Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser der Bahnlinie; 
die Wahl des Systems für den Oberbau und der bewegenden Kraft (Locomotiven): 
die Veranstaltungen für die Kreutzung der Bahn mit den öfeentlichen Straßen: 
die Wahl der Stationsorte und Anhaltepuncte; 
die Anlage und Einrichtung der Bahnhöfe; 
die Projectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten überhaupr, 
unterliegen der speciellen Genehmigung der Staatsregierung. 
& 7. Die Gesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist ausschließlich berechtigt, die- 
selbe zur Transportbeförderung zu benutzen, dagegen aber verpflichtet, den Betrieb auf fel- 
biger, sowohl was den Personen= als was den Waarentransport anlangt, auf eine dem 
jeweiligen Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im Gange zu er- 
halten. In dieser Hinsicht liegt ihr namentlich ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten und tüchtige, dem 
Bedürfnisse des Verkehrs angemessene und die Sicherheit der Reisenden nicht gefährdende 
Beförderungsmittel für den Transport von Personen, Waaren und Thieren in hinlänglicher 
Anzahl zu stetem Gebrauche bereit zu halten, sowie auch die Beförderung selbst ohne per- 
sönliche Begünstigung nach Maaßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung und Auf- 
gabe zu besorgen; 
b) den Betrieb auf der Eisenbahn zwischen Dresden und Görlitz in die nöthige Ueber- 
einstimmung mit dem Betriebe auf den übrigen in Dresden und Görlitz ausmündenden Eisen- 
bahnen zu bringen, insbesondere aber im Einklange mit den Fahrplänen auf der Leipzig- 
Dresdner, und der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn dergestalt zu regeln, daß, der Be- 
stimmung im Art. 4 des Staatsvertrags vom 24fsten Juli 1843 entsprechend, von Breslau 
bis Leipzig und in entgegengesetzter Richtung von Leipzig bis Breslau täglich wenigstens 
einmal eine zusammenhängende Beförderung ohne Aufenthalt anf den Stationen, soweir 
solcher nicht durch die Natur des Betriebs bedingt wird, stattfinden könne; 
c) dann, wenn durch Beschädigungen oder Unfälle und Naturereignisse die Bahnver- 
bindung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröffnung die- 
ser Verbindung Sorge zu tragen, auch die bereits zum Transport übernommenen Personen 
und Güter, ohne Erhöhung ihrer Tarifsätze, unverzüglich an die bedungenen Bestimmungs- 
orte mit andern, als ihren eigenthümlichen Transportmitteln befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung dieser Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichtsbehörde 
durch nach Befinden mit Strafauflagen zu verbindende Anordnungen angehalten werden. 
Bleiben auch diese fruchtlos, so hat sie sich zu gewärtigen, daß ihr die Verwaltung des 
Bahnbetriebs werde entzogen und der letztere für ihre Rechnung auf bestimmte oder unbe- 
stimmte Zeit unter Sequestration werde gestellt werden.
	        
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