bei  B."

„An  A.,  abzugeben  bei  .7  so  muß  die  Bestellung  jedesmal
„An  A.,  im  Hause  des  B.“  an  den  zuerst  genannten  Adres-„An
  A.,  wohnhaft  bei  B.“  saten  (A.)  erfolgen.
„  An  A.,  logirt  bei  B.“/

„Lautet  die  Adresse:

„An  A.,  zu  Händen  des  B.“

„  An  A.,  abzugeben  an  B“

„An  A.,  uux  soins  de  B.“

„An  A.,  cure  ol  B.“
„Wenn  die  Adresse  lautet:,  An  A.,  per  adresse  des  B.,,  so  darf  die  Bestel-„lung
  sowohl  an  den  zuerst  genannten  Adressaten  (A.),  als  auch  an  den  zuleßt
„Lenannten  Adressaten  (3.  stattfinden.“

Berlin,  den  16.  September  1869.

so  muß  die  Bestellung  jedesmal
an  den  zuletzt  genannten  Adres
saten  B.  erfolgen.

–——.

Der  Bundeskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Philipsborn.

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