Rachlaß
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ð
2215
2216
2269
207
als gegen den Testamentsvollstrecker
gerichtlich geltend gemacht werden.
Steht dem Testamentsvollstrecker nicht
die Verwaltung des N. zu, so ist die
Geltendmachung nur gegen den Erben
zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann,
auch wenn dem Testamentsvollstrecker
die Verwaltung des N. zusteht, nur
gegen den Erben geltend gemacht
werden.
Die Vorschrift des § 1958 findet
auf den Testamentsvollstrecker keine
Anwendung.
Die Kosten der Aufnahme und der
Beglaubigung eines Verzeichnisses der
Nachlaßgegenstände und der bekannten
Nachlaßverbindlichkeiten fallen dem N.
zur Last. 2220.
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen
Verwaltung des N.
verpflichtet.
Anordnungen, die der Erblasser für
die Verwaltung durch letztwillige Verfügung
getroffen hat, sind von dem
Testamentsvollstrecker zu befolgen.
Sie können jedoch auf Antrag des
Testamentsvollstreckets oder eines
anderen Beteiligten von dem Nachlaßgericht
außer Kraft gesetzt werden,
wenn ihre Befolgung den N. erheblich
gefährden würde.
vor der Entscheidung soweit thunlich
die Beteiligten hören. 2220.
Bestimmung seitens der Ehegatten,
daß nach dem Tode des Überlebenden
der beiderseitige N. an einen Dritten
fallen soll s. Erblasser — Testament.
Verjährung.
Die Verjährung eines Anspruchs, der
zu einem N. gehört oder sich gegen
einen N. richtet, wird nicht vor dem
Ablaufe von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkte vollendet, in welchem die
Erbschaft von dem Erben angenommen
oder der Konkurs über den N. eröffnet
wird oder von welchem an der An-Das
Gericht soll
684
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312 Ein Vertrag über
124
Art.
147
147
1959,
1973
2001
2005
2006
Nachlaßgegenstand
spruch von einem Vertreter oder gegen
einen Vertreter geltend gemacht werden
kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer
als sechs Monate, so tritt der für die
Verjährung bestimmte Zeitraum an
die Stelle der sechs Monate. 210,
212, 215.
Vertrag.
den N. eines
noch lebenden Dritten ist nichtig.
Das Gleiche gilt von einem Vertrag
über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis
aus dem N. eines noch
lebenden Dritten.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung
auf einen Vertrag, der unter
künftigen g. Erben über den g. Erbteil
oder den Pflichtteil eines von ihnen
geschlossen wird. Ein solcher Vertrag
bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Willenserklärung s. Verjährung
207.
Nachlassbehörde.
Einführungsgesetz s. E.G.— E.G.
Nachlassgegenstand.
Einführungsgesetz s. Erbe § 2006.
Erbe.
2033, 2041, 2044 f. Nachlass —
Erbe.
Abwendung der Herausgabe der N.
durch Zahlung des Wertes s. Erbe
— Erbe.
In dem Inventar sollen die N. angegeben
und beschrieben werden f.
Erbe — Erbe.
Unvollständigkeit der im Inventar
enthaltenen Angabe der N. f. Erbe
— Elbe.
Der Erbe hat auf Verlangen eines
Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaßgerichte
den Offenbarungseid dahin
zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die N.