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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13. März 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Jr. 5518.) Allerhöchster Erlaß vom 13. März 1862., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee
von Mohrungen nach Maldenten, im Kreise Mohrungen, Regierungsbe-
zirk Königsberg.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Wegstrecke von Mohrüngen nach Maldeuten, im Kreise Mohrun-
gen, Regierungsbezirk Königsberg, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem
Kreise Mohrungen das Expropriationsrecht für die zu diesem Chausseebau erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Un-
terhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen-
den Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genann-
ht#en Kreise gegen Uebernahme der künftigen chauffeemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erbebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein-
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie
diese Beslimmungen auf den Staars-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vomm 29. Febraar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffenlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13. März 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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(Nr. 5519.)