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Fuͤrsten und Standesherren und die mit Virilstimmen begabten oder an
Collectivstimmen betheiligten Fuͤrsten, Grafen und Herren der acht
Provinziallandtage 319) zum Herrenstande des vereinigten Landtages gezogen
3482); auf sie geht auch die Bestimmung des Art. 65 der Verfassungsurkunde,
nach welcher der ersten Kammer die Häupter derjenigen
Familien einvecleibt werden, welchen durch königliche Verordnung das
nach der Erstgeburt und Linealfolge zu vererbende Recht auf Sitz und
Stimme in der ersten Kammer beigelegt wird.
Alle übrigen Personen von Adel gehören zum niederen Adel.
Erworben wird derselbe durch Geburt aus einer Ehe, in welcher der
Vater adlig ist, oder durch landesherrliche Verleihung 330). Die besonderen
Rechte des Adels bestehen in der Befugniß, deren Namen das
Prädicat „von“ oder einen sonstigen Titel (Baron, Freihere u. s. w.)
beizufügen und sich eines adligen Familienwappens zu bedienen 331), sowie
in der Theilnahme an solchen Fundationen, welche den Adel voraussetzen,
wobei den Stiftungsbriefen gemäß zu verfahren ist, weshalb
es auf den Nachweis des alten Adels und der vorgeschriebenen Ahnenzahl
ankommen kann 332). Der Adel ist auch Bedingung um Hofstellen
zu bekleiden und Hofchargen in den Provinzen zu übernehmen, sowie
des unterm 23. Mai 1812 errichteten St. Johanniterordens 353) theilhaftig
zu werden. Die durch die französische Regierung am linken
Rheinufer abgeschafften Titel, Prädicate und Wappen des Adels wurden
durch die Cabinetsordre vom 18. Januar 1826 wieder hergestellt 380),
ebenso durch die Verordnung vom 21. Januar 1837 333) die früher der
349) Vgl. Rauer, die ständische Gesetzgebung, Berlin 1845, Th. II, S.
45 f. über oie schlesischen Standesherren, und an den betr. Stellen über die den
ersten Stand bildenden Herren in den anderen Provinzen.
349) Verordnung über die Bildung des vereinigten Landtages vom 3. Februar
1847 5. 2 (Gesetzsammlung S. 33). Vgl. noch unten bei der Darstellung
der Verhältnisse der Provinzialstände.
330) v. Raumer, über das Recht der Kurfürsten von Brandenburg und
Könige von Preußen, in den Adelstand zu erheben, in v. Ledebur, allgemeines
Archiv für Geschichtskunde des preußischen Staates, Bd. V, H. III. Nr. VIII.
Algem. Landrecht Th. II, Tit. IX, §. 2 f., §. P f.
351) Allgem. Landrecht a. a. O. ö. 11—16. Vgl. Strafgesetzbuch vom
14. April 1851 &. 12, Nr. 2, 8. 22 (Gesetzsammlung d. J. S. 103, 105).
352) Allgem. kandrecht a. a. O. 8. 21 f. Cabinctsordre vom 4. Septbr.
1830 über den Nachweis der Ahnen bei Familienstistungen (in der Gesetzsammlung
d. J. S. 129).
333) Die Urkunde über die Errichtung, in der Gesetzsammlung für 1812
S. 109 spricht dies zwar nicht auedrücklich aus, doch beruht die Praxis auf der
früher bestandenen Voraussetzung.
354) Gesetzsammlung d. J. S. 17.
355) Die Verordnung findet sich in der Gesetzsammlung für 1837 S. 7 flg.
Sie stützt sich auf die Cabinetsordre vom 16. Januar und 29. December 1836
(in v. Kampt Jahrbüchern Bd. XI.VII., S. 390—402. Bd. XI. VIII, S. 827).
Zur Erläuterung dient das Reseript vom 4. Februar 1837 (a. a. O. Bd. XLIA,
S. 292).