Full text: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

Die Teplitzer Punktation. 635 
Punktation über die Grundsätze, nach welchen die Höfe von Hsterreich und Preußen 
in den innern Angelegenheiten des Deutschen Bundes zu verfahren entschlossen sind. 
Allgemeine Grundsätze. 
1. Der Deutsche Bund besteht als ein politischer Körper, dessen wesentliche Be— 
stimmungen in den Art. 1 u. 2 der Bundesakte rein ausgesprochen sind. 
Er besteht als eine für die Erhaltung des Gleichgewichtes und der allgemeinen 
Ruhe wesentliche und wahrhafte europäische Institution und er genießt die allgemeine 
Garantie, welche die Existenz jedes europäischen Staates infolge der Wiener Kongreß- 
akte sichert.?) 
2. Osterreich und Preußen sind europäische unabhängige Mächte und durch ihre 
deutschen Länder zugleich deutsche Bundesstaaten. In der ersten Eigenschaft und ins- 
besondere als vorzügliche Teilnehmer an dem Wiener Kongreß-Werke und an den 
sämtlichen politischen Verhandlungen der letzten Jahre sind sie berufen, über die poli- 
tische Existenz des Deutschen Bundes zu wachen und auf selbige zu bestehen. In der 
zweiten Eigenschaft ist es ihre Pflicht, der gehörigen Ausbildung und Befestigung des 
inneren Bundeswesens ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.) 
3. Sobald der Deutsche Bund besteht und als eine europäische politische Institu- 
tion bestehen muß, dürfen in seinem Inneren keine Grundsätze in Anwendung gebracht 
werden, welche mit dessen Existenz unvereinbar wären soder sogar im offenen Wider- 
spruch ständen)) 
4. Der Deutsche Bund wird als Gesamtheit durch die Bundes-Versammlung 
repräsentiert. 
Die Bundes-Versammlung ist demnach, in Beziehung auf den Bund und dessen 
inneres Wesen und mit spezieller Berücksichtigung auf die Art. 1 u. 2 der Bundesakte, 
die oberste politische Behörde in Deutschland. Ihre legalen Beschlüsse müssen als Gesetze 
des Bundes unverbrüchlich ausgeführt und gehandhabt werden.],) 
Spezielle Anwendung dieser Grundsätze. 
5. Die Erfahrunghat gelehrt, daß das Föderativ-Band bisher durch ein unglückliches 
Mißtrauen sowohl von seiten einiger deutscher Regierungen, als durch manche der 
Föderation entgegenstrebende Nebenabsichten nicht die Festigkeit erhalten hat, welche das- 
selbe im reinen Begriffe der Föderation haben sollte. Diesem Ubelstande kann nur 
durch die enge Vereinigung der Höfe abgeholfen werden, und die Höfe von Osterreich 
und Preußen sind entschlossen sden Augenblick zu benutzen, in welchem das systematische 
Treiben einer revolutionären Partei, nebst der Auflösung der Föderation, zugleich die 
Existenz aller deutschen Regierungen bedroht, um diese Vereinigung zu bewirken].,) 
6. Die Anwesenheit der Minister der bedeutenden deutschen Höfe soll zu der näheren 
Ubereinkunft benutzt werden. Sollte der Versuch zu glücklichen ersten Resultaten führen, 
so wäre diese Übereinkunft durch das Zusammentreten der deutschen Kabinette in der 
kürzest möglichen Zeit zu vervollständigen lund insonderheit in Absicht auf die Stimmen- 
mehrheit und insbesondere auf die Fälle, wo diese nicht entscheidend sein soll, eine scharfe, 
möglichst beschränkte Bestimmung zu geben, desgleichen eine Anordnung von kräftigen 
Exekutions-Mitteln zu geben]. F#4 
  
*) Wörtlich gleichlautend mit Nr. 1 der Karlsbader Punktation. 
**) Fehlt in der Karlsbader Punktation. 
*7#) Steht als Nr. 2 in der Karlsbader Punktation, mit Ausnahme der eingeklammerten Stelle. 
) Steht, bis auf einige kleine stilistische Anderungen, als Nr. 3 in der Karlsbader Punktation. 
f#) Fehlt in der Karlsbader Punktation. Nur der eingeklammerte Satz steht daselbst, etwas ver- 
ändert, als Nr. 4. 
#### Steht als Nr. 5 in der Karlsbader Punktation, mit Ausnahme der eingeklammerten Stelle.
	        
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