Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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zu  Grunderwerbungen  behufs  Vorbereitung  derartiger  Erweiterungen
im  Falle  eines  nicht  vorherzusehenden  Bedürfnisses  der  Staatsbahnen
bei  zu  erwartender  Verkehrssteigerung;

2.  zur  Ausgleichung  eines  rechnungsmäßigen  Minderüberschusses  der  Eisen—
bahnverwaltung,  insoweit  derselbe  nicht  durch  einen  etwaigen  Uberschuß
im  gesamten  übrigen  Staatshaushalte  gedeckt  wird;

3.  zur  Verstärkung  der  Deckungsmittel  im  Staatshaushalts-Etat  behufs
angemessener  Ausgestaltung  des  Extraordinariums  der  Eisenbahnverwaltung

  nach  näherer  Bestimmung  des  jeweiligen  Staatshaushalts-Etats.


"  3  b.

Der  Ausgleichsfonds  wird  von  dem  Finanzminister  verwaltet.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Ausgleichsfonds  sind  in  einer  Anlage
zur  Ubersicht  von  den  Staats-Einnahmen  und  Ausgaben  jedes  Etatsjahrs  nachzuweisen.


Uber  die  Verwendung  des  Dispositionsfonds  (§  3a  unter  1)  ist  jedes  Jahr
nach  dem  Schlusse  des  Etatsjahrs  dem  Landtage  Rechenschaft  zu  geben.

3c.

Die  Verwendung  des  Ausgleichsfonds  zu  den  im  &  za  unter  Ziffer  1
und  3  bezeichneten  Zwecken  erfolgt  durch  den  Finanzminister  und  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten.

Im  übrigen  wird  die  Ausführung  des  Gesetzes  dem  Finanzminister
übertragen.

Artikel  II.

Für  die  im  §9  Za  unter  1  bezeichneten  Zwecke  werden  einmalig  30  000  000
Mark  bereitgestellt.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Beschaffung  der  hierzu  erforderlichen
  Mittel  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

Artikel  III.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchem  Kurse  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (Artikel  II),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  übrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869,  betreffend  die  Konsolidation
preußischer  Staatsanleihen,  (Gesetz=  Samml.  S.  1197)  und  des  Gesetzes  vom

8.  März  1897,  betreffend  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  (Gesetz-Samml.
S.  43)  zur  Anwendung.