Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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c)  Die  von  Kreishauptmannschaften  für  Landarme  zu  bezahlenden  Verpflegbeiträge

werden  jedesmal  erst  am  Jahresschlusse  und  nicht  vor  Mitte  Dezember  eingezahlt.  Zu
vergl.  jedoch  Nr.  82.
rc.  ꝛc.

8.  Abrechnung  über  Verpflegbeiträge.

a)  Beim  Abgange  eines  Kranken  wird  über  den  Verpflegbeitrag  bis  mit  dem  Tage
des  Abganges  abgerechnet,  etwa  verbleibender  Bestand,  soweit  nicht  der  Anstalt  gegen  die
an  sich  Rückempfangsberechtigten  Nachforderungen  zustehen,  herausgezahlt,  Mehraufwand
dagegen  eingezogen.

b)  Ueberschießende  Bestände,  welche  den  Betrag  von  L.  nicht  übersteigen,  werden,

wenn  die  Herauszahlung  nicht  ohne  Kostenaufwand  geschehen  kann,  der  allgemeinen  Ver—
pflegtenkasse  der  Anstalt  überwiesen.

9.  Berxechnnngsgelder.

a)  Zur  Bestreitung  von  Nebenbedürfnissen  und  Annehmlichkeiten,  insoweit  solche
nach  ärztlichem  Ermessen  für  den  einzelnen  Kranken  zulässig  erscheinen,  können  neben
dem  Verpflegbeitrage  Berechnungsgelder  eingezahlt  werden.

b)  Ueber  dieselben  wird  jedesmal  am  Schlusse  des  Kalenderjahres  abgerechnet.
Hierbei  werden  Ersparnisse  auf  die  folgende  Zeit  gutgerechnet.

Beim  Abgange  gilt  für  die  Abrechnung  über  die  Berechnungsgelder  das  unter  8*
Bemerkte.

Hinausgabe  beziehentlich  Vorlegung  einer  Abrechnung  über  die  Berechnungsgelder
erfolgt  außer  beim  Abgange  nur  auf  ausdrückliches  Verlangen  des  Einzahlers  nach  dem
regelmäßigen  Jahresabschlusse.

87.

Verkehr  der  Anstalt  und  der  Kranken  mit  deren  Angehörigen.

1.  Auskunftsertheilung  über  Kranke.

a)  Bei  etwaiger  Gefahr  drohender  Verschlimmerung  im  Zustande  eines  Kranken
oder  sonst  bei  dringlichem  Anlasse  werden  die  Angehörigen  alsbald  benachrichtigt.
cc.  ꝛc.

2.  Besuche.
a)  Der  Kranke  kann  nach  Anmeldung  bei  der  Anstalt  besucht  werden,  wenn  der
Besuch  ohne  Störung  für  den  Anstaltsbetrieb  ist  und  auch  sonst  unbedenklich  erscheint.