Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Rachlaß

8
ð

2215

2216

2269

207

als  gegen  den  Testamentsvollstrecker
gerichtlich  geltend  gemacht  werden.
Steht  dem  Testamentsvollstrecker  nicht
die  Verwaltung  des  N.  zu,  so  ist  die
Geltendmachung  nur  gegen  den  Erben
zulässig.  Ein  Pflichtteilsanspruch  kann,
auch  wenn  dem  Testamentsvollstrecker
die  Verwaltung  des  N.  zusteht,  nur
gegen  den  Erben  geltend  gemacht
werden.

Die  Vorschrift  des  §  1958  findet
auf  den  Testamentsvollstrecker  keine
Anwendung.

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der
Beglaubigung  eines  Verzeichnisses  der
Nachlaßgegenstände  und  der  bekannten
Nachlaßverbindlichkeiten  fallen  dem  N.
zur  Last.  2220.

Der  Testamentsvollstrecker  ist  zur  ordnungsmäßigen

  Verwaltung  des  N.

verpflichtet.
Anordnungen,  die  der  Erblasser  für

die  Verwaltung  durch  letztwillige  Verfügung
  getroffen  hat,  sind  von  dem
Testamentsvollstrecker  zu  befolgen.
Sie  können  jedoch  auf  Antrag  des
Testamentsvollstreckets  oder  eines
anderen  Beteiligten  von  dem  Nachlaßgericht
  außer  Kraft  gesetzt  werden,
wenn  ihre  Befolgung  den  N.  erheblich
gefährden  würde.
vor  der  Entscheidung  soweit  thunlich
die  Beteiligten  hören.  2220.

Bestimmung  seitens  der  Ehegatten,
daß  nach  dem  Tode  des  Überlebenden
der  beiderseitige  N.  an  einen  Dritten
fallen  soll  s.  Erblasser  —  Testament.

Verjährung.

Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  der
zu  einem  N.  gehört  oder  sich  gegen
einen  N.  richtet,  wird  nicht  vor  dem
Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem

Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  die

Erbschaft  von  dem  Erben  angenommen
oder  der  Konkurs  über  den  N.  eröffnet
wird  oder  von  welchem  an  der  An-Das

  Gericht  soll

684

 

 

 

 

8

312  Ein  Vertrag  über

124

Art.
147

147
1959,

1973

2001

2005

2006

Nachlaßgegenstand

spruch  von  einem  Vertreter  oder  gegen
einen  Vertreter  geltend  gemacht  werden
kann.  Ist  die  Verjährungsfrist  kürzer
als  sechs  Monate,  so  tritt  der  für  die
Verjährung  bestimmte  Zeitraum  an

die  Stelle  der  sechs  Monate.  210,
212,  215.
Vertrag.
den  N.  eines

noch  lebenden  Dritten  ist  nichtig.
Das  Gleiche  gilt  von  einem  Vertrag
über  den  Pflichtteil  oder  ein  Vermächtnis
  aus  dem  N.  eines  noch
lebenden  Dritten.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  einen  Vertrag,  der  unter
künftigen  g.  Erben  über  den  g.  Erbteil
oder  den  Pflichtteil  eines  von  ihnen
geschlossen  wird.  Ein  solcher  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Willenserklärung  s.  Verjährung
207.

Nachlassbehörde.
Einführungsgesetz  s.  E.G.—  E.G.

Nachlassgegenstand.
Einführungsgesetz  s.  Erbe  §  2006.
Erbe.

2033,  2041,  2044  f.  Nachlass  —
Erbe.

Abwendung  der  Herausgabe  der  N.
durch  Zahlung  des  Wertes  s.  Erbe
—  Erbe.

In  dem  Inventar  sollen  die  N.  angegeben
  und  beschrieben  werden  f.
Erbe  —  Erbe.

Unvollständigkeit  der  im  Inventar
enthaltenen  Angabe  der  N.  f.  Erbe
—  Elbe.

Der  Erbe  hat  auf  Verlangen  eines
Nachlaßgläubigers  vor  dem  Nachlaßgerichte
  den  Offenbarungseid  dahin
zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  die  N.