Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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berg  hat  die  zum  Zwecke  der  Einführung  der  Königsberger  Ortsstatuten  und
Gemeindebeschlüsse  im  Gutsbezirke  Rosenau  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen,
auch  den  Tag  der  Einführung  zu  bestimmen.  Von  dem  Tage  der  Einführung
derselben  an  verlieren  die  entsprechenden  Statuten  und  Gemeindebeschlüsse  im  Gutsbezirke
  Rosenau  ihre  Geltung.

84.

Vertretung  in  der  Stabtverordnetenversammlung.

Für  die  Wahlen  zur  Stadtverordnetenversammlung  bildet  der  Gutsbezirk
Rosenau  mit  Ponarth  und  den  sonstigen  Ortschaften  und  Gutsbezirken  beziehungsweise
  Teilen  von  solchen,  welche  südlich  des  Pregels  mit  der  Stadtgemeinde
HWiigsberg  vereinigt  werden  sollten,  so  lange  einen  besonderen  Wahlbezirk,  als
die  Gemeinde  Ponarth  einen  solchen  in  Gemäßheit  des  von  ihr  mit  der  Stadt.
gemeinde  Königsberg  abgeschlossenen  Eingemeindungsvertrags  bildet.

5.
Regelung  der  Verhältnisse  der  im  Dienste  des  Gutsbezirkes  Rosenau  stehenden  Beamten.
Auflbsung  des  Schulverbandes  Aweyden.

Im  Gutsbezirke  Rosenau  sind  Gemeindebeamte  oder  Bedienstete  nicht  vorbondn
  und  demgemäß  auch  nicht  auf  die  Stadtgemeinde  zu  übernehmen  oder  zu
entschädigen.
egen  der  Errichtung  einer  neuen  Schule  im  jetzigen  Gemeindebezirke
Rosenau  ist  ein  besonderes  Abkommen  getroffen,  das  neben  diesem  Vertrag  in
Geltung  bleibt.

ie  Stadtgemeinde  Königsberg  hat  die  Abtrennung  des  Gutsbezirkes  Rosenau
von  dem  Schulverband  Aweyden  zu  betreiben  und  die  aus  dessen  Zugehörigkeit
zu  diesem  Verbande  hervorgehenden  Kosten  zu  tragen.

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6.
Verschmelzung  des  Vermögens  beider  Gemeinden.  Stiftungen.

Das  sämtliche  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Stadt  Königsberg
  und  des  Gutsbezirkes  Rosenau  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  zu
einem  einzigen  Ganzen  verschmolzen,  die  erweiterte  Stadtgemeinde  G  1)  tritt  mithin
  in  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Gutsbezirkes  Rosenau  als  Rechtsnachfolgerin
  ein  und  übernimmt  insbesondere  auch  den  bei  dem  Ausscheiden  aus
dem  Landkreis  auf  den  Gutsbezirk  Rosenau  fallenden  Anteil  an  den  Kreisschulden.

Das  Stiftungsvermögen  wird  hierdurch  nicht  berührt,  muß  vielmehr  den
stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten  bleiben.

7.

Regelung  der  Gemeindesteuern.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  treten  für  den  jetzigen
Gutsbezirk  Rosenau  die  in  der  Stadtgemeinde  Königsberg  zu  erhebenden  Ab-