Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Die  staatlichen  und  gemeindlichen  Behörden,  insbesondere  die  Distriktspolizeibehörden,
haben  in  geeigneten  Fällen  ihrerseits  begründete  Anträge  auf  Gewährung  von  Beihilfen  an
Lebensretter  oder  deren  Hinterbliebene  bei  dem  Kuratorium  der  Stiftung  in  Berlin,
Wilhelmstraße  64,  schriftlich  zu  stellen.  Etwaigen  Ersuchen  des  Kuratoriums  der  Stiftung
um  Feststellung  der  persönlichen  Verhältnisse  der  Bittsteller  und  des  Tatbestandes  ist  mit
tunlichster  Gründlichkeit  und  Schnelligkeit  zu  entsprechen.

München,  den  5.  März  1911.

Dr.  Frhr.v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
Erhr.  v.  Hoxn.  Dr.  v.  Brettreith.

 

Abdruck.

Gatzung  der  Garnegie-Stistung  für  Lebensretter.

.  81.
Mit  dem  von  The  Honourable  Andrew  Carnegie  zur  Verfügung  gestellten  Kapital  von
1¼  Millionen  Dollar  wird  unter  dem  Namen

„Carnegie-Stiftung  für  Lebensretter“

eine  Stiftung  errichtet,  über  welche  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  und  König  von
Preußen  das  Protektorat  zu  übernehmen  die  Gnade  haben  wollen.

§  2.
Die  Stiftung  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person  und  gilt  als  milde  Stiftung  im
Sinne  der  Stempel=  und  Steuergesetze.
Sie  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  und  führt  ein  eigenes  Siegel.

§  3.

Der  Zweck  der  Stiftung  ist  die  Linderung  der  finanziellen  Notstände,  welche  sich  aus
heldenmütigen  Anstrengungen  zur  Rettung  von  Menschenleben  im  Gebiete  des  Deutschen
Reiches  und  seiner  Gewässer  ergeben,  sei  es  für  die  Lebensretter  selbst  durch  deren  vorübergehende
  oder  dauernde  Erwerbsunfähigkeit,  sei  es,  im  Falle  des  Todes  derselben,  für  ihre
Hinterbliebenen.

In  erster  Linie  sind  dabei  diejenigen  Unglücksfälle  ins  Auge  gefaßt,  welche  sich  bei
Ausübung  friedlicher  Berufe,  z.  B.  derjenigen  der  Bergleute,  Seeleute,  Arzte,  Krankenpfleger,
Feuerwehrleute,  Eisenbahn=  und  Polizeibeamte,  ereignen.

Unter  „Lebensrettern“  werden  auch  diejenigen  Personen  verstanden,  deren  heldenmütige
Anstrengungen  zur  Rettung  von  Menschenleben  von  Erfolg  nicht  gekrönt  worden  sind.