Metadaten : Der Preußische Staat.

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Fuͤrsten  und  Standesherren  und  die  mit  Virilstimmen  begabten  oder  an
Collectivstimmen  betheiligten  Fuͤrsten,  Grafen  und  Herren  der  acht
Provinziallandtage  319)  zum  Herrenstande  des  vereinigten  Landtages  gezogen
  3482);  auf  sie  geht  auch  die  Bestimmung  des  Art.  65  der  Verfassungsurkunde,
  nach  welcher  der  ersten  Kammer  die  Häupter  derjenigen
Familien  einvecleibt  werden,  welchen  durch  königliche  Verordnung  das
nach  der  Erstgeburt  und  Linealfolge  zu  vererbende  Recht  auf  Sitz  und
Stimme  in  der  ersten  Kammer  beigelegt  wird.

Alle  übrigen  Personen  von  Adel  gehören  zum  niederen  Adel.
Erworben  wird  derselbe  durch  Geburt  aus  einer  Ehe,  in  welcher  der
Vater  adlig  ist,  oder  durch  landesherrliche  Verleihung  330).  Die  besonderen
  Rechte  des  Adels  bestehen  in  der  Befugniß,  deren  Namen  das
Prädicat  „von“  oder  einen  sonstigen  Titel  (Baron,  Freihere  u.  s.  w.)
beizufügen  und  sich  eines  adligen  Familienwappens  zu  bedienen  331),  sowie
  in  der  Theilnahme  an  solchen  Fundationen,  welche  den  Adel  voraussetzen,
  wobei  den  Stiftungsbriefen  gemäß  zu  verfahren  ist,  weshalb
es  auf  den  Nachweis  des  alten  Adels  und  der  vorgeschriebenen  Ahnenzahl
  ankommen  kann  332).  Der  Adel  ist  auch  Bedingung  um  Hofstellen
zu  bekleiden  und  Hofchargen  in  den  Provinzen  zu  übernehmen,  sowie
des  unterm  23.  Mai  1812  errichteten  St.  Johanniterordens  353)  theilhaftig
  zu  werden.  Die  durch  die  französische  Regierung  am  linken
Rheinufer  abgeschafften  Titel,  Prädicate  und  Wappen  des  Adels  wurden
durch  die  Cabinetsordre  vom  18.  Januar  1826  wieder  hergestellt  380),
ebenso  durch  die  Verordnung  vom  21.  Januar  1837  333)  die  früher  der

349)  Vgl.  Rauer,  die  ständische  Gesetzgebung,  Berlin  1845,  Th.  II,  S.
45  f.  über  oie  schlesischen  Standesherren,  und  an  den  betr.  Stellen  über  die  den
ersten  Stand  bildenden  Herren  in  den  anderen  Provinzen.

349)  Verordnung  über  die  Bildung  des  vereinigten  Landtages  vom  3.  Februar
  1847  5.  2  (Gesetzsammlung  S.  33).  Vgl.  noch  unten  bei  der  Darstellung
der  Verhältnisse  der  Provinzialstände.

330)  v.  Raumer,  über  das  Recht  der  Kurfürsten  von  Brandenburg  und
Könige  von  Preußen,  in  den  Adelstand  zu  erheben,  in  v.  Ledebur,  allgemeines
Archiv  für  Geschichtskunde  des  preußischen  Staates,  Bd.  V,  H.  III.  Nr.  VIII.
Algem.  Landrecht  Th.  II,  Tit.  IX,  §.  2  f.,  §.  P  f.

351)  Allgem.  Landrecht  a.  a.  O.  ö.  11—16.  Vgl.  Strafgesetzbuch  vom
14.  April  1851  &.  12,  Nr.  2,  8.  22  (Gesetzsammlung  d.  J.  S.  103,  105).

352)  Allgem.  kandrecht  a.  a.  O.  8.  21  f.  Cabinctsordre  vom  4.  Septbr.
1830  über  den  Nachweis  der  Ahnen  bei  Familienstistungen  (in  der  Gesetzsammlung
  d.  J.  S.  129).

333)  Die  Urkunde  über  die  Errichtung,  in  der  Gesetzsammlung  für  1812
S.  109  spricht  dies  zwar  nicht  auedrücklich  aus,  doch  beruht  die  Praxis  auf  der
früher  bestandenen  Voraussetzung.

354)  Gesetzsammlung  d.  J.  S.  17.

355)  Die  Verordnung  findet  sich  in  der  Gesetzsammlung  für  1837  S.  7  flg.
Sie  stützt  sich  auf  die  Cabinetsordre  vom  16.  Januar  und  29.  December  1836
(in  v.  Kampt  Jahrbüchern  Bd.  XI.VII.,  S.  390—402.  Bd.  XI.  VIII,  S.  827).
Zur  Erläuterung  dient  das  Reseript  vom  4.  Februar  1837  (a.  a.  O.  Bd.  XLIA,
S.  292).