Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(287)

bei  Staats=  und  Privatbahnen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  im  §  2  Punkt  d  gedachten
nachbarlichen  Beziehungen  der  Bahnen  zu  den  Adjacenten.

64.  Die  Erledigung  der  unter  lit.  B.  aufgeführten  Angelegenheiten  erfolgt  in  dem  für
Verwaltungssachen  überhaupt  bestehenden,  beziehendlich  hinsichtlich  der  Erpropriationssachen
durch  das  Gesetz  vom  3ten  Juli  1835  geordneten  Instanzenzuge.

§  5.  Für  die  unter  lit.  C.  vorstehend  gedachten  Angelegenheiten  unter  a  bis  d  bilden

a)  die  erste  Instanz

1)  in  allen  die  Staatseisenbahnen  und  den  Betrieb  der  Staatsverwaltung  auf
Privatbahnen  betreffenden  Sachen  die  Königlichen  Eisenbahndirectionen,

2)  in  den  die  Privatbahnen,  ausschließlich  des  Betriebs  der  Staatsverwaltung
auf  solchen,  angehenden  Angelegenheiten  die  Kreisdirectionen  und  zwar  bei
den  mehr  als  einen  Verwaltungsbezirk  berührenden  Bahnen  diejenige,  in
deren  Bezirke  das  Directorium  des  Unternehmens  seinen  Sitz  hat;

b)  die  zweite  und  oberste  Instanz  ohne  Unterschied  der  Staats=  und  Privatbahnen  das
Finanzministerium.

II.  Das  Berg=  und  Hüttenwesen  betreffend.

§6.  Der  Regalbergbau  bleibt  unter  dem  Ressort  des  Finanzministeriums,  dagegen  geht

§  7.  aller  Bergbau  auf  nicht  zum  Bergregal  gehörige  Mineralien  und  daher  namentlich
auch  der  Stein=  und  Braunkohlenbergbau  in  die  alleinige  Competenz  des  Ministeriums  des
Innern  und  der  demselben  untergebenen  Behörden  über.

§#  .  Die  Hütten=  und  Blaufarbenwerke  und  überhaupt  alle  diejenigen  Anstalten,  in
welchen  eine  chemische  Verarbeitung  der  Erze  erfolgt,  ingleichen  diejenigen  Erzaufbereitungsanstalten,
  welche  nicht  zu  Gruben  gehören,  oder  nicht  für  solche  als  Revieraufbereitungsanstalten
  bestehen,  gehören  unter  das  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern.

§9.  Ausgenommen  von  §§  7  und  8  sind  die  für  Rechnung  des  Staats  betriebenen  Bergund
  Hüttenwerke,  indem  diese  in  Gemäßheit  Unserer  Verordnung  vom  7ten  November  1831,
64.  B,  18  auch  ferner  zum  Geschäftsbereiche  des  Finanzministeriums  gehören.

III.  Den  Eintritt  obiger  Bestimmungen  betreffend.

§  10.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten,  was  das  Eisenbahnwesen  und  den  Kohlenbergbau
  anlangt,  mit  Publication  dieser  Verordnung,  was  dagegen  die  §  8  erwähnten

Anstalten  und  die  sonstigen  nicht  regalischen  Bergwerke  §&  7  betrifft,  mit  dem  ö5ten  Januar
1852  in  Kraft.

1851.  45