Full text : Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. (1)

142  Abschnitt  III.  Dienstwohnungen.

dem  Inhaber  auferlegt  sind,  fallen  dieselben  der  Staatskasse  zur  Last,  insbe.
sondere  treffen  die  letztere  ):  "

a)  die  Herstellung  aller  Schäden,  welche  von  Naturereignissen,  Gewittern,
Orkanen,  Hagelschlag,  Erdbeben  u.  s.  w.  angerichtet  werden;

b)  die  nothwendige  Erneuerung  von  Hauptbestandtheilen  der  Feuerungen
und  Heizungen,  namentlich  von  Heizthüren,  Rauchröhren,  Kochplatten,
Kacheln  und  metallenen  Muffeln  oder  Einsätzen  der  Bratöfen,  insofern
die  Nothwendigkeit  der  Erneuerung  nicht  durch  fahrlässigen  Gebrauch
veranlaßt  ist  (§.  14  litt.  c)  );

e)  die  Unterhaltung  und  Erneuerung  von  plastischen  Ausstattungen,  sowie
des  Anstriches  der  äußeren  Thüren,  Doppelthüren,  Thore,  Fenster,
Doppelfenster,  Fensterbretter  und  inneren  und  äußeren  Fensterläden
anf  beiden  Seiten,  desgleichen  der  Anstrich  der  inneren  Thüren  und
Fenster,  der  Paneele,  hölzernen  Verschläge  und  Wandschränke,  wenn
das  Bedürfniß  sich  nicht  auf  einzelne  schadhafte  Stellen  beschränkt,
endlich  das  Verkitten  der  Scheiben  außer  dem  im  S.  14  litt.  a  vorgesehenen
  Falle;  "

4)  die  Erneuerung  von  Hauptbestandtheilen  der  Glockenzüge  oder  ähnlicher
Vorrichtungen  zum  Herbeirufen  des  Gesindes;

e)  die  Unterhaltung  und  Erneuerung  von  Garten=  und  Hofbewährungen,
einschließlich  der  Pforten,  Thorwege  und  Thore;

)  die  Unterhaltung  und  Erneuerung  des  zur  Erhaltung  der  Dielungen
dienenden  Anstriches?)  und  das  damit  verbundene  Verkitten  der  Fugen:

8)  die  sonst  nach  S.  14  dem  Wohnungsinhaber  obliegende  Unterhaltung
der  davon  betroffenen  Gegenstände  in  allen  den  Fällen,  in  welchen  die
Ursachen  des  Reparatur=  und  Erneuerungsbedürfnisses  erweislich  ans
Mängeln  der  ersten  Aulage  oder  aus  Veränderungen  in  der  technischen
Struktur  des  Gebäudes,  wie  Rissen  und  Lösungen  der  Mauern  oder
Decken  u.  s.  w.  hervorgehen;

b)  die  Uebernahme  der  Eingquartierungslast,  wenn  dieselbe  durch  die  Gekrisiehtden
  beziehentlich  durch  Ortsstatut  auf  die  Hauseigenthümer
vertheilt  ist.

§.  16.  Bei  gemeinsamer  Benutzung  von  Gebäuden  zu  Dienstwohnungen
und  Geschäftsräumen  gelten  folgende  Bestimmungen:  .

1.  In  den  zu  beiden  Zwecken  gemeinschaftlich  benutzten  Räumen,  wie
Fluren,  Korridoren,  Treppen  u.  s.  w.  trägt  der  Staat  auch  die  dem
Wohnungsinhaber  obliegenden  Leistungen;

2.  zu  den  im  §F.  14b  bezeichneten  Kosten  leistet  der  Wohnungsinhaber
einen  von  der  Aufssichtsbehörde  festzusetzenden  angemessenen  Beitrag;

3.  von  den  im  §.  14k  bezeichneten  Kommunal-Abgaben  und  Lasten  trägt
der  Staat  für  die  Geschäftsräume,  soweit  an  sich  keine  Befreiung  desselben
  begründet  ist,  einen  angemessenen  Antheil.

)Fenster-Marquisen  an  solchen  Dienstwohnungen  von  Staatsbeamten,  welche
sich  in  fiskalischen  Gebäuden  befinden,  sind,  wenn  ihre  Anbringung  von  der  Central.
Instanz  genehmigt  ist,  auf  Kosten  der  Staatskasse  zu  beschaffen  und  als  Pertinenzflücke
  des  betreffenden  Gebäudes  zu  unterhalten,  Res.  12.  Jan.  1881  (M.  Bl.  S.  70).
Wegen  der  Ronleaux  cf.  Res.  7.  Septbr.  1889  (M.  Bl.  S.  162).

Res.  28.  Mai  1880  (M.  Bl.  S.  165),  betr.  die  Anbringung  von  Regalen
(Borden)  in  den  Küchen,  Speisekammern  und  Kellern  der  Dienstwohnungen,  desgl.
von  Gossensteinen,  Ausgußröhren  und  Pfählen  zum  Wäschetrocknen.

2)  Die  Beschaffung  und  Unterhaltung  von  Heizgeräthschaften  und  anderen  zum
Heizen,  Kochen,  Backen,  Waschen  u.  s.  w.  erforderlichen  Mobilien  trifft  ausschließlich
den  Wohnungsinhaber.

9)  Die  Kosten  für  Lackiren  von  Fußböden  in  Dienstwohnungen  werden  aus  der
Staatskasse  bestritten,  sofern  es  sich  dabei  um  die  Herstellung  und  die  Erneuerung
der  Gesammtfläche  der  Fußböden  handelt,  Res.  10.  Okt.  1882  (M.  Bl.  S.  251),
desgleichen  die  Kosten  für  das  Lackiren  von  Thüren,  Fenstereinfassungen,  Brettern  und
Läden,  so  weit  es  sich  dabei  um  die  Gesammtfläche  eines  solchen  Gegenstandes  handelt,
Res.  7.  Aug.  1888  (M.  Bl.  S.  148).