Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

bei  einem  höheren  Werkhe  bis  zu  50  Thlrn,  einschlüssig  10  Gr.

Ist  dabei  eine  verhällnißmäßig  große  Menge  von  Gegenständen  zu
würdern,  so  können  die  vorstehenden  beiden  Säe  nach  pflichtmäßigem
Ermessen  des  Beamten  um  die  Hälfte  erhöht  werden.

b.  Für  die  Aschähung.  von  Gold,  Silber  und  Juwelen  bis  4  20  m
an  Werth
bei  uinen  höheren  Werthe  bis  zu  50  Thlen.  einschlüsig.  v0  -

Beträgt  der  Werih  der  abgeschähten  Sachen  mehr  als  50  Thlr.,  so

sind  die  Gebühren  des  Tarators  nach  den  Sägten  unter  Ziffer  1  festzusetzen.

Für  die  Abschähung  von  Kunstsachen,  Büchern,  Landkarten,  Kupferstichen,
Gemälden  und  anderen  Gegenständen,  zu  deren  Würderung  besondere
technische  Kenntnisse  erforderlich  sind,  treten  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth
die  Ansäßze  unter  Ziff.  1  oder  nach  Befinden  unter  Ziff.  2  ein.

F.  Zeugengebühren.
S.  186.

Auf  ausdrückliches  Verlangen  ist  zu  gewähren:

1)

Wenn  die  Zeugen  an  dem  Orte  der  Vernehmung  selbst  oder  an  einem
von  lehzterem  nicht  über  eine  Viertelmeile  entfernten  Orte  wohnen,  vorbehältlich
des  Ersatzes  eines  elwa  au  bescheinigenden  positiven  Schadens  für  icee  Stunde
Versäumniß.  1  Gr.  bis  4  Gr.

Angefangene  Slunden  werden  sur  volle  gerechnet;  sur  die  Versäumniß  an
einem  Tage  darf  jedoch  die  Entschädigung  auf  nicht  mehr  als  sechs  Stunden
autgeworfen  werden.

Die  Höhe  der  Versäumnißkosten  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  Rücksicht
auf  den  muthmaßlichen  Erwerb  des  Zeugen  und  auf  die  örtlichen  Verhältnisse
zu  bestimmen.

Erfolgt  die  Zuziehung  oder  Vernehmung  der  Zeugen  an  einem  mehr  als  eine
Viertelmeile  von  ihrem  Wohnorte  entfernten  Orte,  so  sind  ihnen  an  Reisekosten
  mit  Einschluß  der  Versäumniß  und  Zehrungskoften  fur  jede  Meile  der
Hinreise  3  Gr.  bis  1  Thlr.
zu  vergüten;  sür  die  Räckeeise  findet,  wenn  sie  nicht  an  demselben  Tage  ersolgen
  konnte,  der  gleiche  Ansatz  Slalt,  außerdem  nur  die  Hälfte  desselben.
Beträgt  die  Entfernung  weniger  als  eine  Meile,  so  wird  diese  für  voll  angenommen,
  bei  größeren  Entfernungen  werden  die  Reisekosten  nach  Vierkelmeilen
vergület  und  es  kommen  dann  h  t.  volle  Vierkelmeilen  nicht  in  Ansat.