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Die staatlichen und gemeindlichen Behörden, insbesondere die Distriktspolizeibehörden,
haben in geeigneten Fällen ihrerseits begründete Anträge auf Gewährung von Beihilfen an
Lebensretter oder deren Hinterbliebene bei dem Kuratorium der Stiftung in Berlin,
Wilhelmstraße 64, schriftlich zu stellen. Etwaigen Ersuchen des Kuratoriums der Stiftung
um Feststellung der persönlichen Verhältnisse der Bittsteller und des Tatbestandes ist mit
tunlichster Gründlichkeit und Schnelligkeit zu entsprechen.
München, den 5. März 1911.
Dr. Frhr.v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. Dr. v. Pfaff.
Erhr. v. Hoxn. Dr. v. Brettreith.
Abdruck.
Gatzung der Garnegie-Stistung für Lebensretter.
. 81.
Mit dem von The Honourable Andrew Carnegie zur Verfügung gestellten Kapital von
1¼ Millionen Dollar wird unter dem Namen
„Carnegie-Stiftung für Lebensretter“
eine Stiftung errichtet, über welche Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von
Preußen das Protektorat zu übernehmen die Gnade haben wollen.
§ 2.
Die Stiftung hat die Rechte einer juristischen Person und gilt als milde Stiftung im
Sinne der Stempel= und Steuergesetze.
Sie hat ihren Sitz in Berlin und führt ein eigenes Siegel.
§ 3.
Der Zweck der Stiftung ist die Linderung der finanziellen Notstände, welche sich aus
heldenmütigen Anstrengungen zur Rettung von Menschenleben im Gebiete des Deutschen
Reiches und seiner Gewässer ergeben, sei es für die Lebensretter selbst durch deren vorübergehende
oder dauernde Erwerbsunfähigkeit, sei es, im Falle des Todes derselben, für ihre
Hinterbliebenen.
In erster Linie sind dabei diejenigen Unglücksfälle ins Auge gefaßt, welche sich bei
Ausübung friedlicher Berufe, z. B. derjenigen der Bergleute, Seeleute, Arzte, Krankenpfleger,
Feuerwehrleute, Eisenbahn= und Polizeibeamte, ereignen.
Unter „Lebensrettern“ werden auch diejenigen Personen verstanden, deren heldenmütige
Anstrengungen zur Rettung von Menschenleben von Erfolg nicht gekrönt worden sind.